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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 107 -
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IV.2. Gesellen und Gesellenschaften 107 den Schustern im Jahre 1463687. 1518/19 ist bei den Handschustergesellen eine alle vier Wochen stattfindende Versammlung üblich, jedoch muss ein Meister ihres Handwerks dabei anwesend sein, der jährlich von ihnen gewählt werden soll688. Es ist also augenscheinlich, dass die Meister in vielen Fällen die Kontrolle über den Verband ihrer Gesellen behalten wollten. Die Versammlungen dienten offenbar nicht nur primär dem geselligen Zweck, sondern waren oftmals auch Schauplatz für Unterredungen der Gesellen bezüglich diverser arbeitsbezogener Inhalte. In jedem Fall kann eine regelmä- ßige Zusammenkunft der Gesellen als Grundvoraussetzung für die Existenz einer Gesel- lenschaft betrachtet werden. Um diese jedoch als eigenständige Kraft neben der Meister- zeche aufzubauen, waren verschiedene Organisationsmuster und von der Gesellenschaft zu erfüllende Aufgabenbereiche nötig, die im Folgenden auf die Wiener Situation bezo- gen näher erläutert werden sollen. IV.2.5.2. Die Organisation der Gesellenschaft: Aufnahme, Zechbüchse, Vorsteher Damit die Gesellenschaften ihren umfangreichen Aufgaben nachkommen konnten, galt es, neben Strafzahlungen bei Vergehen gegen die Bestimmungen der Ordnungen be- sonders auf regelmäßige Einzahlungen in die Gesellenbüchse689 – eine zentrale, meist in der Herberge befindliche Kassa – zu achten. Dazu gehörte auch, von neuankommenden Kollegen zu verlangen, sich in die Wiener Gesellenschaft einschreiben zu lassen690. Meist war die Aufnahme in die Organisation mit der Zahlung eines Geldbetrags verbunden. Schon in der Ordnung der Schneidergesellen von 1442 wird festgehalten, dass die Ge- sellen jeweils alle vierzehn Tage einen Pfennig in die Büchse einzahlen sollen; der älteste Geselle soll an diesem Tag zwischen elf und zwölf Uhr in den Werkstätten umgehen, dort die Beiträge einsammeln und zur Herberge bringen691. Bei den Kürschnergesellen ist es 1445 offenbar üblich, dass neuankommende Gesellen zwei Pfennige für die Aufnahme zahlen müssen, der regelmäßige Büchsenbeitrag beträgt ebenso über zwei Wochen einen Pfennig, der erneut sonntäglich zwischen elf und zwölf Uhr eingezahlt werden soll692. Die Schustergesellen verlangen im Jahr 1463 von einem neuangekommenen Kollegen sechs Pfennige, von den Mitgliedern der Gesellenschaft die wöchentliche Zahlung von einem Pfennig und als jährlichen Beitrag (jarschilling) zwölf Pfennige693. Ein Pfennig als Mitgliedsbeitrag ist auch den Nadlergesellen (1479) vorgeschrieben, wobei dieser wö- chentlich zu zahlen ist; zahlt der Geselle nur alle zwei Wochen, muss er folgerichtig zwei Pfennige in die Büchse geben694. Bei den Hafnern wird 1489 eine Einschreibgebühr von 14 Pfennigen für Gesellen mit vollem Lohn festgelegt, während diejenigen, die nur ei- nen halben Lohn bekommen, acht Pfennige zahlen müssen. Wöchentlich muss zusätzlich 687 Siehe Nr. 86 Art. 1. 688 Siehe Nr. 345 Art. 5. 689 Zur Gesellenbüchse vgl. allgemein Zatschek, Handwerk 88; Reininghaus, Gesellengilden 227–232. 690 Siehe zu den Aufnahmegebühren allgemein Zatschek, Handwerk 204. 691 Siehe Nr. 82 Art. 1. Vgl. dazu Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 96; Zatschek, Hand- werk 82. Wie Reininghaus, Gesellengilden 230, zeigt, war das Einzahlen in die Büchse um diese Uhrzeit nicht nur in Wien, sondern beispielsweise auch in Straßburg bei den Schlosser- und Sporergesellen üblich. Siehe zu diesen auch von Heusinger, Zunft 87. 692 Siehe Nr. 252 Art. 3. 693 Siehe Nr. 86 Art. 10 und 12; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 96. 694 Siehe Nr. 299 Art. 10.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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