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Handwörterbuch der Philosophie
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250 Gesellschaft — Gesetz. Gesellschaft s. Soziologie. Gesetz lex) ist zunächst, als Rechts- oder Sittengesetz, das durch einen Willen, eine Norm Gesetzte, Geforderte, als gültig Statuierte; es drückt ein Sollen (s. d.) aus, ein Gebot oder Verbot, es ordnet an, wie gehandelt, ver- fahren, gewollt werden soll, es normiert, ordnet, vereinheitlicht das Handeln und Wollen, im Hinblick auf die zu realisierende Rechts- oder Sittlichkeitsidee, als Ausfluß des Rechts- oder Sittlichkeitswillens, der dem Einzelwillen der Individuen fordernd, gebietend gegenübertritt Recht, Sittlichkeit). Ebenso normativ sind die logischen Denkgesetze (s. d.). Sie sind zuhöchst, wie auch andere Gesetze, Zweckgesetze, welche Mittel und Zwecke einander allgemein- gültig zuordnen. Von allen diesen Gesetzen sind nun die Naturgesetze des physischen und psychischen Geschehens zu unterscheiden, wenn auch der Be- griff derselben sich an dem des Gesetzes ursprünglich orientiert hat. Ein Naturgesetz ist ein Ausdruck (eine Formel) für einen all- gemeinen und konstanten, überall und immer wieder unter bestimmten Be- dingungen anzutreffenden Zusammenhang von Vorgängen, für konstante Ab- hängigkeiten, Verhältnisse, insbesondere für immer wiederkehrende, sich gleich- bleibende kausale Verbindungen, kurz für Gleichförmigkeiten des Geschehens. Die logische Wurzel des Gesetzesbegriffes ist das Identitätsprinzip, welches erwarten läßt, daß unter gleichen Bedingungen sich Gleiches gleich oder, besser, Ähnliches ähnlich verhält, daß die Dinge ihr Wesen nicht wechseln, sie in ihrem Wirken sich gleich bleiben, wenn und wo immer sie wirken. Das Naturgesetz gilt daher für jede beliebige Zeit („zeitlos"). Es bedeutet stets einen Idealfall, ist etwas Ideelles, wobei von allem Zufälligen, Besondern, Störenden abstrahiert wird, und trotz, ja gerade wegen des „Fiktiven", das z. Teil im Naturgesetz liegt, gilt es für die Wirklichkeit, ist es auf jeden be- liebigen Fall anwendbar; es erleidet, sofern richtig formuliert ist und sich bewährt, keine Ausnahmen, nur Komplikationen, Entgegen- und Zusammen- wirken verschiedener Gesetzlichkeiten bedingen die scheinbaren Ausnahmen. Das Postulat der Gesetzlichkeit der Erscheinungen ist „apriorischer" Art, es bildet eine Bedingung, Voraussetzung wissenschaftlich-exakter Forschung und Erklärung, mögen auch die einzelnen Naturgesetze selbst auf Grund der Er- fahrung, durch Analyse (s. d.), Induktion (s. d.) oder Deduktion gefunden werden. Sind auch die Naturgesetze keine selbständigen, über den Dingen schwebende, sie von außen „zwingende" Mächte, so sind sie doch auch mehr als rein subjektive „denkökonomische" Formeln; sie sind der Ausdruck für Gleichförmigkeiten, für relativ konstante Reaktionen der Dinge gegeneinander, wie sie vom Standpunkte des erkennenden Bewußtseins sich darstellen, für Regelmäßigkeiten im Auftreten und Zusammenhange der objektiven Er- scheinungen, bzw. der psychischen Vorgänge. Daß sich vom Denken Natur- gesetze erfolgreich formulieren lassen, hat ein „Fundament" im Wirklichen und dessen Verhältnissen selbst. Der Verstand „gibt der Natur Gesetze" nicht ohne sich hierbei von ihr selbst leiten zu lassen, sich ihr immer wieder anzupassen, wie er anderseits die Mannigfaltigkeit der Erfahrungsinhalte seinem Einheits- und Grdnungsbedürfnis, seinem Verallgemeinerungsstreben anpaßt, den Fluß des Geschehens in festen Formeln verdichtet und fixiert. Der Gesetzesbegriff wird zunächst als Rechts- und Sittengesetz, als das „ungeschriebene Gesetz" vopiog), welches das Handeln normiert, be-
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Handwörterbuch der Philosophie
Titel
Handwörterbuch der Philosophie
Autor
Rudolf Eisler
Verlag
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Ort
Berlin
Datum
1913
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
Abmessungen
12.7 x 21.4 cm
Seiten
807
Schlagwörter
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Kategorie
Geisteswissenschaften
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