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Handwörterbuch der Philosophie
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642 Spur — Staat. Bewegung zur andern. — Über den „Artensprung" s. Mutation. VgL Stetigkeit. Spur s. Anlage, Disposition, Engramm. Staat res publica, ist eine Herrschaftsorganisation, bzw. die mit einer Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft (vgl. JEL- Allgem. Staatslehre, S. 152 ff.), eine einheitlich-zentralisierte Organi- sation der Gesellschaft unter Gesetzen zum Zwecke des Schutzes nach außen und innen und schließlich zur Ermöglichung eines möglichst gesicherten kultu- rellen und sittlichen Lebens (Rechtsstaat, Kulturstaat). Der Staat hat keine reale Persönlichkeit, aber es kann doch von einem idealen „Staatswillen" geredet werden, mag dieser nun konkret in herrschenden Gruppen („Klassenstaat") oder in der Gesamtheit (Sozialer Staat, „Volksstaat") wurzeln. Hervorgegangen ist der S. teils aus prästaatlichen Ordnungen in der teils erst eigentlich durch den Zusammenschluß von Volksstämmen unter ein- heitlicher Herrschaft, meistens nach Kampf, Unterwerfung; nach dem der „Heterogonie der Zwecke" ist der S., der oft der Willkür und macht dient, allmählich zur Organisation der Gesamtheit geworden, und es be- steht die Tendenz zur Entwicklung im Sinne der reinen Staatsidee, des ideals. Der Staat dient den Individuen und deren Zwecken, zugleich aber der Entfaltung menschlichen Geisteslebens überhaupt. Das Wesen des Staates, dessen Bedeutung, Funktionen, Zwecke usw. untersucht die Staats- philosophie. — Auf den göttlichen Willen führt den S. J. v. STAHL zurück (Philos. des Rechts6, 1878; Der christliche S.2, 1858), auf die bloße Macht KALLIKLES U. a. (s. Rechtsphilosophie), L. VON HALLER (Restauration der Staatswissenschaften 1820), MARX, GUMPLOWICZ (Allgemeines Staatsrecht, 1897; Die soziolog. Staatsidee2, 1902; Geschichte der Staatstheorien, 1905), RATZENHOFER (S. Politik), F. OPPENHEIMER (Der S., 1907), A. MENGER (Neue Staatslehre, 3. A. 1906; Ideal des Arbeits- und Volksstaates) u. a. Als eine Art Organismus betrachten den S. PLATON,. ARISTOTELES, HEGEL, PUCHTA, BLUNTSCHLI (Die Lehre vom modernen S. 1875), GIERKE, WUNDT U. a. (s. unten). Aus einem „Vertrag" leiten den S. ab EPIKUR, HOBBES, GROTIUS, PUFENDORF, CHR. WOLFF, ROUSSEAU, KANT, FICHTE U. a. (vgl. Rechtsphilosophie; s. unten). Einen idealen S. konstruiert PLATON. Der S., der gleichsam der Mensch im Großen ist, beruht auf Bedürfnissen, auf dem Angewiesensein der Menschen aufeinander. Zweck des Staates ist die Realisierung des Guten und so hat sich ihm unterzuordnen. Die Ständegliederung erfolgt gemäß den Seelen- teilen und Tugenden. Hiernach gibt es die Herrscher (Regierenden), die Wächter (Krieger), die Bauern und Handwerker. Die Herrschenden sollen philosophisch sein, d. h. im Sinne der „Ideen" denken und regieren. Die Klasse der und Krieger darf keine Eigenfamilie und kein Privateigentum besitzen; Frauen sind gemeinsam, die Kinder werden öffentlich erzogen, mit Auslese der Geeigneten für die Herrscherklasse (Republ. 369 ff.; 451 ff.; vgl. spätere Schrift Leges). Nach ARISTOTELES ist der S. ein Naturprodukt und logisch |rüher als der Einzelne, wenn er auch historisch erst aus Familien und Gemeinschaften hervorgegangen ist. Dem Ziele nach ist er das Erste; um des Lebens willen entstanden, dient er dem guten und sittlichen Leben
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Handwörterbuch der Philosophie
Titel
Handwörterbuch der Philosophie
Autor
Rudolf Eisler
Verlag
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Ort
Berlin
Datum
1913
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
Abmessungen
12.7 x 21.4 cm
Seiten
807
Schlagwörter
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Kategorie
Geisteswissenschaften
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