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166 IV. Inhaltliche Aspekte
form die des Taglohns1180. Angeworben werden die Taglöhner wie gesagt in Mietstätten,
die vor jedem Stadttor eingerichtet werden sollen, wobei sich an jedem der Anwerbeplätze
vier geschworene Männer aufhalten müssen, die den Lohn festsetzen, um Lohngleich-
heit zu garantieren1181. Die Arbeitszeit der Weingartenarbeiter soll von Sonnenauf- bis
Sonnenuntergang dauern, sie sollten den ganzen Tag im Weingarten verbringen1182. Dem
Schutz der Weinernte dienen mehrere Maßnahmen: Zum einen werden Weinhüter an-
gestellt, die niemandem Weintrauben überlassen dürfen, außer derjenige kann sich mit
dem Zeichen des Weingartenbesitzers kenntlich machen1183. Zum anderen ist es verboten,
vor dem Ägidiustag (1. September) Weintrauben zu ernten, erst danach dürfen sie am
Hohen Markt verkauft werden1184. Sobald der Wein geraitelt hat, also entweder im Zuge
des Reifungsprozesses einen erkennbaren Beschlag auf den Trauben bekommen1185 oder
– eine andere, unwahrscheinlichere Deutung – „spirale Windungen getrieben“1186 hat, ist
das grasen, das Jäten im Weingarten, verboten, wohl um das unabsichtliche Abbrechen der
Weintrauben zu verhindern1187. Auch das Leskornen, also das Aufklauben der Trauben
durch Personen, die nicht im Weingarten angestellt sind, wird vor, während und nach
der Ernte untersagt1188. In demselben Zeitraum ist es auch nicht erlaubt, Vieh durch den
Weingarten zu führen, und zwar von des grossen schaden wegen, der davon bekumbt1189. Als
zusätzliches Sicherheitsorgan sind im Weingarten sogenannte Überreiter angestellt, die
vor allem für die Kontrolle der Weinhüter zuständig sind1190.
Die Besitzer der Weingärten hatten das Recht, den aus der Verarbeitung der gelesenen
Trauben entstandenen Wein in ihren eigenen Häusern auszuschenken. Oftmals vertraute
man diesen Ausschank jedoch sogenannten Weinmeistern an, die in das Haus des auf-
traggebenden Bürgers kamen und dort mitsamt ihren Helfern Gäste bewirteten1191. Im
HWOB ist von dieser Institution erstmals durch ein im Jahr 1403 vom Inneren und
Äußeren Rat der Stadt Wien auf Anlangen der Gemein erlassenes Verbot zu hören; dem-
1180 Siehe Nr. 229 Art. 4.
1181 Siehe Nr. 229 Art. 3. Diese Vierer müssen dem Rat einen Eid schwören, wie ein späterer Artikel
festlegt, vgl. ebd. Art. 17; Feldbauer, Lohnarbeit 237.
1182 Siehe Nr. 229 Art. 6.
1183 Siehe Nr. 229 Art. 11.
1184 Siehe Nr. 229 Art. 7.
1185 Weisthümer NÖ 4, ed. Winter 698. Nach freundlicher Auskunft von Erich Landsteiner (Institut
für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Universität Wien) ist diese Deutung wahrscheinlicher.
1186 Schuster, Rechtsleben 484.
1187 Siehe Nr. 229 Art. 13.
1188 Siehe Nr. 229 Art. 12.
1189 Siehe Nr. 229 Art. 16.
1190 Siehe Nr. 229 Art. 11; vgl. auch den Eid der Überreiter: Nr. 7. Zu den Überreitern allgemein siehe
Brunner, Finanzen 215.
1191 Zur Tätigkeit der Weinmeister vgl. allgemein Perger, Weinbau 214; Opll, Leben 2 457. Uhlirz,
Gewerbe 707, und Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 26, setzen die Funktionen von Weinkostern und
Weinmeistern gleich und sehen in den divergierenden Bezeichnungen keine Bedeutung. Ein Weinkoster dürfte
jedoch – geht man nach der frühesten im HWOB enthaltenen Ordnung für diese Berufsgruppe von 1379 – pri-
mär für die Vermittlung des Weinhandels zwischen Käufer und Verkäufer und für die Prüfung des angebotenen
Weins zuständig gewesen sein, vgl. Nr. 73 bes. Art. 4–6. Siehe auch ebd. Art. 2, in dem dem Weinkoster explizit
die Bewirtung von Gästen verboten wird: Item es sol auch kain weinkoster nicht gastgeb sein. Es sol auch kain wein-
kostèr kainen gast zu haus piten. Die Weinkoster werden auch öfters in einem Atemzug mit den Unterkäufeln,
die ebenso als Zwischenhändler fungierten, genannt, vgl. Nr. 74–76. Zu den Weinkostern – im Unterschied zu
den Weinmeistern – siehe auch Tschulk, Weinbau im alten Wien 8.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Titel
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Untertitel
- (1364–1555)
- Autor
- Markus Gneiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Abmessungen
- 17.3 x 24.5 cm
- Seiten
- 674
- Schlagwörter
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen