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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 172 -
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172 IV. Inhaltliche Aspekte Personen die in diesem Text enthaltenen Rechte unter Eid vermeldet hätten1232; auf das Gewohnheitsrecht wird dezidiert im letzten Artikel hingewiesen1233. Den Überlieferungen nach zu urteilen, dürfte die Niederschrift des Weistums in der hier vorliegenden Form erst im 15. Jahrhundert erfolgt sein. Neben der Eintragung in das HWOB existiert noch eine zweite, der Schreiberhand nach jedenfalls in die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts zu setzende Niederschrift des Textes1234. Eine ältere Überlieferung konnte nicht ausfindig gemacht werden, was gleichzeitig jedoch nicht bedeutet, dass es nicht schon ältere Versio- nen des Weistums gegeben hat. Inhaltlich ist der Text jedenfalls sehr vielfältig: Neben detaillierten Bestimmungen zu allen möglichen Fällen von privaten Streitigkeiten – auf die an dieser Stelle nicht genauer eingegangen wird – erhält man durch das erwähnte Banntaiding auch einen Eindruck von der Verwaltungsorganisation des Unteren Werds. Die Stadt Wien – die seit dem 14. Jahrhundert Grundherrschaft in diesem Gebiet ausübt1235 – setzt einen Amtmann als Ver- walter des Gebiets ein, dessen Aufgabengebiete die Einhebung von Abgaben, die Aufsicht über das Vieh und die Überfuhr (urvar) über die Donau sind1236. Der Amtmann im Un- teren Werd hat vier knechte als Untergebene, von denen zwei jeweils für das Vieh und zwei für die Überfuhr zuständig sind1237. Der jeweils amtierende Amtmann kann offenbar auf Ansuchen der Hausgenossen und mit Willen des Bürgermeisters durch eine andere Person ersetzt werden1238. Neben dem Amtmann und seinen Knechten gibt es noch vier geschworene Männer, die für die Beschau aller möglichen Notwendigkeiten (waz in not sey) zuständig sind1239. Als Termin für das jährliche Banntaiding, das in Anwesenheit die- ser vier Geschworenen, des Amtmanns und eines Vertreters der Stadt stattfindet, wird der Sonntag nach dem Georgstag (24. April) festgelegt, wobei es auch vierzehn Tage später ein Nachtaiding geben soll, um beim ersten Termin Vergessenes nachzutragen1240. Der angegebene Tag dürfte jedoch kaum regelmäßig eingehalten worden sein1241. 1232 Siehe Nr. 297 Art. 1: So meldent sy daz bey irem aid. In zahlreichen weiteren Artikeln des Weistums wird auf die Aussage unter Eid angespielt. Vgl. die Rechte der Müller an der Schwechat, die laut Ordnung auch auf Grundlage der Aussage von vier geschworenen Männern niedergeschrieben wurden, siehe Nr. 189. 1233 Nr. 297 Art. 30: Es ist von alter herkomen. Vgl. dazu auch das Recht (recht und alts herkhomen) der Flößer, das in der ersten Hälfte des 16. Jhs. laut Narratio der Ordnung nach der Vorlage einer allten schrifft in das HWOB eingetragen wurde – auch hier sind die Anklänge an den Stil der Weistümer eindeutig, siehe Nr. 351. 1234 WStLA, Sammlungen, Handschriften, B 121 fol. 1r–5v. Im 16. Jh. wurde der Text nochmals gründ- lich überarbeitet, siehe die Varianten bei Nr. 297. 1235 Brunner, Finanzen 143; Czeike, Lexikon Wien 1 248. 1236 Vgl. auch Brunner, Finanzen 143. 1237 Siehe Nr. 297 Art. 12, 25. 1238 Siehe Nr. 297 Art. 28. 1239 Siehe Nr. 297 Art. 29. 1240 Siehe Nr. 297 Art. 1. 1241 Winter, Banntaidingwesen 208; Brunner, Finanzen 198. Der Sonntag nach dem Georgstag als vorgegebener Termin dürfte – geht man nach einer im WStLA befindlichen Handschrift (Sammlungen, Hand- schriften, B 121), in der das Banntaiding des Unteren Werds parallel überliefert ist – spätestens im Laufe des 16. Jhs. abgekommen sein, da dort eine Hand aus diesem Zeitraum den Sonntag nach dem Peterstag (29. Juni) ergänzt und den Georgstag streicht. Siehe Nr. 297 Art. 1 Anm. b.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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