Seite - 503 - in Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Bild der Seite - 503 -
Text der Seite - 503 -
Nr.333 503
auf ansuchung der kauflewt dieselben tag hingeben unnd verkhauffen on geverde. Wòl-
cher aber durch des herren burgermaister dienner unnd den spitalmaister oder desselben
dienner daruber begriffen, der soll geben, als oft er begriffen wirdet, dem burgermaister
ain ruphens unnd dem spitlmaister zu notdurft der armen ain hàrbeins stuckh tuech on
alle gnad.
[5.] Mit dem verkauffen an Prediger Kirchweich [Kirchweihtag der Dominikaner am
SonntagMisericordia] unnddergleichen tàgen, sovil frembdvolckhherkhombt,werdge-
hallten,wievonallterherkhomenundgebraucht,damitdergemainkauffenndlanndman
in seinemthunauchnicht verhindertwerda.
[6.] Item so sich begibt, das ain khauf durch ain(en) leinwater oder sein hausfrawen
umb leynes tuech hie beschicht und ain annder leinwater oder meniger tail gegen der
bezalung, soberedt,mithabenwolten, soll alltzeitbruederlichgetailtunndbezaltwerden,
wie vonalter auchherkhomenundgewonhait ist.
[7.] Aus billichait unnd burgerlichem mitleiden, statstewr, ansleg, robat und derglei-
chen, wie dann gemaine stat gefrèyt, auch der leinwater kayserlich freyhait und bestàt
innhalten unnd ausweisen3, unnd auch das becreftigtb jungstlich4, das dhain auslènnder
undgasstoder sodas leinbatrechtnichthatausserhalbderzwayen jarmàrckhtenelenweis,
zeganntzennochhalbenstuckleinbeyderpeennichtfailhaben,verkauffen,ausschneiden
noch hie fàrben lassen soll, damit unnderschaid zwischen den leinbatern burgern unnd
den gessten oder auslènndern gehalten und der furkhauf derselben gesst und auslennder
vermitenunndgemainernutz gefurdertwerde.
[8.] Itemwannleinwatherbrachtwirdet, es seydurchainburger, gasst, leinbateroder
ire khnecht (alain es bràcht ain leinwater zu seiner selbst notdurfft), das die alle erstlich
b -creftigt wahrscheinlichkorr.
3 ZurUrkundeKaiserFriedrichsIII.von1479sieheobenNr.294Anm.1,wobeidiesedengenannten
Artikel über den Handel der fremden Gewerbetreibenden nicht enthält. Eine durch Friedrichs Sohn Maximi-
lian vor dem 11. Mai 1497 ausgestellte Bestätigung (erwähnt oben Nr.318 Narratio und Anm.3) ist nicht
auffindbar. Unklar ist, ob in der vorliegenden Ordnung rückblickend die damals königliche Urkunde Maximi-
lians als kaiserlich bezeichnet wird, oder ob es nach Annahme des Kaisertitels durch Maximilian im Jahr 1508
nochmals eineBestätigungderRechtederLeinwaterdurchdenKaiser gab.
4 In den Jahren vor dem Erlass dieser Ordnung kam es unter dem zunehmenden Druck der in Wien
ansässigen fremden Kaufleute – vor allem oberdeutscher Herkunft – zur Aufhebung des Niederlagsrechts und
weitererPrivilegierungenfürdieWienerHändler.1506erließMaximilianI. eineordnungundmessigung (Rech-
te und Freiheiten 2, ed. T
Nr. CLXXIV) für die fremden Kaufleute, in der er diesen gestattete, auch
zwischen den zwei Jahrmärkten nach bestimmten Gewichtssätzen Handel zu treiben. 1512 nahm Maximilian
jedoch diese Bestimmungen zurück und stellte die alten Vorrechte der Wiener Handelsleute wieder her, un-
ter anderem durch eine Untersagung des Handels der fremden Kaufleute untereinander außerhalb der beiden
Jahrmärkte, vgl. Rechte und Freiheiten 2, ed. T Nr. CLXXV; FRA III/9 Nr.70. Schlussendlich er-
ließ Maximilian jedoch am 19. Jänner 1515 erneut eine ordnung und messigung, in der er – aufbauend auf die
Satzung von 1506 – den Handel für die fremden Kaufleute wieder gestattete und die Rechte der Wiener, die
dieser Freiheit entgegenstanden, aufhob, vgl. QGW II/4 Nr.6068 (hier zu ergänzen auch die Überlieferung in
HHStA,Reichsarchive,Reichskanzlei,ReichsregisterY fol.81v–84r, jedochdortmit19.Februar1515datiert).
Der Großhandel lag somit endgültig in den Händen der Gäste. Dass die – ohnehin ihren Schwerpunkt im
Kleinhandel habenden – Wiener Leinwater hier Ausnahmeregelungen gehabt hätten bzw. den Kaufleuten un-
tersagt wurde, Tuche nach der Elle oder stückweise zu verkaufen, wird in keiner der Urkunden von 1506 oder
1515erwähnt; einediesbezüglicheandereVerfügungMaximilianskonntenichtaufgefundenwerden. Jedenfalls
bestätigte auch Ferdinand I. im Jahr 1521 die Rechte der Leinwater, wie sie unter anderem von Friedrich III.
und Maximilian I. erlassen wurden, jedoch ohne die Verfügungen im Wortlaut inserieren zu lassen; vgl. QGW
I/2Nr.1335,und siehe zusammenfassenddazuC
,Handelsgeschichte220f.
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
(1364–1555)
- Titel
- Das Wiener Handwerksordnungsbuch
- Untertitel
- (1364–1555)
- Autor
- Markus Gneiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20418-3
- Abmessungen
- 17.3 x 24.5 cm
- Seiten
- 674
- Schlagwörter
- Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
- Kategorien
- Geschichte Historische Aufzeichnungen