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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SABINE BERGHAHN 46 prägte abendländische Tradition des Landes Hessen« und »christliche Bil- dungs- und Kulturwerte« (im Saarland) verwiesen. Nach den Intentionen der Landesgesetzgebungen14 gilt das Verbot also nicht für christlich-abendlän- dische Verdeutlichungen; das Regelungsmodell lässt sich daher als ›christ- lich-abendländisch‹ bezeichnen. Die Interpretation der christlich-abendländischen Referenz- und Ausnahmeklauseln Diese Klauseln und die innewohnenden Referenzen werden allerdings unter- schiedlich interpretiert. Zum Teil werden sie so ausgelegt, dass das Kopftuch- Tragen zu verbieten sei, während das Tragen christlicher oder jüdischer Zei- chen oder Kleidungsstücke, z.B. des Nonnenhabits oder der jüdischen Kippa, erlaubt bliebe, auch weil hierdurch keine Konflikte und Störungen des Schul- friedens hervorgerufen würden. Das BVerwG hat diese Deutung 2004 – zu- nächst für Baden-Württemberg – zurückgewiesen, denn mit der Klausel sei nicht das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften gemeint, sondern die Wahrnehmung des Bildungsauftrags im Sinne der Vermittlung christlicher bzw. abendländisch-humanistischer Werte und Traditionen. Diese aber seien von Glaubensinhalten abgelöst und kennzeichneten lediglich das Wertefun- dament des GG und der baden-württembergischen Verfassung.15 Der Argumentation schlossen sich andere Gerichte an, insbesondere Ver- waltungs- und Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-West- falen. Dagegen ließen der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH)16 und der Hessische Staatsgerichtshof (StGH)17 die Frage weit gehend dahingestellt, ob nicht doch christliche oder jüdische Kleidungsstücke von der jeweiligen Ausnahmeklausel erfasst sein könnten. Die konkrete Entscheidung darüber, welche religiösen Zeichen oder Kleidungsstücke der gebotenen Neutralität widersprechen, überließen die beiden Gerichtshöfe den Fachgerichten, da es sich in beiden Fällen um landesrechtliche Normenkontrollklagen ohne Vor- liegen eines konkreten Falles handelte (zum hessischen Gesetz und zur Ent- scheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs siehe auch Sacksofsky in diesem Band). Ein etwas anderes Bild bietet die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Die Ge- 14 Siehe für NRW LT-Drs. 14/569, S. 9 und LT-Drs. 13/4564, S. 8. Für Baden- Württemberg: Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/2793 vom 14.01.2004, S. 7. 15 BVerwG vom 24.06.2004, Rn. 29, 35-37, Juristenzeitung (JZ) 2004, 1181 ff. 16 BayVerfGH v. 15.01.2007, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2008, 420 ff. 17 HessStGH vom 10.12.2007, NVwZ 2008, 199 ff.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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