Seite - 250 - in Handwörterbuch der Philosophie
Bild der Seite - 250 -
Text der Seite - 250 -
250 Gesellschaft — Gesetz.
Gesellschaft s. Soziologie.
Gesetz lex) ist zunächst, als Rechts- oder Sittengesetz, das durch
einen Willen, eine Norm Gesetzte, Geforderte, als gültig Statuierte; es drückt
ein Sollen (s. d.) aus, ein Gebot oder Verbot, es ordnet an, wie gehandelt, ver-
fahren, gewollt werden soll, es normiert, ordnet, vereinheitlicht das Handeln
und Wollen, im Hinblick auf die zu realisierende Rechts- oder Sittlichkeitsidee,
als Ausfluß des Rechts- oder Sittlichkeitswillens, der dem Einzelwillen der
Individuen fordernd, gebietend gegenübertritt Recht, Sittlichkeit). Ebenso
normativ sind die logischen Denkgesetze (s. d.). Sie sind zuhöchst, wie auch
andere Gesetze, Zweckgesetze, welche Mittel und Zwecke einander allgemein-
gültig zuordnen. Von allen diesen Gesetzen sind nun die Naturgesetze des
physischen und psychischen Geschehens zu unterscheiden, wenn auch der Be-
griff derselben sich an dem des Gesetzes ursprünglich
orientiert hat. Ein Naturgesetz ist ein Ausdruck (eine Formel) für einen all-
gemeinen und konstanten, überall und immer wieder unter bestimmten Be-
dingungen anzutreffenden Zusammenhang von Vorgängen, für konstante Ab-
hängigkeiten, Verhältnisse, insbesondere für immer wiederkehrende, sich gleich-
bleibende kausale Verbindungen, kurz für Gleichförmigkeiten des Geschehens.
Die logische Wurzel des Gesetzesbegriffes ist das Identitätsprinzip, welches
erwarten läßt, daß unter gleichen Bedingungen sich Gleiches gleich oder,
besser, Ähnliches ähnlich verhält, daß die Dinge ihr Wesen nicht wechseln,
sie in ihrem Wirken sich gleich bleiben, wenn und wo immer sie wirken.
Das Naturgesetz gilt daher für jede beliebige Zeit („zeitlos"). Es bedeutet stets
einen Idealfall, ist etwas Ideelles, wobei von allem Zufälligen, Besondern,
Störenden abstrahiert wird, und trotz, ja gerade wegen des „Fiktiven", das z.
Teil im Naturgesetz liegt, gilt es für die Wirklichkeit, ist es auf jeden be-
liebigen Fall anwendbar; es erleidet, sofern richtig formuliert ist und sich
bewährt, keine Ausnahmen, nur Komplikationen, Entgegen- und Zusammen-
wirken verschiedener Gesetzlichkeiten bedingen die scheinbaren Ausnahmen.
Das Postulat der Gesetzlichkeit der Erscheinungen ist „apriorischer" Art, es
bildet eine Bedingung, Voraussetzung wissenschaftlich-exakter Forschung und
Erklärung, mögen auch die einzelnen Naturgesetze selbst auf Grund der Er-
fahrung, durch Analyse (s. d.), Induktion (s. d.) oder Deduktion gefunden
werden. Sind auch die Naturgesetze keine selbständigen, über den Dingen
schwebende, sie von außen „zwingende" Mächte, so sind sie doch auch mehr
als rein subjektive „denkökonomische" Formeln; sie sind der Ausdruck für
Gleichförmigkeiten, für relativ konstante Reaktionen der Dinge gegeneinander,
wie sie vom Standpunkte des erkennenden Bewußtseins sich darstellen, für
Regelmäßigkeiten im Auftreten und Zusammenhange der objektiven Er-
scheinungen, bzw. der psychischen Vorgänge. Daß sich vom Denken Natur-
gesetze erfolgreich formulieren lassen, hat ein „Fundament" im Wirklichen
und dessen Verhältnissen selbst. Der Verstand „gibt der Natur Gesetze"
nicht ohne sich hierbei von ihr selbst leiten zu lassen, sich ihr immer wieder
anzupassen, wie er anderseits die Mannigfaltigkeit der Erfahrungsinhalte
seinem Einheits- und Grdnungsbedürfnis, seinem Verallgemeinerungsstreben
anpaßt, den Fluß des Geschehens in festen Formeln verdichtet und fixiert.
Der Gesetzesbegriff wird zunächst als Rechts- und Sittengesetz, als das
„ungeschriebene Gesetz" vopiog), welches das Handeln normiert, be-
zurück zum
Buch Handwörterbuch der Philosophie"
Handwörterbuch der Philosophie
- Titel
- Handwörterbuch der Philosophie
- Autor
- Rudolf Eisler
- Verlag
- ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
- Ort
- Berlin
- Datum
- 1913
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- Abmessungen
- 12.7 x 21.4 cm
- Seiten
- 807
- Schlagwörter
- Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
- Kategorie
- Geisteswissenschaften