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IV.5. Weitere Ordnungen 167
nach sollte von nun an jeder selbst in seinem eigenen Haus ausschenken dürfen1192. Das
Verbot dürfte sich jedenfalls nicht durchgesetzt haben, denn schon für das Jahr 1429 ist
eine ausführlichere Ordnung der Weinmeister erhalten1193. In dieser werden unter ande-
rem eine Eidesleistung (Art. 1) und der Lohn derselben pro verkauftem Fuder mit einem
Pfund Pfennige festgelegt (Art. 2), ein Verbot des Spielens nach Auslöschen des Lichts aus-
gesprochen (Art. 5) und auch einige ihrer Hilfskräfte genannt, die sie offenbar in das Haus
des Bürgers, in dem sie die Ausschank durchführen, mitnehmen, nämlich Brotschneider
und Köche (Art. 2). Auch in den folgenden Jahren lässt sich die Tätigkeit der Weinmeister
nachweisen: Im Jahr 1434 wird ihnen vorgeschrieben, nur Eigenbauwein aus den von ih-
nen besessenen Weingärten zum Frühstück auszuschenken1194. Doch schon 1441 folgt das
nächste Verbot1195. Jeder Bürger soll von nun an selbst in seinen Häusern ausschenken (Art.
1), auf Weinmeister verzichten und das Personal wie Köche oder Weinträger selbst bezahlen
(Art. 2). Die bisherigen Weinmeister dürfen auch Gäste mit Wein bewirten, allerdings aus-
drücklich nur mit Eigenbauwein (Art. 3). Spätestens 1446 finden sich die Weinmeister aber
erneut in Amt und Würden, wie eine Ordnung aus demselben Jahr nahelegt1196. Unter an-
derem erfolgt hier die Festsetzung ihres Lohns auf sechs Schilling Pfennige pro verkauftem
Fuder, also eine etwas niedrigere Ansetzung wie in der Ordnung von 1429 (Art. 1).
Im Jahr 1450 ist schließlich von der Einigung bezüglich der lange strittigen Früh-
stücksfrage zu lesen: Die Wiener Bürger dürfen von nun an zum Frühstück mit oder
ohne Weinmeister und -träger ausschenken1197. In derselben Ordnung werden auch zwölf
Weinmeister – wobei zwei davon von anderer, aber zeitgleicher Hand eingetragen wur-
den – und 13 Weinträger namentlich genannt. Mit Ende der 1450er Jahre dürfte jedoch
wieder eine Welle der Begrenzung des Weinmeisteramts eingesetzt haben. Mit der Ord-
nung von 14591198 wird die Zahl der Weinmeister auf acht heruntergesetzt, wobei zwei
für jedes Stadtviertel1199 zuständig sind und quatemberweise wechseln müssen (Art. 1).
Ihnen wird vorgeschrieben, das am Tag eingenommene Geld verschlossen im Haus des
auftraggebenden Bürgers zu lassen (Art. 3); überhaupt sollen sie bzw. auch ihre Helfer
jede Unordnung im Haus unterlassen (Art. 11). Einem Bürger ist es aber auch gestattet,
auf die klain mass zu schenken, ohne einen Weinmeister in seinen Dienst zu stellen; die
einzige Voraussetzung ist jedoch, dass er sonst keine hausfremden Leute anstellt, sondern
nur seine bereits vorhandenen gedingt knechtt (Art. 5). Die Strafe für die Nichtbefolgung
der Bestimmungen wird mit der Absetzung vom Weinmeisteramt für die Dauer eines
Jahres festgelegt (Art. 12). 1461 wird die Tätigkeit der Weinmeister erneut verboten1200.
Damit enden die im HWOB enthaltenen Nachrichten über die Weinmeister, das Amt
selbst kann jedoch noch – trotz zahlreicher Verbote – bis in die Frühe Neuzeit verfolgt
werden, bis es schließlich abkam1201.
1192 Siehe Nr. 183 Art. 1.
1193 Siehe Nr. 184.
1194 Siehe Nr. 185; Uhlirz, Gewerbe 708.
1195 Siehe Nr. 186.
1196 Siehe Nr. 187.
1197 Siehe Nr. 188 Art. 1; Uhlirz, Gewerbe 709.
1198 Siehe Nr. 285; Feil, Beiträge 267; Uhlirz, Gewerbe 709; Perger, Weinbau 214.
1199 Zu diesen siehe ausführlich unten S. 170.
1200 Siehe Nr. 286 Art. 1.
1201 Perger, Weinbau 214, schreibt ohne Quellenangabe von einem Verbot aus dem Jahre 1621, von
dem jedoch Thiel, Gewerbe 500, nichts weiß, sondern nur von einem allmählichen Abkommen der Weinmeis-
ter am Beginn der Frühen Neuzeit spricht.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Titel
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Untertitel
- (1364–1555)
- Autor
- Markus Gneiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Abmessungen
- 17.3 x 24.5 cm
- Seiten
- 674
- Schlagwörter
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen