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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 125 -
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IV. 3. Meister 125 IV.3.1. Voraussetzungen für die Erlangung des Meisterrechts IV.3.1.1. Entwicklung bis in das beginnende 15. Jahrhundert Bereits weiter oben801 wurde darüber berichtet, wie es in der Zeit nach der Urkunde Rudolfs IV. von 1364 – der Aufhebung aller bereits in Wien vorhandenen Zechen und der Konzentration der Erlassgewalt für Handwerksordnungen beim Stadtrat – zu einem raschen Aufleben der Handwerksorganisationen kam. Schon die älteste im HWOB über- lieferte Ordnung der Zaumstricker von 1364 enthält als Forderungen an den neu in Wien angekommenen Meister einen Leumundsnachweis und den Erwerb des Bürgerrechts802. In einer Serie von Ordnungen, die um 1367/68 erlassen werden, regelt der Rat aufgrund der Beschwerde der jeweiligen Handwerksmeister der Gürtler, der Schneider, der Tasch- ner und der Messerer ebenso den Zugang zur Meisterschaft, jedoch in unterschiedlichem Ausmaß: Während fast überall das Bürgerrecht und – mit Ausnahme der Messererord- nung – ein Herkunftsnachweis sowie ein guter Leumund gefordert werden, findet bei den Gürtlern das Bürgerrecht zwar nicht explizit Erwähnung, jedoch wird das Zahlen des Jahrhofzinses, das „Mitleiden“ mit der Stadt und die Eheschließung gefordert, während in der Taschnerordnung zusätzlich dazu der Beitritt des Neuankömmlings zur Wiener Tasch- nerzeche erwartet wird803. Bei den Schneidern wird 1368 zusätzlich verlangt, dass der Meisterschaftsanwärter zu den vier maistern, die der rat dartzù gesatzt hat, kommen soll, die diesen anschließend vor den Rat bringen, wo er den Eid schwören soll, zum Nutzen und zur Ehre (zu nùtz und er) des Landesfürsten und der Stadt zu agieren804. Die Ordnung der Fütterer aus dem Jahre 1368, in der von einem neuankommenden Gewerbetreibenden neben dem Erwerb des Futterrechts auch eine Zahlung in die pru- derschaft der Fütterer erwartet wird, wurde ebenso bereits weiter oben besprochen805. Im selben Jahr erwähnt die Ordnung der Seiler als Voraussetzungen für den Meisterschaftser- werb einen Herkunfts- und Leumundsnachweis und den Erwerb des Bürgerrechts806. Die Nadler, Kettenmacher und Eisenzieher verlangen von einem neuen Meister im Jahr 1378 einen Herkunfts- und Leumundsnachweis, die Eheschließung und das Bürgerrecht807. Dasselbe Formular ist auch in der Ordnung der Wagner zu finden, die zwar undatiert, jedoch wahrscheinlich in die Zeit um bzw. vor 1378 zu setzen ist808. Möglicherweise fällt in diesen Zeitraum vor 1400 auch die undatierte Ordnung der Refler (Schuhflicker), in der die gleichen Voraussetzungen genannt werden809. In der Ordnung der Weber und der Wollschläger von 1379 wird erneut der Nachweis eines guten Leumunds vorausgesetzt, die Heirat und der Erwerb des Bürgerrechts werden aber nicht erwähnt; im letzten Artikel der Ordnung wird allerdings hervorgehoben, dass diejenigen, die nicht in die Zeche ein- geschrieben sind, diese Mitgliedschaft erlangen sollen810. 801 Siehe oben S. 25. 802 Siehe oben S. 26. 803 Siehe oben S. 26f. 804 Siehe Nr. 77 Art. 2. 805 Siehe oben S. 27. 806 Siehe Nr. 156 Art. 1; Zatschek, Handwerksordnungen 11. 807 Siehe Nr. 108 Art. 1. 808 Siehe Nr. 112 Art. 1; vgl. zur Datierung Zatschek, Handwerksordnungen 23. 809 Siehe Nr. 119 Art. 1; vgl. zur Datierung Zatschek, Handwerksordnungen 30. 810 Siehe Nr. 57 Art. 1, 6. Der sechste Artikel ist sehr knapp am Ende der Ordnung ausgeführt: Und wer die zech nicht hat, der muess sy kauffen. Zu überlegen ist, ob diese Bestimmung in der nicht mehr erhaltenen
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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