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JUDITH WYTTENBACH
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zum ›Wert‹ der einen oder anderen Religion oder Weltanschauung sind allein
mit dem Tragen des Kopftuches nicht verbunden« (Epiney et al. 2002: 140 f).
Das Gericht ließ in seine Güterabwägung auch ein gleichstellungsrecht-
liches Element einfließen:
»Ausserdem muss festgestellt werden, dass das Tragen des Kopftuchs mit dem Prinzip
der Gleichberechtigung der Geschlechter kaum vereinbar ist […]. Nun handelt es sich
dabei um einen Grundwert unserer Gesellschaft, der in einer ausdrücklichen Verfas-
sungsbestimmung […] festgelegt ist und dem die Schule Rechnung tragen muss«
(BGE 123 I 296).
Allerdings gehen die höchsten Richter nicht näher darauf ein, wie diese
›Gleichberechtigung‹ gegenüber anderen Verfassungsgrundsätzen, namentlich
der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin, zu gewichten sei (kritisch dazu
auch Epiney et al. 2002: 145). Das Gericht schreibt dem Kopftuch somit nicht
nur eine geschlechtsspezifische Bedeutung zu – wie das auch bei Kippa und
Turban der Fall wäre – sondern assoziiert mit ihm ohne weitere Begründung
ein Zeichen der Unterordnung der Frau. Das Gleichstellungsargument im Zu-
sammenhang mit der Vorbildfunktion der Lehrerin mag noch nachvollziehbar
sein. Nicht aber der Schutz der Gleichstellungsrechte der Beschwerdeführerin
selbst: Selbst wenn man mit dem BG von einem Symbol der ›Un-
gleichstellung‹ ausgehen würde, könnte dieses Argument wohl kaum gewis-
sermaßen zum ›Schutz‹ der mündigen, erwachsenen Beschwerdeführerin
gegenüber ihrem eigenen Grundrechtsanliegen überwiegen (ähnlich Epiney
et. al. 2002: 145; Aubert 1998: 485). Kommentatoren und Kommentatorinnen
haben zudem kritisiert, dass der Staat zwar Chancenungleichheiten und
Diskriminierungen zu bekämpfen, sich aber in Privatangelegenheiten mög-
lichst zurückzuhalten habe (Hangartner 1998: 604; ähnlich Auer 2002: 215 f;
bezüglich Deutschland siehe auch Berghahn, Mahrenholz, Sacksofsky und
Wiese in diesem Band).
Das BG hat diese kurze Aussage zu ›Kopftuch‹ und ›Gleichstellung‹
inzwischen in seinen beiden Urteilen zu negativen Einbürgerungsentscheiden
stark relativiert und differenziert (siehe unten).
Schülerinnen
Die explizite Schutzpflicht aus Art. 11 Abs. 1 BV30 und der allgemeine schu-
lische Bildungsauftrag berechtigen den Staat, zur Förderung gleichstellungs-
politischer Verfassungsziele einzelne religiöse Praktiken in der Schule zu un-
30 Art. 11 BV: »(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen
Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. (2) Sie üben
ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus«.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik