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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 117 -
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IV.2. Gesellen und Gesellenschaften 117 in den Statuten der Schuster von 1495759; den Letzteren wird auch dezidiert das Raufen in der Werkstatt untersagt. Wie deftig die Auseinandersetzungen sein konnten, zeigt ein weiterer Artikel der Ordnung der Kürschnergesellen von 1445: Item welicher gesell under in untzucht trib ynner oder ausser hauss, und ainer den andern ainen hùrrnsůn hiezz oder andere verpotne oder intzichtige wort zueredte oder ain messer frèflich zukchiet, der ist zu peen vervallen in die pùchsen ain pfunt wachs760. Die Handschuster legen 1518/19 ebenso eine Strafe für öffentliche Streitereien fest und verbieten auch das „Zutrinken“, also wohl den Gruß mit erhobenem Glas, der wiederum den Gegrüßten verpflichtet, dasselbe zu tun, womit die Gefahr eines Trinkzwangs besteht761. IV.2.6.2. Verhalten gegenüber Frauen und Kontakt mit Prostituierten Sexuelle Beziehungen der Gesellen zu Frauen werden seit den späten 1420er Jahren immer wieder in den im HWOB enthaltenen Ordnungen geregelt. Den Beginn macht diesbezüglich eine Übereinkunft zwischen den Bäckermeistern und -gesellen aus dem Jahre 1429: Zum einen wird untersagt, gemaine Frauen zur Mühle zu bringen und dort mit ihnen zu schlafen, zum anderen dürfen die Gesellen keine ungelewnten weiber als Ehefrauen ausgeben; in beiden Fällen werden die gegen die Regeln Verstoßenden aus dem Handwerk ausgeschlossen, bis ihnen die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit durch die ande- ren Gesellen und Meister erlaubt wird762. Das Verbot des Umgangs mit gemainen weibern wiederholt sich beispielsweise in der Ordnung der Kürschnergesellen (1445)763. In der Ordnung der Nadler (1479) wird wiederum explizit das Problem des Umgangs der Gesellen mit Prostituierten angesprochen: Wenn ein Geselle im Bordell (frawnhaus) hinter der St. Martinskirche vor dem Widmertor tanzt, muss er zwei Pfund Wachs als Strafe zahlen764. Eine abermals das Bordell hinter St. Martin betreffende Verfügung findet sich ebenso in der Schustergesellenordnung von 1495. Hier wird neben dem Tanzen mit einer Prostituierten auch verboten, dieser bei gemeinsamen Gesellenfeierlichkeiten etwas zu trinken zu geben765. In der Hafnerordnung von 1489766 und in Hufschmiedeordnung von 1532767 wird ebenfalls verfügt, dass kein Geselle die Ehre seines Meisterhaushaltes 759 Siehe Nr. 312 Art. 14. 760 Siehe Nr. 252 Art. 8. 761 Siehe Nr. 345 Art. 6, 12. Zum Brauch des Zutrinkens siehe DWB 16 (1905) 873f.; hier auch zum – wohl in diesem Zusammenhang nicht zutreffenden – älteren Wortsinn des Austrinkens eines Getränks, das ein anderer begonnen hatte. Vgl. dazu auch die Fallstudie von Pauser, Exempl passim, in der Maßnahmen gegen das Zutrinken durch die steirisch-krainische Bruderschaft vom goldenen Kreuz in der Mitte des 16. Jhs. beschrieben werden; siehe ebd. 65–69, zu weiteren Verboten dieses Brauchs im Heiligen Römischen Reich, die ab 1495 einsetzen. 762 Siehe Nr. 192 Art. 3 und 5; Zatschek, Handwerk 210. 763 Siehe Nr. 252 Art. 10. 764 Siehe Nr. 299 Art. 9. Eines der beiden Bordelle vor dem Widmertor kann schon 1415 hinter der St. Martinskirche nachgewiesen werden. Den Patronat über die beiden Frauenhäuser hatte der Herzog von Ös- terreich inne, der es immer wieder verpachtete, zum Beispiel 1435 an ein Konsortium aus der Stadt Wien, dem ganz in der Nähe gelegenen Martinspital, Paul, dem Türhüter der Herzogin, und Lienhard Vinsberg, einem Diener Herzog Friedrichs IV. („mit der leeren Tasche“), vgl. dazu Czeike, Lexikon Wien 2 383f. Zum spätes- tens 1339 gestifteten, wohl erst 1342/43 eingerichteten und 1529 zerstörten Martinspital vor dem Widmertor vgl. ausführlich Perger, St. Martinsspital passim, und unten Nr. 299 Anm. 1. 765 Siehe Nr. 312 Art. 16. 766 Siehe Nr. 309 Art. 17; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 103. 767 Siehe Nr. 352b Art. 4.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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