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JUDITH WYTTENBACH
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Feststellungen, die in diesem Zusammenhang von Interesse sind: Es hielt fest,
dass die staatliche Schule auf besonders wichtige Erziehungsanliegen und
Wertvorstellungen der Eltern Rücksicht nehmen müsse, sofern dies mit einem
geordneten Schulbetrieb vereinbar sei. Die Schule erbringe ihre Leistungen
im Interesse der Schülerinnen und Schüler und die damit verfolgten Ziele
bildeten Faktoren des Kindeswohls. Deshalb dürfe der Schulbesuch auch ge-
gen den Willen der Eltern durchgesetzt werden. Soweit allerdings religiöse Er-
ziehungsrechte betroffen seien, habe sich der Staat zurückzuhalten, dürfe jedoch
andererseits auch andere Verfassungsziele wie z.B. die ›Geschlechtergleich-
stellung‹ und das ›Recht auf Bildung der Kinder‹ nicht außer Acht lassen. Eine
Grenze elterlicher Erziehungsvorstellungen sei dann erreicht, wenn die Gesund-
heit des Kindes gefährdet sei oder
»wenn es in seiner Ausbildung in einem Masse eingeschränkt würde, dass die Chan-
cengleichheit – einschliesslich derjenigen zwischen den Geschlechtern – nicht mehr
gewahrt wäre, beziehungsweise wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhielte, die in
der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten« (BGE 119 Ia 178, 195, E. 8.d.).
Das BG setzte sich im ›Schwimmunterrichtsentscheid‹ mit Fragen der
Integration von Minderheitsreligionen auseinander: Es hielt fest, dass Ange-
hörige anderer Länder und Kulturen sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten hätten wie die schweizerische Bevölkerung. Darüber hinaus bestehe
aber keine Rechtspflicht dahingehend, dass Gebräuche und Lebensweisen
angepasst werden müssten. Aus dem Integrationsprinzip lasse sich namentlich
keine Rechtsregel ableiten, wonach sich Menschen in ihren religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugungen unverhältnismäßige Einschränkungen auf-
erlegen müssten. Verhältnismäßige Beschränkungen der Religionsfreiheit
müssen jedoch von den Eltern und den Schülerinnen bzw. Schülern in Kauf
genommen werden. In einem ganz neuen Bundesgerichtsentscheid zur Frage,
ob zwei muslimische Knaben vom Schwimmunterricht dispensiert werden
müssten, um ihnen den Anblick von Mädchen in Badeanzügen zu ›ersparen‹,
räumte das BG der Integrationsfunktion der öffentlichen Schule einen hohen
Stellenwert ein. Es führte aus, dass die Anpassung an allgemeine Regeln im
Schulbereich auch die Funktion habe, Mädchen und Knaben sozial einzu-
binden und sie mit den Werten der Schweiz vertraut zu machen. Von Auslän-
derinnen und Ausländern dürfe erwartet werden, dass sie die hiesigen sozialen
und gesellschaftlichen Gegebenheiten akzeptierten und bereit seien, gewisse
Einschränkungen und Änderungen ihrer Lebensgewohnheiten in Kauf zu neh-
men (BGE v. 14.10.2008, BGE 2C 149/2008, E.7.2.).
An der öffentlichen Schule werden Mädchen und Knaben zu kritischem
Denken angeregt und setzen sich mit den Grundwerten des modernen Ver-
fassungsstaats auseinander. Dazu gehört auch die Beschäftigung mit unter-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik