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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 503 -
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Nr.333 503 auf ansuchung der kauflewt dieselben tag hingeben unnd verkhauffen on geverde. Wòl- cher aber durch des herren burgermaister dienner unnd den spitalmaister oder desselben dienner daruber begriffen, der soll geben, als oft er begriffen wirdet, dem burgermaister ain ruphens unnd dem spitlmaister zu notdurft der armen ain hàrbeins stuckh tuech on alle gnad. [5.] Mit dem verkauffen an Prediger Kirchweich [Kirchweihtag der Dominikaner am SonntagMisericordia] unnddergleichen tàgen, sovil frembdvolckhherkhombt,werdge- hallten,wievonallterherkhomenundgebraucht,damitdergemainkauffenndlanndman in seinemthunauchnicht verhindertwerda. [6.] Item so sich begibt, das ain khauf durch ain(en) leinwater oder sein hausfrawen umb leynes tuech hie beschicht und ain annder leinwater oder meniger tail gegen der bezalung, soberedt,mithabenwolten, soll alltzeitbruederlichgetailtunndbezaltwerden, wie vonalter auchherkhomenundgewonhait ist. [7.] Aus billichait unnd burgerlichem mitleiden, statstewr, ansleg, robat und derglei- chen, wie dann gemaine stat gefrèyt, auch der leinwater kayserlich freyhait und bestàt innhalten unnd ausweisen3, unnd auch das becreftigtb jungstlich4, das dhain auslènnder undgasstoder sodas leinbatrechtnichthatausserhalbderzwayen jarmàrckhtenelenweis, zeganntzennochhalbenstuckleinbeyderpeennichtfailhaben,verkauffen,ausschneiden noch hie fàrben lassen soll, damit unnderschaid zwischen den leinbatern burgern unnd den gessten oder auslènndern gehalten und der furkhauf derselben gesst und auslennder vermitenunndgemainernutz gefurdertwerde. [8.] Itemwannleinwatherbrachtwirdet, es seydurchainburger, gasst, leinbateroder ire khnecht (alain es bràcht ain leinwater zu seiner selbst notdurfft), das die alle erstlich b -creftigt wahrscheinlichkorr. 3 ZurUrkundeKaiserFriedrichsIII.von1479sieheobenNr.294Anm.1,wobeidiesedengenannten Artikel über den Handel der fremden Gewerbetreibenden nicht enthält. Eine durch Friedrichs Sohn Maximi- lian vor dem 11. Mai 1497 ausgestellte Bestätigung (erwähnt oben Nr.318 Narratio und Anm.3) ist nicht auffindbar. Unklar ist, ob in der vorliegenden Ordnung rückblickend die damals königliche Urkunde Maximi- lians als kaiserlich bezeichnet wird, oder ob es nach Annahme des Kaisertitels durch Maximilian im Jahr 1508 nochmals eineBestätigungderRechtederLeinwaterdurchdenKaiser gab. 4 In den Jahren vor dem Erlass dieser Ordnung kam es unter dem zunehmenden Druck der in Wien ansässigen fremden Kaufleute – vor allem oberdeutscher Herkunft – zur Aufhebung des Niederlagsrechts und weitererPrivilegierungenfürdieWienerHändler.1506erließMaximilianI. eineordnungundmessigung (Rech- te und Freiheiten 2, ed. T        Nr. CLXXIV) für die fremden Kaufleute, in der er diesen gestattete, auch zwischen den zwei Jahrmärkten nach bestimmten Gewichtssätzen Handel zu treiben. 1512 nahm Maximilian jedoch diese Bestimmungen zurück und stellte die alten Vorrechte der Wiener Handelsleute wieder her, un- ter anderem durch eine Untersagung des Handels der fremden Kaufleute untereinander außerhalb der beiden Jahrmärkte, vgl. Rechte und Freiheiten 2, ed. T        Nr. CLXXV; FRA III/9 Nr.70. Schlussendlich er- ließ Maximilian jedoch am 19. Jänner 1515 erneut eine ordnung und messigung, in der er – aufbauend auf die Satzung von 1506 – den Handel für die fremden Kaufleute wieder gestattete und die Rechte der Wiener, die dieser Freiheit entgegenstanden, aufhob, vgl. QGW II/4 Nr.6068 (hier zu ergänzen auch die Überlieferung in HHStA,Reichsarchive,Reichskanzlei,ReichsregisterY fol.81v–84r, jedochdortmit19.Februar1515datiert). Der Großhandel lag somit endgültig in den Händen der Gäste. Dass die – ohnehin ihren Schwerpunkt im Kleinhandel habenden – Wiener Leinwater hier Ausnahmeregelungen gehabt hätten bzw. den Kaufleuten un- tersagt wurde, Tuche nach der Elle oder stückweise zu verkaufen, wird in keiner der Urkunden von 1506 oder 1515erwähnt; einediesbezüglicheandereVerfügungMaximilianskonntenichtaufgefundenwerden. Jedenfalls bestätigte auch Ferdinand I. im Jahr 1521 die Rechte der Leinwater, wie sie unter anderem von Friedrich III. und Maximilian I. erlassen wurden, jedoch ohne die Verfügungen im Wortlaut inserieren zu lassen; vgl. QGW I/2Nr.1335,und siehe zusammenfassenddazuC      ,Handelsgeschichte220f.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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