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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 108 -
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108 IV. Inhaltliche Aspekte ein Pfennig – der sunntagphennig – bezahlt werden695. Die Tischler verlangen 1497 von jedem Gesellen bei der Einschreibung in die Gesellenschaft einen Kreuzer, als alle 14 Tage zu entrichtender Mitgliedsbeitrag gilt – wie weithin üblich – ein Pfennig696. Die Beutlergesellen legen die Höhe der Einschreibgebühr in der Ordnung von 1517/18 auf drei Kreuzer fest, danach müssen im zweiwöchigen Rhythmus zwei Pfennige entrichtet werden697. Bei den Handschustern sind 1518/19 als Einschreibgebühr zehn Pfennige und als monatlicher Mitgliedsbeitrag ein Kreuzer üblich698. Die Tuch- und Kotzenmacherge- sellen legen monatlich zwei Pfennige auf, während jeder Meister einen Jahrschilling von 26 Pfennigen zahlen muss. Um das knappenrecht zu erlangen, werden ein halbes Pfund Pfennige, zwei Kannen Wein und vier Semmeln verlangt699. Die Hufschmiedegesellen legen im Jahr 1532 für die Aufnahme in ihre Gesellenschaft elf Pfennige und wöchentlich einen Pfennig fest, einzuzahlen zwischen elf und zwölf Uhr in der Herberge700. Die Verantwortung über die Gesellenbüchse oblag anfangs meist vier, später teil- weise auch weniger Gesellen, die gleichzeitig auch als meistens Büchsen- oder Altgesel- len genannte Vorstände der Gesellenschaft agierten. In zahlreichen Ordnungen zeigt sich allerdings, dass die Meister die Überprüfung der finanziellen Angelegenheiten der Gesellen nicht einfach aus der Hand gaben. In der Schneidergesellenordnung von 1442 werden zwei ältere und zwei jüngere Gesellen als Büchsenmeister bestimmt, wobei auch ein Schneidermeister als kontrollierendes Organ zu der Büchse gesetzt wird701. Bei den Kürschnern gibt es 1445 ebenso vier Büchsengesellen, die jedoch von zwei Meistern kon- trolliert werden sollen702. Den Nadlergesellen wird 1479 keine fixe Zahl an Büchsenge- sellen vorgeschrieben, jedoch sollen die Meister entscheiden, ob sie einem, zweien oder mehreren anwesenden Gesellen genug vertrauen, um ihnen die Verantwortung über die Büchse zu übertragen. Sollten diese Gesellen wandern wollen, dann liegt es wiederum an den Meistern, die Urkunden (brief ) und die Büchse entweder selbst zu verwalten oder anderen für diese Aufgabe tauglichen Gesellen zu übergeben703. In der Schustergesellen- ordnung aus dem Jahre 1495 ist von zwei Gesellenschaftsvorstehern (wirten) die Rede704. Bei den Beutlern wird 1517/18 das Wahlverfahren der puchsenmayster festgelegt: Insge- 695 Siehe Nr. 309 Art. 1 und 2; vgl. Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 96. 696 Siehe Nr. 317 Art. 5. Sehr gut ist in der Ordnung auch der Unterschied zwischen den allgemeinen Bruderschaftsbestimmungen der Meister und der Gesellenschaft zu sehen (Art. 1): Jeder brùder oder jede swess- ter soll in die bruederschaft bei Eintritt nur so viel zahlen, wie sie sich leisten können (nach seinem vermùgen) oder wie viel sie wollen, der regelmäßige Mitgliedsbeitrag beträgt sieben Pfennige pro Quatember. Die Gesellenschaft der Tischlergesellen scheint eng an die Fronleichnamsbruderschaft gebunden gewesen zu sein, wenn sie über- haupt noch eigenständig war. In jedem Artikel der Ordnung wird lediglich allgemein von der bruderschaft, der Meister und Gesellen gleichermaßen angehören, gesprochen, jedoch in keinem Fall von einer eigenen Gesellen- organisation. Wahrscheinlich war dies auch der Grund dafür, dass nur zwei Jahre nach dem Erlass einer reinen Ordnung für die Tischlergesellen (1495, Nr. 316) dieselbe erneuert wurde. 697 Siehe Nr. 340 Art. 1. Interessant ist auch die sehr ins Detail gehende Bestimmung, die Gesellen mögen doch beim Auflegen des Mitgliedsbeitrags die Hosen anhaben: Item so ainer zu der puchsen geet und hat nit hosen an, der soll auch in die puchsen ain halben virdung wachs zu puess geben (Art. 4). 698 Siehe Nr. 345 Art. 5. 699 Siehe Nr. 314 Art. 7 und 16. 700 Siehe Nr. 352a Art. 1 und 6; der Einzahlungstag wird hier nicht explizit genannt, wahrscheinlich ist aber auch hier der Sonntag gemeint. 701 Siehe Nr. 82 Art. 2. 702 Siehe Nr. 252 Art. 6. 703 Siehe Nr. 299 Art. 3 und 4. 704 Siehe Nr. 312 Art. 18.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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