Seite - 398 - in Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks, Band 3
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^98 Dritt. Kap. Staatsbeg. von Leopold
che die Oberherrschaft Steyermarks anerkennen,
und. mit Erlaubniß des Herzogs. 9: In Civil-
streitigkeitcn solle es erlaubt styn, auf den Aus-
spruch des folgenden Landcsfürsten Leopolds zu ap-
pellircn. ic>: Die Erbämter sollen dem Herzog
von Gesterreich, wenn er in das Steiermark kommt,
ihre Dienste erweisen, wie auch zugleich mit den
Qesterreichern, wenn er in Krieg, oder zu einen
Landtag im Reich abgehen wurde. 11 : Steier-
mark solle an die besondere Gesetze Vesicrreichs
». nicht gebunden seyn. 12: Wenn wider alles An-
hoffen ein Herzog von Oesterreich die Sichrer ty-
rannisch behandeln sollte, stehe ihnen ftey an den
Kaiser zu appelliren. 13 : Giebt er den Stevrern
die Vollmacht Kirchen, Stifter in ihren Grund
und Boden zu stiften oder zu bereichen. 14: Sol-
len die Geistliche den Vorrang bei der Tafel und
andern öffentlichen Zusammenkünften haben, so
(m) wie sie solchen bei seinen Vater Gttokar V.
hatten.
(m) In tiAäit. ^uNMcit.
Dttotar ist §. ,08. Nach gemachter Uibergab, nahm
I.?.'!i°86 ^"okar einige Reisen vor, und war den 2s.Dec.
1186 zu Ädmont, beschenkte das Sti f t , (4. Kap.
§. 85.) aus welchen, und nachfolgenden Reisen
und Urkunden Ottokars klar einrichtet, daß es ein
ist nicht unachte Erzählung und Märchen sey, daß Ortolar
S°"g,^".nach der Uibergab sey Mönch zu Seiz geworden.
den. Denn
Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks
Band 3
- Titel
- Staat- und Kirchengeschichte des Herzogthum Steyermarks
- Band
- 3
- Autor
- Aquilin Julius Caesar
- Verlag
- J. G. Weingand und Franz Ferstl
- Ort
- Graz
- Datum
- 1786
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 34.9 x 62.9 cm
- Seiten
- 544
- Kategorien
- Geschichte Chroniken