Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Geschichte
Historische Aufzeichnungen
Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 161 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 161 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

Bild der Seite - 161 -

Bild der Seite - 161 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)

Text der Seite - 161 -

IV.5. Weitere Ordnungen 161 Die allgemeine Wiener Mautverwaltung oblag im Wesentlichen den herren auf dem mauthaus oder herren auf dem haus, die im Mauthaus in der Wipplingerstraße1138 ne- ben dem Rathaus ihr Amt ausübten. Ihnen unterstanden Mautner an den Stadttoren und beim Salzturm1139. In der Ordnung vom 10. Februar 1450 werden die Aufgaben der Herren auf dem Mauthaus und der Mautner genauer geregelt1140. Die Mautner vor den Stadttoren müssen ebenso wie die Absamer (Platzknechte), von denen etwas später noch genauer die Rede sein wird, wöchentlich montags das von ihnen eingenommene Geld auf das Mauthaus bringen, wo es dann gezählt wird (Art. 1). Die Hauptmaut, auch Pfundmaut genannt1141, muss zu überwiegendem Maße für Ausfuhren entrichtet wer- den. Diese und auch andere der Stadt zugebührende Mauten werden von den Herren auf dem Mauthaus in ein eigenes Buch, das sambner genannt wird, mitsamt dem Namen des Abgabepflichtigen eingetragen und am Ende der Woche zusammengezählt sowie in ein raitpuch geschrieben (Art. 2). Bestimmten Händlern wie ungarischen Kaufleuten, Wie- ner Neustädter und Hainburger Bürgern sowie Wiener Bürgern, die in einer gewissen Weise privilegiert sind1142, ist es erlaubt, mit ihren Gütern ohne Mautzahlung aus der Stadt zu fahren; diese müssen von den Herren auf dem Mauthaus bzw. den Mautnern genau verzeichnet werden (Art. 3). Andere, die ihre Ware verzollen müssen, sind ange- halten, den Herren auf dem Haus bereits vor der Ausfuhr einen Nachweis zu bringen, von wem die Güter gekauft wurden und welche Mengen ausgeführt werden sollten (Art. 4). Die Herren auf dem Mauthaus haben jedoch auch die Pflicht, ihre Untergebenen zu kontrollieren, am besten wöchentlich. Vor allem geht es dabei darum zu überprüfen, ob die Mautner all das, was sie bezüglich der Maut einnehmen, auch an das Mauthaus ab- geben sowie festzustellen, ob die Rechnungslegung auf dem Kerbholz (rabusch), die diese gegen die Kaufleute führen, korrekt ist (Art. 5, 6). Sie müssen aber auch zu fixen Zeiten im Mauthaus sein, und zwar im Sommer (24. April bis 29. September) von sechs Uhr morgens bis neun Uhr vormittags, dann von zwölf Uhr mittags bis vier Uhr nachmittags. Im Winter ist die Anwesenheit der Herren im Mauthaus von sieben Uhr früh bis zehn ger, Ratsbürger 26. In der bereits erwähnten Hansgrafenordnung Ladislaus’ von 1453 finden sich die gleichen Bestimmungen, jedoch etwas ausführlicher formuliert, siehe dazu Rechte und Freiheiten 2, ed. Tomaschek Nr. CL. Zum Weinausschank in Wien siehe auch unten S. 166–168. 1138 Zum bis um 1529 in der Wipplingerstraße gelegenen Mauthaus siehe näher unten Edition Nr. 31. 1139 Brunner, Finanzen 59. Je ein Mautner befand sich beim Stuben-, Kärntner-, Widmer-, Schotten-, Werder- und Rotenturmtor mit 4 ß. Wochensold; der Mautner beim Salzturm erhielt 2 ß. Wochenlohn. Zu den Herren auf dem Mauthaus und den Mautnern vgl. auch den diesbezüglichen Eid: Nr. 266. 1140 Siehe Nr. 263. 1141 Zu dieser siehe Schalk, Finanzverwaltung 26 Anm. 1; Brunner, Finanzen 114f. Sowohl Schalk als auch Brunner setzen die Stadtmaut mit der Pfundmaut als Hauptmaut gleich; Brunner widerspricht Schalk jedoch in dem Punkt, dass auch die Wagenmaut der Pfundmaut entspreche. Siehe dazu auch Czeike, Lexikon Wien 4 213; Perger, Rahmen 217. 1142 Die Ordnung spricht von hieig burger mit dem langen purgerbrief. In welcher Form sich dieser lange purgerbrief von dem normalen Bürgerbrief unterscheidet, kann nicht festgestellt werden, vgl. z. B. DRW 2 (1932–1935) 594, wo keine weitere Differenzierung getroffen wird. Brunner, Finanzen 113, hebt gewisse Gruppen hervor, die in Bezug auf die Mauttarife begünstigt waren, und spricht dabei unter anderem von Wie- ner Bürgern sowie Kaufleuten von Städten aus Österreich unter und ob der Enns. Der betreffende Artikel der Ordnung behandelt jedoch dezidiert Mautfreiheit für Kaufleute aus gewissen Städten bzw. aus Ungarn, nicht nur verringerte Gebühren. Brunner kennt zwar die oben referierte Mautnerordnung von 1450, geht jedoch nicht genauer auf deren Bestimmungen ein. In den von ihm aufgelisteten und erläuterten Mauttarifen (ebd. 108–117) dürften Bürger mit dem „langen Bürgerbrief“ jedenfalls nicht vorkommen, auch ist dort nicht von irgendwelchen Vergünstigungen für ungarische Kaufleute die Rede. Siehe aber die Formularvorlage für den kurtzen burgerbr(ief), Nr. 16.
zurück zum  Buch Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)"
Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das Wiener Handwerksordnungsbuch