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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 168 -
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168 IV. Inhaltliche Aspekte Eine andere Möglichkeit des Ausschanks bestand für Wiener Bürger darin, einem Leitgeben den Eigenbauwein in Kommission zu geben. Dieser bewirtete die Gäste dann nicht im Haus des Bürgers, der ihm den Wein überlassen hatte, sondern in einem eigenen Lokal1202. In der oben bereits angesprochenen Ordnung des Weinausschanks von 14591203 werden diese Leitgeben auch mehrmals erwähnt. Es ist von einem Eid die Rede, in dem die Leitgeben vor dem Rat schwören müssen, demjenigen, der ihnen den Wein übergeben habe, das eingenommene Geld ohne irgendwelche Betrügereien zu überlassen (Art. 9). Ein Eid der Leitgeben ist ebenso im HWOB enthalten, doch wurde dieser wohl erst im späten 15. Jahrhundert in die Handschrift eingetragen1204. Die Ordnung führt weiter aus, dass die Leitgeben der Bitte des Weinausschanks durch einen Bürger unbedingt Folge leisten müssen, da bei Ungehorsam eine Strafe von einem Pfund Pfennige droht (Art. 10). Als sichtbares Zeichen dieses Ausschanks soll nur Tannenreisig verwendet werden (Art. 16). Auch ein anderes Organ der Ausschankorganisation in Wien trug ein grünes, weithin sichtbares Zeichen bei sich: der Weinrufer. Laut der Ordnung von 14591205 soll dieser ein laub in den Händen tragen, während er seiner Tätigkeit – der öffentlichen Ankündi- gung des zum Ausschank freigegebenen Weins – nachgeht. Von diesem Laub ist zwar im ebenfalls im HWOB überlieferten Eid des Weinrufers1206 nichts zu lesen, jedoch wird von diesem hier – wie auch in anderen Amtseiden1207 – absolute Gleichbehandlung während der Ausführung des Amtes eingefordert. Dass es in den Gegenden der Stadt, in denen vermehrt der Ausschank von Wein er- folgte, nicht immer ganz sittlich zuging, das lässt bereits das oben behandelte Verbot der Weinmeister aus dem Jahr 1403 vermuten1208. Der Innere und der Äußere Rat handeln hier auf Ansuchen der Bürgergemeinde hin. In einer Bittschrift an den Rat wird beklagt, dass die Bürgerhäuser, in denen der Weinausschank stattfindet, zu Frauenhäusern ver- kommen und Zuhälter, Kuppler sowie Spieler sich dort herumtreiben würden1209. Im Frauenfleck vor dem Widmertor, einer Gegend vor den Mauern der Stadt, in der es zu- mindest zwei Frauenhäuser gab1210, wird im Jahr 1482 der Ausschank von Wein und Most in Privathäusern und Läden verboten und lediglich in öffentlichen Gasthäusern (leuthew- sern) erlaubt. An diesen beiden Fällen ist – ebenso wie im Falle des Umgangs der Gesellen mit Prostituierten1211 – gut zu sehen, dass die städtische Obrigkeit darauf bedacht war, sittliche Missstände vor allem in Bezug auf Frauenhäuser und deren Gäste zu unterbin- den. 1202 Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 25; Perger, Weinbau 215. 1203 Siehe Nr. 285. 1204 Siehe Nr. 43. 1205 Siehe Nr. 285 Art. 18. 1206 Siehe Nr. 270. 1207 Zu diesen siehe auch oben S. 154–156. 1208 Siehe oben S. 166. 1209 Siehe Nr. 183. Die Bittschrift ist an die eigentliche Ordnung angehängt. Vgl. dazu auch Schrank, Prostitution 1 90; Opll, Leben 2 457. 1210 Siehe dazu auch oben S. 117 Anm. 764. 1211 Siehe oben S. 117f.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
Geschichte Historische Aufzeichnungen
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