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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SABINE BERGHAHN 64 Maßstab: Das Antidiskriminierungsrecht der EG Welche Impulse sind nun vom europäischen Antidiskriminierungsrecht in der ›Kopftuchfrage‹ ausgegangen? In Bezug auf Lehrerinnen und andere Beschäf- tigte im öffentlichen Dienst haben EU-Mitgliedstaaten sich an die Diskrimi- nierungsverbote der EU-Richtlinien37 zu halten, wonach unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen u.a. wegen der Religion oder Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts zu unterbinden sind. Zuge- lassen sind nur enge Ausnahmen, die durch die Anforderungen der konkreten beruflichen Tätigkeit bedingt und verhältnismäßig sein müssen. Es sind mitt- lerweile in allen EU-Ländern ›Gleichbehandlungskommissionen‹ eingerichtet worden, die mehr oder weniger effektiv Diskriminierungsfällen nachgehen. Auch Nicht-EU-Staaten sind durch Menschenrechtskonventionen sowie Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) daran gebunden, Diskriminierungen auf Grund der genannten Merkmale im Erwerbsleben zu verhindern (Loenen 2006). Ob das Kopftuch von Arbeitgebern und/oder im öffentlichen Beschäftigungsbereich untersagt werden darf oder ob darin eine verbotene Diskriminierung auf Grund der Religion, der Ethnie oder des Ge- schlechts zu sehen ist, wurde bislang allerdings vom Gerichtshof der Euro- päischen Gemeinschaft (EuGH) in Luxemburg nicht entschieden. Bevor auf konkrete Argumente für die Unvereinbarkeit mit EG-Antidiskriminierungs- recht und mit dem deutschen AGG eingegangen wird (s.u.), soll zunächst die auf den ersten Blick entgegenstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betrachtet werden. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Der EGMR in Straßburg, ein Organ des Europarats, hat bereits mehrfach in Sachen Kopftuch, kürzlich sogar gegen das Tragen eines Turbans (auf dem Führerscheinfoto eines Sikhs), entschieden (Human Rights Watch 2009).38 2001 erging eine Entscheidung im Fall der Lehrerin ›Lucia Dahlab v. Switzerland‹ und 2005 eine weitere im Fall der Studentin ›Leyla Sahin v. Turkey‹. In allerjüngster Zeit wurden die Beschwerden von zwei Mädchen in Frankreich, die wegen Kopftuchtragens im Sportunterricht bereits 1999 von der Schule gewiesen worden waren, abschlägig beschieden.39 Im Ergebnis blieben dabei die Kopftuchverbote unbeanstandet. 37 Siehe insbesondere die Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG. 38 EGMR, Mann Singh v. France, Antrag Nr. 24479/07, Pressemitteilung des EGMR v. 27.11.2008. 39 EGMR, Kervanci v. France, Antrag Nr. 31645/04, Pressemitteilung des Kanz- lers des EGMR v. 04.12.2008.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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