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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 111 -
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IV.2. Gesellen und Gesellenschaften 111 sellen ein Darlehen gewährt, diesmal aber mit dem expliziten Verweis auf dessen Bedürf- tigkeit nach finanzieller Unterstützung. Eine Frist für die Rückzahlung gibt es offenbar nicht, der wieder genesene Geselle soll das Geld jedoch möglichst bald (auf daz schirist) zur Büchse bringen717. Die Bestattung ist ebenso gesichert: Sie wird entweder abermals aus dem Nachlass finanziert oder die Gesellenschaft kommt bei zu großer Armut des Ver- storbenen dafür auf 718. Laut der Ordnung der Hafnergesellen von 1489 kann ein Geselle in finanziellen Not- lagen sein Gewand oder andere Besitzungen der bruederschaft verpfänden oder verkau- fen, jedoch muss ihm das versetzte Hab und Gut auf Verlangen wieder um die gleiche Geldsumme ausgehändigt werden, um die er es der Gesellenorganisation gegeben hat719. Außerdem scheint es bei den Hafnern nicht unüblich gewesen zu sein, dass ein kranker Geselle primär im Meisterhaushalt gesund gepflegt wurde, aber er musste allfällige Schul- den, die dadurch aufliefen, wieder zurückzahlen720. In der Beutlergesellenordnung von 1517/18 werden die vier Büchsengesellen als Vorsteher der Gesellenschaft explizit mit der Organisation des Begräbnisses und der am Sonntag danach stattfindenden Seelenmesse betraut. Die Art und Weise der Finanzierung dieser Veranstaltungen wird mit keinem Wort erwähnt721. Das Darlehenssystem ist auch bei den Tuch- und Kotzenmachern üblich, wobei keine genaue Summe des geliehenen Geldes festgelegt wird722. Detaillierter werden die Verhal- tensregeln hingegen für die Bestattungen geregelt: Einem Tuch- und Kotzenmachergesel- len ist es verboten, an dieser Veranstaltung ohne Hose (parschinckh) teilzunehmen, weiters müssen diejenigen, die sich nach Aufforderung der Altgesellen weigern, die Bahre oder Kerzen zu tragen, als Strafe ein Vierdung Wachs zahlen723. IV.2.5.4. Messfeier Der Verband unter den Gesellen sorgte – ebenso wie im Falle der Meisterzeche – glei- chermaßen für eine soziale und eine religiöse Absicherung. Am augenscheinlichsten wird die spirituelle Komponente der Gesellenschaften vor allem durch die immer wieder in den Ordnungen auftauchenden Nachrichten von regelmäßig abgehaltenen Messen zu Eh- ren eines oder einer bestimmten Heiligen oder zur Memoria für einen verstorbenen Kol- legen. Häufig taucht neben den Messfeiern zu Ehren Gottes die heilige Maria als verehrte Heilige auf, so bei den Schneidern (1442)724, den Kürschnern (1445)725 oder den Beutlern (1517/18)726. Die letztgenannten Gesellen feiern ihre Messen an Mariä Lichtmess (2. Fe- bruar), Mariä Verkündigung (25. März), Mariä Himmelfahrt (15. August) und Mariä Empfängnis (8. Dezember), daneben halten sie jedoch auch jeden Quatember ein lòblich ambt ab, das die Büchsenmeister organisieren und aus der Büchse bezahlen müssen727. 717 Siehe Nr. 299 Art. 1. 718 Siehe Nr. 299 Art. 2; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 100. 719 Siehe Nr. 309 Art. 5; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 99. 720 Siehe Nr. 309 Art. 6. 721 Siehe Nr. 340 Art. 14. 722 Siehe Nr. 314 Art. 28. 723 Siehe Nr. 314 Art. 12. 724 Siehe Nr. 82 Art. 3. Zusätzlich soll die Messe der heiligen Dreifaltigkeit geweiht sein. 725 Siehe Nr. 252 Art. 6. 726 Siehe Nr. 340 Art. 12. 727 Siehe Nr. 340 Art. 11.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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