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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 143 -
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IV. 3. Meister 143 diese Forderung insofern verschärft, dass kein Leinwater die ihm zugeschriebene Verkaufs- stätte verlassen oder verkaufen darf, ansonsten würde dieser Stand an das Spital fallen1004. Die Bestimmungen zu den Verkaufsständen im Leinwandhaus ändern sich schließ- lich 1516 grundlegend: Der vormals festgelegte monatliche Wechsel der Stätten wird durch einen wöchentlichen Rhythmus ersetzt, jeder Leinwater rückt jede Woche um ei- nen Stand weiter, wobei jedoch derjenige, der zum ersten Mal seine Waren anbietet, den hintersten Stand erhält. Durch diese Bestimmung solle – so die Begründung – niemand benachteiligt werden, da jeder dem Bürgerspital gleich hohe Abgaben (zynnß unnd gult) zahle1005. Ein gleichzeitiger Verkauf im Leinwandhaus und im eigenen Haus daheim wird erst ein Jahr später in einem Zusatz zur Ordnung von 1516 erlaubt. Trotz allem muss eine jährliche Gebühr (zinnß ) an das Bürgerspital gezahlt werden, auch wenn der Meister die ihm zugeschriebene Verkaufsstätte im Leinwandhaus nicht nutzt1006. Bei den Lederern fungiert zunächst das im Besitz der Stadt befindliche Zechhaus in der Wildwerkerstraße – der heutigen Wipplingerstraße – als Verkaufsort. In einer Ord- nung des Jahres 1447 wird den Lederern vorgeschrieben, jährlich vier Pfund Pfennige an die Stadt zu zahlen1007. Auch stadtfremde Gewerbetreibende, die nach Wien kommen, sind verpflichtet, ihre Waren im Lederhaus anzubieten. Für 30 Felle müssen sie einen Pfennig und für eine verarbeitete Haut einen Helbling zahlen, wobei sie diese Häute nur im Ganzen und nicht zerschnitten verkaufen sollen1008. Sieben Jahre später gestatten Bür- germeister und Rat allerdings bereits den Verkauf von Leder in den Werkstätten der Meis- ter1009. Den Schustern wird schon 1412 erlaubt, sowohl im Schuhhaus als auch in ihren Werkstätten Schuhe anzubieten1010. Dieselbe Bestimmung wird in den Jahren 14221011, 14531012 und 14951013 wiederholt. Anders gelagert ist die diesbezügliche Regelung bei den Kürschnern: Diese dürfen ihre Produkte nur in ihrem Zechhaus verkaufen, während es stadtfremden Gewerbetrei- benden lediglich erlaubt ist, ihre Waren nach einer Beschau durch die Beschaumeister und in der Herberge anzubieten1014. Eine Bestimmung zu den gesten bzw. denjenigen, die nicht im Burgfried der Stadt ansässig waren, enthält auch die Ordnung der Weißgerber von 1428: Den auswärtigen Gewerbetreibenden ist ein Verkauf in den Herbergen ohne irgendwelche weitere Auflagen erlaubt, sollten sie ihre Produkte aber im Irchhaus anbie- ten wollen, so müssen sie für jeden Markttag vier Pfennige an Abgaben zahlen1015. Die Schmerber dürfen laut ihrer Ordnung von 1376 ihre Waren, also Unschlitt/Talg, nur bei den Schmertischen verkaufen, die sich wahrscheinlich vor dem sogenannten Schmerhaus am Hohen Markt befanden1016. 1004 Siehe Nr. 277 Art. 4. 1005 Siehe Nr. 333 Art. 2; Zatschek, Handwerk 106. Damit wird die gleiche Begründung geliefert wie bereits in der Ordnung von 1453, siehe oben. 1006 Siehe Nr. 339 Art. 1; Uhlirz, Gewerbe 735. 1007 Siehe Nr. 174a Art. 4; Zatschek, Handwerk 106. 1008 Siehe Nr. 174a Art. 3. 1009 Siehe Nr. 175; Zatschek, Handwerk 106. 1010 Siehe Nr. 172 Art. 2. 1011 Siehe Nr. 83 Art. 3. 1012 Siehe Nr. 85 Art. 8. 1013 Siehe Nr. 311 Art. 4. 1014 Siehe Nr. 158 Art. 3. 1015 Siehe Nr. 177 Art. 4. 1016 Siehe Nr. 55 Art. 1.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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