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Handwörterbuch der Philosophie
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Staat. 643 gfjv). Die Verfassung soll den Verhältnissen entsprechen, das Ideal ist die Herrschaft der Besten, Vernünftigsten (Politik I, 2 ff.). Nach AUGUSTINUS ist der irdische S. („civitas eine inferiore, durch die Erbsünde bedingte Institution gegen das Böse, im Unterschiede vom idealen „Gottesstaat" („civitas divina"; De civitate Dei, XIV, 28; X, 7; XIX, 5; XXI, 17, 19). Nach THOMAS VON AQUINO (vgl. De princip. I, u. a. ist der S. der Kirche untergeordnet. Dagegen erklären sich DANTE (De monarchia), MACCHIAVELLI Principe), der die absolute Gewalt des Herrschers als Mittel zur Erhaltung eines zerrütteten Staates anpreist, u. a. Den Absolutismus (zum Wohle des Staates) vertreten ferner HOBBES (Leviathan II, 18), R. FILMER (Patriarcha, 1665) u. a. Die Souveränität des Volkes lehren hingegen J. (De republica, 1584) und J. ALTHUSIUS (Politica2, 1610), ferner die (LANGUET, HOTOMANUS, BELLARMIN, MARIANA U. a., vgl. J. MILTON). Für den Konstitutionalismus sind LOCKE (Legislative, exekutive, föderative Gewalt; Two treatises of government, hrsg. 1790; Works II), ALGERNON SIDNEY, MONTESQUIEU (Esprit des lois XI), ROUSSEAU (Contrat social III), KANT U. a. Nach PUFENDORF ist der S. eine „persona moralis composita" mit einem Willen (De iure natur. VIII, 7). Nach CHR. WOLFF ist das öffentliche Wohl oberstes Gesetz (Institutio sct. 2, K. 1). Nach KANT ist ein S. die „Vereinigung einer Menge von Menschen unter gesetzen". Die Idee des Staates dient als Norm des wirklichen Staates. Die gesetz- gebende Gewalt kann nur dem „vereinigten Willen des Volkes" zukommen (Rous- seau: „volonte* generale"). Die Idee, nach welcher die Rechtmäßigkeit des den Staat konstituierenden Aktes zu denken ist, ist der „ursprüngliche Kontrakt", nach welchem alle ihre äußere Freiheit aufgeben, um sie „als Glieder eines gemeinen Wesens, d. i. des Volks als Staat betrachtet", wieder aufzunehmen. Die einzig bleibende Staatsverfassung ist die, „wo das Gesetz selbstherrschend ist und an keiner besondern Person hängt" (Met. Anfangsgründe der Rechtslehre, § 43 ff.). Nach FICHTE ist der (auf einem „Staatsbürgervertrag" beruhende) S. „das Recht selbst, zu einer zwingenden Naturgewalt Er dient der Sitt- lichkeit, wirkt durch Sicherung des Rechtes erziehend und geht darauf aus, „sich selbst aufzuheben", denn es ist der „letzte Zweck aller Regierung, die Regierung überflüssig zu machen" (Die des Gelehrten, 2. Vorles.; WW. II, 539; vgl. hingegen die Macht des Staates in: Der geschlossene Handelsstaat, 1800; s. Soziologie). HEGEL betrachtet den S. als ein Moment in der dialektischen Entwicklung der „Idee" (s. d.), der Weltvernunft. Der S. ist „die selbstbewußte sittliche Substanz", der vernünftige, göttliche Wille, der sich so organisiert hat, eine Persönlichkeit (Enzyklop. § 553 ff.), die „Wirk- lichkeit der sittlichen Idee", das „an und für sich Vernünftige", die Wirk- lichkeit der konkreten Freiheit", „absoluter unbewegter Selbstzweck, in welchem die Freiheit zu ihrem höchsten Recht kommt, sowie dieser Endzweck das höchste Recht gegen die Einzelnen hat". Die Bestimmung der Individuen ist es eben, ein „allgemeines Leben zu führen". Der S. ist „in sich organisiert", ist „Organismus", d. h. „Entwicklung der Idee zu ihren den verschiedenen Gewalten des Staates. Man muß den S. „wie ein Irdisch-Gött- liches verehren". Aber in einem wohlgeordneten Staat „kommt dem Gesetz allein die objektive Seite zu, welchem der Monarch nur das subjektive ,Ich hinzuzusetzen hat". Die Persönlichkeit des Staates ist nur als eine Person, der Monarch, wirklich (Grundlin. der Philos. des Rechts, hrsg. von 41*
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Handwörterbuch der Philosophie
Titel
Handwörterbuch der Philosophie
Autor
Rudolf Eisler
Verlag
ERNST SIEGFRIED MITTLER UND SOHN
Ort
Berlin
Datum
1913
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
Abmessungen
12.7 x 21.4 cm
Seiten
807
Schlagwörter
Philosophie, Geisteswissenschaften, Objektivismus
Kategorie
Geisteswissenschaften
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