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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 96 -
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96 IV. Inhaltliche Aspekte beschäftigen wollte. Die Dauer dieser sogenannten Probezeit war jedoch von Handwerk zu Handwerk unterschiedlich. Bei den Schustern (1422, 1443, 1453, 1495)584, den Schneidern (1422)585, den Zimmerleuten (1435)586 und den Steinmetzen und Maurern (1435)587 war eine achttägige, bei den Handschustern (1518/19)588 und den Beutlern (1530)589 eine vierzehntägige Probezeit üblich590. Sollten sich beide Seiten entscheiden, weiter miteinander arbeiten zu wollen, dann folgte erst die tatsächliche Anstellung, die in allen Fällen zeitlich genau begrenzt wurde; die festgesetzte Arbeitsdauer verhinderte die einseitige Auflösung des Arbeitsvertrags591. In der Fleischhauerordnung von 1411 erfährt man erstmals etwas über die Dauer der Anstellung eines Gesellen, die mit einem Jahr verhältnismäßig großzügig ausfällt592. In späteren Ordnungen finden sich deutlich kür- zere Zeitangaben. Die Schneider legen 1422 eine Dauer von fünf Wochen fest; sollte der Geselle nach dieser Zeit wegziehen wollen, so muss er dies dem Meister zwei Wochen vor Ende dieser Frist mitteilen. Eine Verlängerung der Anstellung, also wohl nochmals um fünf Wochen (beleiben in der mass, als vorberurt ist), ist jedoch auch möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind593. 13 Wochen – also ein Vierteljahr – finden sich in den Ordnungen der Schuster von 1422594 und der Messerer von 1439595 als Dienstdauer. Festgesetzte Termine für die Bestellung bzw. den Wechsel ihrer Gesellen hatten die Bader, die Hafner und die Hufschmiede. Bei den Badern (1421)596 werden Ostern und der St. Michaelstag (29. September), bei den Hafnern (1489)597 die Zeit von der Sommerson- nenwende bis Weihnachten – jedoch mit einer Pflicht, sich nach zwei Wochen in die Ge- sellenschaft (gesellnbruederschaft) einzuschreiben – angegeben. Beide Anstellungstermine lassen also auf eine Dienstdauer von einem halben Jahr schließen. Den Hufschmiedege- sellen sind 1532 fünf Wanderzeiten vorgeschrieben: Ostern, Pfingsten, St. Jakobstag (25. Juli), St. Michaelstag und Weihnachten, was in etwa einer Zeit von jeweils zwei Monaten – mit längerem Aufenthalt im Winter – entspricht598. Bei Handwerken, bei denen keine Anstellungsdauer angegeben wird, geht Zatschek von einem Vierteljahr als durchschnitt- lichem Zeitraum aus599. 584 Siehe Nr. 83 Art. 8 (1422); 84 Art. 3 (1443); 85 Art. 11 (1453); 312 Art. 3 (1495). 585 Siehe Nr. 80 Art. 1. 586 Siehe Nr. 237 Art. 3. 587 Siehe Nr. 206 Art. 3. 588 Siehe Nr. 345 Art. 2. 589 Siehe Nr. 143 Art. 2. 590 Uhlirz, Gewerbe 633; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 55. 591 Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 56. 592 Siehe Nr. 199 Art. 3. Schon 1407 (Nr. 198) wird den Fleischhauergesellen das Glücksspiel für die Dauer eines Jahres verboten, weswegen schon von einer damals gängigen Praxis der einjährigen Anstellung auszugehen ist, vgl. dazu Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 57. 593 Siehe Nr. 80 Art. 1, 2; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 56, 58; Zatschek, Handwerk 183. 594 Siehe Nr. 83 Art. 6; Westermayer, Beiträge 127; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 56. 595 Siehe Nr. 104 Art. 1; Otruba, Berufsstruktur LXXXI. 596 Siehe Nr. 209 Art. 1; Uhlirz, Gewerbe 633; Westermayer, Beiträge 127; Hollnsteiner, Lehr- lings- und Gesellenwesen 56; Zatschek, Handwerk 181. 597 Siehe Nr. 309 Art. 1, 13; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 56f. 598 Siehe Nr. 352b Art. 1. Als Kündigungsfrist scheinen acht Tage vor dem jeweiligen Termin auf, während die Lehrlinge zwischen den Wanderzeiten zwei Wochen zuvor, zu den Wanderzeiten jedoch auch acht Tage vorher ihren Abschied ankündigen müssen, vgl. dazu Zatschek, Handwerk 177. 599 Zatschek, Handwerk 183.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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