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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 105 -
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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ 105 ›Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann‹ (1995) sowie das ›Gesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be- hinderungen‹ (2002); beide Gesetze sollen Diskriminierungen punktuell auch dann verhindern bzw. beenden, wenn sie von Privaten ausgehen. Ein allge- meines Gleichbehandlungsgesetz, welches Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen auch auf Grund der Rasse, der Religion oder der sexuellen Orientierung umschreiben, entsprechende Lücken im Privatrecht schließen und die positiven Pflichten des Staates in diesem Bereich festlegen würde, gibt es bisher nicht.10 Religiöse bzw. konfessionelle Neutralität des Staates Aus Art. 15 BV wird der Grundsatz der religiösen Neutralität des Staates abgeleitet, welcher individuell gerichtlich durchgesetzt werden kann.11 Dies bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung neutral auftritt. Das Neu- tralitätserfordernis ist aber nicht absolut. Das BG hat dazu präzisiert,12 dass der Sinn der Neutralität nicht darin bestehe, »in der Staatstätigkeit jedes religiöse oder metaphysische Moment auszuschliessen; eine antireligiöse Haltung, wie ein kämpferischer, sogar irreligiöser Laizismus, ist ebenso wenig neutral. Die Neutralität bezweckt, dass alle in einer pluralistischen Ge- sellschaft bestehenden Überzeugungen unparteiisch berücksichtig werden. […] Schliesslich besteht der Laizismus des Staates in einer Neutralitätspflicht, die ihm auferlegt, sich bei den öffentlichen Handlungen jeder konfessionellen oder religiösen Erwägung zu enthalten, welche die Freiheit der Rechtsunterworfenen in einer pluralistischen Gesellschaft gefährden könnte […]. In diesem Sinne bezweckt sie, die dert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde ver- stossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht; wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Per- sonen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft«; siehe dazu auch Niggli 2007: 400 ff. 10 Nationalrat Paul Rechsteiner hat am 23.03.2007 eine parlamentarische Initiative zur Schaffung eines solchen Gesetzes eingereicht; siehe Parlamentarische Initia- tive Nr. 07.422. 11 So ausdrücklich BGE v. 14.02.1992, BGE 118 Ia 46, 53; BGE v. 26.09.1990, BGE 116 Ia 252, 257; BGE v. 13.11.1987, BGE 113 Ia 304, 307. 12 BGE v. 12.11.1997, BGE 123 I 296; deutsche Übersetzung in: Praxis des Bun- des-gerichts 4 (1998), 307 ff; zur Neutralität siehe auch BGE v. 21.06.1999, BGE 125 I 347 ff.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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