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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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100 IV. Inhaltliche Aspekte lung eines Wochenlohns auf, jedoch unter präziser Festlegung der zu leistenden Tagwerke; sollten die Gesellen diese nicht schaffen, dann droht ein Lohnabzug. Der beste Geselle erhält sieben Groschen, bei Nichterreichen des Tagwerks folgt jeweils ein Abzug von zwei Groschen631. 1470 wiederholen sich diese Bestimmungen in ihren Grundzügen, jedoch mit noch feineren Abstufungen: Der beste Geselle, also derjenige, der alle detailliert vor- gegebenen Tagwerke (verschiedene Messerarten) schafft, sollte zu dieser Zeit fünf Gro- schen bekommen; der, der gemaine arbait, also wohl gute, aber keine außergewöhnlichen Werkstücke abliefert, erhält vier Groschen; und der, der noch weniger Messer anfertigen kann, drei Groschen. Derjenige Geselle, der nur zwei Groschen in der Woche bekommt – und folglich wohl qualitativ sehr schlechte Arbeit abliefert –, ist sogar von den Aktivitäten der Gesellenschaft ausgeschlossen. Die Gesellen mit einem Lohn von drei, vier, oder fünf Groschen können sich mit einem weiteren abgelieferten Tagwerk noch ein paar Pfennige dazuverdienen632. Für die Bäcker sind im HWOB keine genauen Lohnangaben überliefert, das Ver- handlungsprotokoll zwischen den Bäckermeistern und -gesellen von 1443 verrät jedoch, dass die Gesellen 32 Teige in der Woche ohne zueknecht, also einen den Gesellen unter- stellten Hilfsarbeiter, backen müssen, wahrscheinlich um vollen Lohn zu erhalten633. Bei den Hutmachern wird 1453 ebenso ein Wochenlohn festgelegt: Ein Geselle bekommt 42 Pfennige und zusätzlich einen Tischwein, der nicht in Geldform abgelöst werden darf, wie es anscheinend bisher üblich gewesen ist (als si dann untzher haben gephlegen); für zwei Gesellen ist ain halbe wein vorgesehen. Weniger geschickte Bedienstete bekommen ent- sprechend weniger Lohn und Wein634. 1490 versuchen die Hutmachermeister beim Rat eine Festlegung des Tagwerks an Hüten zu erwirken, die städtische Obrigkeit lehnt dieses Vorhaben allerdings ab635. Bei den Gürtlern findet sich 1454 ebenso eine nach Arbeits- leistung abhängige Bestimmung: Von ersten sullen die maister den gesellen den lon geben, ainem yeden nach seiner kunsst und nach dem, als er verdienn, kan und mag636. Die Höhe des Lohns ist jedenfalls nicht schriftlich fixiert. Im Artikel danach folgt weiters das Verbot, den Gesellen statt der Reichung des Tischweins in Geld auszuzahlen637. Von der dritten Lohnvariante – der Beteiligung des Gesellen am Gewinn des Meisters – sind nur wenige Nachrichten im HWOB enthalten. Die Ordnung der Hafnergesellen von 1489 nimmt darauf ausführlicher Bezug. Ein Geselle, der jegliche Arbeit bewerkstelli- gen kann, erhält vom Pfennwert zwei Pfennige. Gleichzeitig muss ein Geselle jedoch wö- niedrigeren Winterlöhnen unterschieden. Dieselbe Differenzierung lässt sich in den Rechnungen zum Stadtgra- benbau der oberösterreichischen Stadt Freistadt zwischen 1389 und 1392 finden; hier verdienten die Maurerge- sellen im Sommer (hier Mai bis September) 16 Pfennige, im Winter (hier November bis Februar) 10 Pfennige. Bemerkenswert ist, dass in den Freistädter Rechnungen der Oktober als Übergangsmonat aufscheint: In diesem Monat erhielten die Maurergesellen 14 Pfennige; vgl. Gruber, Raittung 73f. 631 Siehe Nr. 104 Art. 14; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 67; Reith, Arbeit 227. 632 Siehe Nr. 111 Art. 8; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 67. Friess, Eisenarbeiter 50f., interpretiert die Lohnform der Messerer nicht zutreffend als Stücklohn. 633 Siehe Nr. 255 Art. 3; Uhlirz, Gewerbe 694; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 87. Dieses Pensum war im Jahre 1527 auch noch üblich, vgl. Westermayer, Beiträge 145. 634 Siehe Nr. 271 Art. 3; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 66; Zatschek, Handwerk 193; Reith, Arbeit 227. 635 Siehe Nr. 272 Art. 3; Uhlirz, Gewerbe 719. Vgl. auch Westermayer, Beiträge 144, die zeigt, dass in der Hutmacherordnung von 1580 (WStLA, H. A.-Akten 7/1580) die Festsetzung der am Tag zu fertigenden Hüte bereits stattgefunden hat. 636 Siehe Nr. 92 Art. 1. 637 Siehe Nr. 92 Art. 2.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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