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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 95 -
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IV.2. Gesellen und Gesellenschaften 95 Gesellen; auch hier scheint das zusprechen durch den Meister auf der Herberge also gängig gewesen zu sein571. Ab der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und im 16. Jahrhundert dominierte nach den im HWOB enthaltenen Ordnungen eindeutig die Arbeitsvermittlung durch Ver- treter der in Wien ansässigen Gesellen eines Handwerks oder durch den Herbergsvater. Mit zunehmender Durchsetzung der Gesellenschaften in Wien fiel also offenbar auch die Vermittlung der gerade neu in die Stadt gekommenen Gesellen immer mehr in deren Zuständigkeitsbereich572. Wie weiter oben bereits besprochen, war es unter anderem das Verhalten der ansässigen Gesellen bei der Ankunft eines neuen Kollegen, das im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts vermehrt zu Konflikten zwischen den Meistern und ihren Bediensteten führte573. In der allgemeinen Gesellenordnung von 1439 wurde die Ar- beitsvermittlung durch die Gesellenschaften explizit durch den Rat akzeptiert: Aber wenn frombd knechtt herkoment an ainem werichtag, welichs hantwerchs sy sein, so mugen zwen der maisterknechtt desselben hantwerchs, die hie sind, den oder dieselben fròmbden knechtt zu ainem maister pringen und vor und nach darauf nicht feyren574. Die Zuweisung des Neuan- kömmlings durch einen oder zwei Vertreter der Gesellenschaft – meist Altgesellen – findet sich in der zweiten Hälfte des 15. und im ersten Drittel des 16. Jahrhunderts beispiels- weise bei den Messerern (1470)575, den Taschnern (1473)576, den Beutlern (1530)577 und den Tuch- und Kotzenmachern (1530)578. Die Rolle des Herbergsvaters bei der Arbeitsvermittlung war anscheinend bei den Hafnern (1489)579 und den Handschustern (1519)580 eine wichtige. Bei den Hafnern war er verpflichtet, neu angekommene Gesellen zu einem der in Wien ansässigen Meister zu schicken, von dem er wußte, dass dieser Arbeitskräfte benötigte581. Oftmals mussten die Gesellen nach Vermittlung einer Arbeitsstelle einen Geldbeitrag in die Zeche (oder auch in die Gesellenschaft) einzahlen. So war bei den Kürschnergesel- len (1445)582 die Zahlung von zwei Pfennigen vorgesehen, bei den Schustern wurde 1495 die Zahlung eines nicht näher bestimmten rechtlpfennig an die Herbergsmutter (mueter) nach Arbeitsbeginn verlangt583. Bekam der Geselle einen Arbeitsplatz, galt es in den meisten Handwerken innerhalb einer gewissen Zeit herauszufinden, ob der Meister seinen Bediensteten auf längere Zeit 571 Siehe Nr. 190 Art. 5. 572 Zatschek, Handwerk 179; Hülber, Arbeitsnachweise 9f. 573 Siehe S. 84–89. 574 Siehe Nr. 244 Art. 1, und oben S. 88. 575 Siehe Nr. 111 Art. 6. Hier tritt noch die Besonderheit auf, dass der Meister bei der Ankunft des Gesellen denselben bewirten soll, und zwar mit Käse, Brot und einem trunkh. Die Anzahl derjenigen ansässigen Gesellen, die den Neuankömmling zum Meister begleiten, wird auf vier beschränkt. Vgl. dazu auch Holln- steiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 55. 576 Siehe Nr. 93 Art. 10; Westermayer, Beiträge 125. 577 Siehe Nr. 143 Art. 1. 578 Siehe Nr. 314 Art. 2. 579 Siehe Nr. 309 Art. 2 und 10. 580 Siehe Nr. 345 Art. 2; Uhlirz, Gewerbe 633. 581 Westermayer, Beiträge 17; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 54. 582 Siehe Nr. 252 Art. 3. 583 Siehe Nr. 312 Art. 3; Westermayer, Beiträge 122; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 55; Zatschek, Handwerk 179. Siehe auch Westermayer, Beiträge 123, für eine nicht im HWOB überlieferte Ordnung der Tischlergesellen, in der ebenso zwei Pfennige als Zahlung für die Arbeitsvermittlung verlangt werden.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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