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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 112 -
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JUDITH WYTTENBACH 112 zum ›Wert‹ der einen oder anderen Religion oder Weltanschauung sind allein mit dem Tragen des Kopftuches nicht verbunden« (Epiney et al. 2002: 140 f). Das Gericht ließ in seine Güterabwägung auch ein gleichstellungsrecht- liches Element einfließen: »Ausserdem muss festgestellt werden, dass das Tragen des Kopftuchs mit dem Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter kaum vereinbar ist […]. Nun handelt es sich dabei um einen Grundwert unserer Gesellschaft, der in einer ausdrücklichen Verfas- sungsbestimmung […] festgelegt ist und dem die Schule Rechnung tragen muss« (BGE 123 I 296). Allerdings gehen die höchsten Richter nicht näher darauf ein, wie diese ›Gleichberechtigung‹ gegenüber anderen Verfassungsgrundsätzen, namentlich der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin, zu gewichten sei (kritisch dazu auch Epiney et al. 2002: 145). Das Gericht schreibt dem Kopftuch somit nicht nur eine geschlechtsspezifische Bedeutung zu – wie das auch bei Kippa und Turban der Fall wäre – sondern assoziiert mit ihm ohne weitere Begründung ein Zeichen der Unterordnung der Frau. Das Gleichstellungsargument im Zu- sammenhang mit der Vorbildfunktion der Lehrerin mag noch nachvollziehbar sein. Nicht aber der Schutz der Gleichstellungsrechte der Beschwerdeführerin selbst: Selbst wenn man mit dem BG von einem Symbol der ›Un- gleichstellung‹ ausgehen würde, könnte dieses Argument wohl kaum gewis- sermaßen zum ›Schutz‹ der mündigen, erwachsenen Beschwerdeführerin gegenüber ihrem eigenen Grundrechtsanliegen überwiegen (ähnlich Epiney et. al. 2002: 145; Aubert 1998: 485). Kommentatoren und Kommentatorinnen haben zudem kritisiert, dass der Staat zwar Chancenungleichheiten und Diskriminierungen zu bekämpfen, sich aber in Privatangelegenheiten mög- lichst zurückzuhalten habe (Hangartner 1998: 604; ähnlich Auer 2002: 215 f; bezüglich Deutschland siehe auch Berghahn, Mahrenholz, Sacksofsky und Wiese in diesem Band). Das BG hat diese kurze Aussage zu ›Kopftuch‹ und ›Gleichstellung‹ inzwischen in seinen beiden Urteilen zu negativen Einbürgerungsentscheiden stark relativiert und differenziert (siehe unten). Schülerinnen Die explizite Schutzpflicht aus Art. 11 Abs. 1 BV30 und der allgemeine schu- lische Bildungsauftrag berechtigen den Staat, zur Förderung gleichstellungs- politischer Verfassungsziele einzelne religiöse Praktiken in der Schule zu un- 30 Art. 11 BV: »(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. (2) Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus«.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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