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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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Religiöse Neutralität der öffentlichen Schule
Anliegen von Lehrerinnen, ein Kopftuch zu tragen, werden vom BG ge-
genüber dem Grundsatz der ›religiösen Neutralität‹ der öffentlichen Schule
abgewogen. Das Gericht schreibt der religiösen Neutralität der Staatsschulen
auf Grund der allgemeinen Schulpflicht besonderes Gewicht zu.25 Sie diene
dazu, die religiösen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren
Eltern in einer pluralistischen Gesellschaft zu achten:
»Er [der Staat; Anmerkung der Verfasserin] muss vermeiden, sich mit einer
Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren und so die Überzeugungen der
Bürger anderer Bekenntnisse zu beurteilen. Es ist deshalb begreiflich, dass jemand,
der die öffentliche Schule besucht, in der Zurschaustellung eines solchen Symbols
(Kruzifix an den Schulwänden) den Willen sieht, die Auffassungen der christlichen
Religion im Unterrichtsstoff zu verwenden« (BGE 161 Ia 252).
In der Schweiz sind sowohl das Schulbildungswesen als auch die Ordnung
des Verhältnisses zwischen Religionsgemeinschaften und dem Staat Angele-
genheiten des kantonalen Rechts. Viele Kantone haben Religionsgemein-
schaften öffentlich-rechtlich anerkannt (z.B. Bern, Zürich, Solothurn),26 ande-
re praktizieren eine strikte Trennung von Kirche und Staat (z.B. Genf). Diese
in den kantonalen Verfassungen verankerte Grundentscheidung beeinflusst
auch die Frage, wie weit das Prinzip der ›religiösen Neutralität der Schule‹
reicht.
Kopftuch tragende Lehrerinnen
Das äußere Erscheinungsbild der Lehrerinnen und Lehrer kann nach Ansicht
des BG die Neutralität der Schule gefährden, wenn ›starke religiöse Symbole‹
damit verbunden sind. Die Genfer Behörden untersagten 1996 – gestützt auf
25 BGE v. 26.09.1990, BGE 161 Ia 252; deutsche Übersetzung in: Europäische
Grundrechte-Zeitschrift 18 (1991), 95.
26 Anerkannt sind in der Regel die großen christlichen Konfessionen (die römisch-
katholische und evangelisch-reformierte Kirche sind teilweise sogar als ›Lan-
deskirche‹ anerkannt, beispielsweise in den Kantonen Aargau und Baselland), in
einigen Kantonen auch die israelitischen Gemeinschaften (z.B. in Basel-Stadt
oder St. Gallen) oder die christkatholische Kirche (z.B. Aargau, Zürich). Mit der
öffentlich-rechtlichen Anerkennung gehen verschiedene Privilegien einher, die
von Kanton zu Kanton verschieden sind (Kirchensteuerhoheit, Berechtigung zur
Spital- und Gefängnisseelsorge, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen
etc.). Kein Kanton hat bisher islamische Glaubensgemeinschaften öffentlich-
rechtlich anerkannt, obwohl die muslimischen Bewohnerinnen und Bewohner
inzwischen die drittgrößte Religionsgemeinschaft in der Schweiz bilden.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik