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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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SELIGE MUSLIMINNEN ODER MARGINALISIERTE MIGRANTINNEN? 87 Diese Formulierung sowie die Art und Weise des Ablaufs und der Klärung der Konfliktfälle verweisen auf die zentrale Bedeutung und die Rechte der IGGiÖ als einer anerkannten Religionsgemeinschaft in Österreich, was die Relevanz der Unterscheidung von anerkannten und nicht anerkannten Reli- gionsgemeinschaften einerseits und der damit einhergehenden Rechte ande- rerseits impliziert. Dass genau diese spezifische Kombination der Anerken- nung des Islams als ›Körperschaft öffentlichen Rechts‹ und der daran gekop- pelten Gewährung von weit reichenden korporativen Rechten höchst bedeut- sam für die Teilhabemöglichkeiten an der österreichischen Gesellschaft ist, werden wir im folgenden Abschnitt erläutern. Als eines der wenigen Länder Europas hat Österreich schon 1874 die Bedingungen der Anerkennung von Religionen durch das ›Gesetz […] betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften‹ defi- niert und normiert (Kalb et al. 2003: 93), so dass die Anerkennung von Religionsgemeinschaften als ›Körperschaften öffentlichen Rechts‹ einen »an- tragsbedürftige[n] Verwaltungsakt« (ebd.: 105) darstellt, der von jeder Reli- gionsgesellschaft beantragt werden kann, die diese Voraussetzungen meint zu erfüllen. Interessant für unsere Fragestellung ist nun, dass der Islam nicht auf Grund dieses ›Anerkennungsgesetzes‹, sondern mit Hilfe eines speziellen Gesetzes, des ›Islamgesetzes‹, schon 1912 anerkannt wurde, was historisch den »erste[n] Versuch [darstellte], den europäischen Islam in einen multikonfessionellen Rechtsstaat mit einem speziellen religionsrechtlichen System zu integrieren, dem das Konzept zu Grunde lag, den Religionsgemeinschaften eine öffentlich-rechtliche Stellung einzuräumen« (Potz/Schinkele 2005: 185). Des Weiteren ist es wichtig zu erwähnen, dass diese Form der Anerkennung noch nicht die Gewährleistung der »Korporationsrechte« (Schima 1989: 548) mit sich brachte, welche die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannten Religions- gemeinschaften für sich in Anspruch nehmen konnten. Vielmehr bedeutete die Anerkennung nach dem ›Islamgesetz‹ lediglich die Schaffung eines ge- setzlich anerkannten »Religionsbekenntnisses« (Schima 1989: 548), da es auf Grund der Annexion von Bosnien-Herzegowina durch die österreichisch- ungarische Monarchie 1908 zu einem erheblichen und wachsenden Bevölke- rungsanteil von Musliminnen und Muslimen in der Monarchie gekommen war (Potz 1993: 137 f; Pintz 2006: 41 ff). Jedoch bildeten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des ›Anerkennungsgesetzes‹ von 1874 die Grundlage für die spätere korporative Institutionalisierung (Schima 1989: 546). Der Antrag auf Anerkennung zur Errichtung einer islamischen Religions- gemeinde und damit zur Gewährung der Korporationsrechte wurde zum ersten Mal 1971 von dem Verein ›Muslimischer Sozialdienst‹ gestellt, der
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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