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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ 109 Religiöse Neutralität der öffentlichen Schule Anliegen von Lehrerinnen, ein Kopftuch zu tragen, werden vom BG ge- genüber dem Grundsatz der ›religiösen Neutralität‹ der öffentlichen Schule abgewogen. Das Gericht schreibt der religiösen Neutralität der Staatsschulen auf Grund der allgemeinen Schulpflicht besonderes Gewicht zu.25 Sie diene dazu, die religiösen Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern in einer pluralistischen Gesellschaft zu achten: »Er [der Staat; Anmerkung der Verfasserin] muss vermeiden, sich mit einer Mehrheits- oder Minderheitsreligion zu identifizieren und so die Überzeugungen der Bürger anderer Bekenntnisse zu beurteilen. Es ist deshalb begreiflich, dass jemand, der die öffentliche Schule besucht, in der Zurschaustellung eines solchen Symbols (Kruzifix an den Schulwänden) den Willen sieht, die Auffassungen der christlichen Religion im Unterrichtsstoff zu verwenden« (BGE 161 Ia 252). In der Schweiz sind sowohl das Schulbildungswesen als auch die Ordnung des Verhältnisses zwischen Religionsgemeinschaften und dem Staat Angele- genheiten des kantonalen Rechts. Viele Kantone haben Religionsgemein- schaften öffentlich-rechtlich anerkannt (z.B. Bern, Zürich, Solothurn),26 ande- re praktizieren eine strikte Trennung von Kirche und Staat (z.B. Genf). Diese in den kantonalen Verfassungen verankerte Grundentscheidung beeinflusst auch die Frage, wie weit das Prinzip der ›religiösen Neutralität der Schule‹ reicht. Kopftuch tragende Lehrerinnen Das äußere Erscheinungsbild der Lehrerinnen und Lehrer kann nach Ansicht des BG die Neutralität der Schule gefährden, wenn ›starke religiöse Symbole‹ damit verbunden sind. Die Genfer Behörden untersagten 1996 – gestützt auf 25 BGE v. 26.09.1990, BGE 161 Ia 252; deutsche Übersetzung in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 18 (1991), 95. 26 Anerkannt sind in der Regel die großen christlichen Konfessionen (die römisch- katholische und evangelisch-reformierte Kirche sind teilweise sogar als ›Lan- deskirche‹ anerkannt, beispielsweise in den Kantonen Aargau und Baselland), in einigen Kantonen auch die israelitischen Gemeinschaften (z.B. in Basel-Stadt oder St. Gallen) oder die christkatholische Kirche (z.B. Aargau, Zürich). Mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung gehen verschiedene Privilegien einher, die von Kanton zu Kanton verschieden sind (Kirchensteuerhoheit, Berechtigung zur Spital- und Gefängnisseelsorge, Religionsunterricht an öffentlichen Schulen etc.). Kein Kanton hat bisher islamische Glaubensgemeinschaften öffentlich- rechtlich anerkannt, obwohl die muslimischen Bewohnerinnen und Bewohner inzwischen die drittgrößte Religionsgemeinschaft in der Schweiz bilden.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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