Seite - 429 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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Nr.277–279 429
279.
OrdnungderWächter auf denStadtmauern.
[um1531]1.
HWOBfol.147r–v.
Druck:Schlager,WienerSkizzenN.F.3117f.–Literatur:Veltzé,Stadtguardia1533;Veltzé,
Stadtguardia29;Opll,Zeitverständnis 39;Pils,Rand117;Fischer,Anfänge361.
Ordnungderwachtera
Es sollen dieb wachter angenomen und nachvolgunder gestalt an die wacht, auch zu be-
warungder statthorr2, angesteltwerden:
[1.] Erstlich sollen aus ermeltn sechzehen wachtern albeg vier in ainem viertl verord-
net sein, derselben zwen sollen, so man die pierglockn leùtc, ain jeder in seinem viertl
auf der statmaur mit seiner wer an der wacht sein. Und die in das Stubnviertl gestellt,
sollen zu wachten anfahen, die ain person bey dem Stubennthorr, die annder bey dem
Kernnerthorr, undobenaufder ringmaurdiewachtbehuettenunddaselbst gegend-und
furainannderhine undwidergeenbißaufmittnacht.Undalsofft auf sanndSteffansturn
dasviertl geschlagenundder turnnerausschreyt, sollendiewachter iryeder sichgegen im
mit ainemgeschray auchmelden.
[2.] Undzumitternacht sollendieerstenzwenwachterabgeenunddieanndernzwen
wachter eeund die ersten abgeen vorhannden sein und biß man die thorr aufsperrt die
wacht verrichtenundversehen.
[3.] Bey yetzermeltemf aufspern sollen sein die ersten zwen wachter, so vor mitter-
nacht gewacht haben, und daselbst das Stubenthor bis die glockh zwelff ure geschlagen
behuetten und damit abgeen und von stund an die anndern zwen wachter, so nach mit-
ternacht gewacht haben, bis das man zuespern will, das thor behuetten und also fur und
fur albeg zwen vor und zwen nach mitternacht bestimbt urn und zeitten mit wacht und
demviertl geschray,desgleichenzwenvorundzwennachmittntagdas thorsteenbeydem
Stubennthorverrichten.
[4.] In dem Kernnerviertl sollen auch vier wachter, zwen vor und zwen nach mit-
ternacht, die wacht versehen und von dem Burckhthorr3 bis zu dem Schottenthor
gegeneinannder geen, auch das thorsten beym Karnnerthor gleichermassen wie die im
Stubenthorviertl verzaichent verrichten.
279 aDanach von anderer Hand: auf den statmeùrn. b Gestrichen. Darüber von zeitnaher Hand: 16.
c Danach gestrichen: wachten. d Gestrichen: -einannder. e Korr. f -m korr. aus -n.
279 1 F , Beiträge 285, datiert die Ordnung in das Jahr 1531. Diese Datierung wurde in der späteren
Forschung ohne Widersprüche übernommen, siehe dazu auch F
, Anfänge 360f. Die Annahme einer
Datierung in dieses Jahr dürfte vor allem mit der Erwähnung des „Burgtors“ zusammenhängen, jedoch wurde
auch schon das ältere Widmertor im ersten Viertel des 16. Jhs. so bezeichnet, siehe auch Anm.3. Von einer
ungefährenDatierung indie späteren1520erbzw. frühen1530er Jahre ist jedenfalls auszugehen.
2 ZudenStadttoren sieheobenNr.165Anm.4–8.
3 1531/32 erfolgte der Bau einer Burgbastei mit einem neuen „Burgtor“ an deren Nordwestflanke,
weswegen das Widmertor nicht mehr genutzt wurde; auch das ältere Tor ist jedoch seit spätestens 1517 als
„Burgtor“ bezeichnet worden, vgl. O , Grenzen 70f.; P
, Straßen 31f., 156. Aufgrund der fehlenden
Datierung der vorliegenden Ordnung kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob hier das Burgtor vor oder
nach seinerVerlegunggemeint ist.Vgl. dazuauch rezent: J ,Burgbastei 177f.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Titel
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Untertitel
- (1364–1555)
- Autor
- Markus Gneiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Abmessungen
- 17.3 x 24.5 cm
- Seiten
- 674
- Schlagwörter
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen