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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 114 -
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JUDITH WYTTENBACH 114 Feststellungen, die in diesem Zusammenhang von Interesse sind: Es hielt fest, dass die staatliche Schule auf besonders wichtige Erziehungsanliegen und Wertvorstellungen der Eltern Rücksicht nehmen müsse, sofern dies mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar sei. Die Schule erbringe ihre Leistungen im Interesse der Schülerinnen und Schüler und die damit verfolgten Ziele bildeten Faktoren des Kindeswohls. Deshalb dürfe der Schulbesuch auch ge- gen den Willen der Eltern durchgesetzt werden. Soweit allerdings religiöse Er- ziehungsrechte betroffen seien, habe sich der Staat zurückzuhalten, dürfe jedoch andererseits auch andere Verfassungsziele wie z.B. die ›Geschlechtergleich- stellung‹ und das ›Recht auf Bildung der Kinder‹ nicht außer Acht lassen. Eine Grenze elterlicher Erziehungsvorstellungen sei dann erreicht, wenn die Gesund- heit des Kindes gefährdet sei oder »wenn es in seiner Ausbildung in einem Masse eingeschränkt würde, dass die Chan- cengleichheit – einschliesslich derjenigen zwischen den Geschlechtern – nicht mehr gewahrt wäre, beziehungsweise wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhielte, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten« (BGE 119 Ia 178, 195, E. 8.d.). Das BG setzte sich im ›Schwimmunterrichtsentscheid‹ mit Fragen der Integration von Minderheitsreligionen auseinander: Es hielt fest, dass Ange- hörige anderer Länder und Kulturen sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten hätten wie die schweizerische Bevölkerung. Darüber hinaus bestehe aber keine Rechtspflicht dahingehend, dass Gebräuche und Lebensweisen angepasst werden müssten. Aus dem Integrationsprinzip lasse sich namentlich keine Rechtsregel ableiten, wonach sich Menschen in ihren religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen unverhältnismäßige Einschränkungen auf- erlegen müssten. Verhältnismäßige Beschränkungen der Religionsfreiheit müssen jedoch von den Eltern und den Schülerinnen bzw. Schülern in Kauf genommen werden. In einem ganz neuen Bundesgerichtsentscheid zur Frage, ob zwei muslimische Knaben vom Schwimmunterricht dispensiert werden müssten, um ihnen den Anblick von Mädchen in Badeanzügen zu ›ersparen‹, räumte das BG der Integrationsfunktion der öffentlichen Schule einen hohen Stellenwert ein. Es führte aus, dass die Anpassung an allgemeine Regeln im Schulbereich auch die Funktion habe, Mädchen und Knaben sozial einzu- binden und sie mit den Werten der Schweiz vertraut zu machen. Von Auslän- derinnen und Ausländern dürfe erwartet werden, dass sie die hiesigen sozialen und gesellschaftlichen Gegebenheiten akzeptierten und bereit seien, gewisse Einschränkungen und Änderungen ihrer Lebensgewohnheiten in Kauf zu neh- men (BGE v. 14.10.2008, BGE 2C 149/2008, E.7.2.). An der öffentlichen Schule werden Mädchen und Knaben zu kritischem Denken angeregt und setzen sich mit den Grundwerten des modernen Ver- fassungsstaats auseinander. Dazu gehört auch die Beschäftigung mit unter-
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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