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JUDITH WYTTENBACH
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unter dem Blickwinkel des Gleichstellungsauftrags geboten und zulässig.
Verbote müssen sich hingegen speziell rechtfertigten lassen. Möchte eine
erwachsene Frau aus freien Stücken in der Öffentlichkeit oder im Staatsdienst
das Kopftuch tragen, so macht sie von ihrer individuellen Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit Gebrauch. Kopftuchverbote müssten also den Vorgaben für
Grundrechtseinschränkungen genügen. Bereits das Eingriffsinteresse würde hier
Probleme bereiten: Es müsste dargelegt werden können, dass ein von der Frau
frei gewähltes Kopftuch tatsächlich den Gleichstellungsrechten zuwiderläuft. Es
würden zudem sofort Fragen der Diskriminierung gegenüber anderen Religionen
aufgeworfen, man denke z.B. an die Perücken von verheirateten, streng gläu-
bigen jüdischen Frauen. In seinen zwei neuesten Entscheiden zu diskriminie-
renden Nichteinbürgerungen hat das BG denn auch festgehalten, dass das
Kopftuch alleine noch keine gleichstellungswidrige Grundhaltung zum Ausdruck
bringe.24 Auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit müssten solche
Maßnahmen scheitern: Zum Schutz von Gleichstellungsrechten, die die Frauen
selber gar nicht als verletzt ansehen, würde der Staat in das Individualrecht der
Glaubens- und Gewissensfreiheit eingreifen. Eine Güterabwägung in einer
solchen Konstellation müsste – jedenfalls was das Kopftuch anbelangt – zu Gun-
sten der Individualrechtsausübung der Frauen ausfallen. Ein allgemeines Verbot
des islamischen Kopftuchs in der Öffentlichkeit oder im Staatsdienst würde nicht
nur am fehlenden öffentlichen Eingriffsinteresse, sondern auch an der Verhält-
nismäßigkeit scheitern. Weniger eindeutig ist die Situation, wenn weitere öf-
fentliche Interessen geltend gemacht werden können und z.B. die religiöse Neu-
tralität der öffentlichen Schule betroffen ist (siehe unten).
Dies entbindet den Staat selbstverständlich nicht von seiner Aufgabe,
Frauen und Mädchen vor anderen religiösen Praktiken zu schützen, die z.B.
die physische Integrität verletzen, grausam oder erniedrigend sind. Die Güter-
abwägung wird in solchen Fällen zu einem anderen Resultat führen. Der Staat
hat im Übrigen dafür zu sorgen, dass sich Frauen zivil- und strafrechtlich
gegen religiös oder anders motivierte Nötigung und Zwangsanwendung sei-
tens ihrer Ehemänner und Familien zur Wehr setzen können (was Mädchen
anbelangt, siehe unten).
Das Kopftuch in der öffentlichen Schule
Im Bereich der öffentlichen Schule unterscheidet die bisherige Gerichtspraxis
zwischen den Anliegen von Lehrerinnen als Repräsentantinnen des Staates
einerseits, und den Schülerinnen andererseits.
24 BG v. 27.02.2008, Az. 1D_11/2007 und 1D_12/2007; im Einzelnen zu diesen
Entscheiden und den relevanten Zitaten siehe unten.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik