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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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schiedlichen sozialen und kulturellen Welten, was Fragen der Gleichstellung
der Geschlechter miteinschließt. Können Schülerinnen und Schüler – also
auch Angehörige von Minderheitsreligionen – die öffentliche Schule be-
suchen, ohne in übermäßige Konflikte mit der Religion ihres Elternhauses zu
geraten, so dient dies eher der Integration als die Schaffung einer Parallelwelt
religiös geprägter Privatschulen, welche in der Schweiz mit gewissen Auf-
lagen zulässig sind. Jedes religiös motivierte Grundrechtsanliegen bedarf
einer spezifischen Güterabwägung; zweifellos berührt das Kopftuchtragen die
Bildungsrechte von Mädchen weit weniger intensiv als etwa geschlechts-
spezifisch motivierte Dispensationen für Mädchen von einzelnen Fächern
(wie Sexualkunde, Schwimmen). Unter diesen Umständen ist es wenig wahr-
scheinlich, dass ein generelles kantonales Kopftuch- oder Kippa-Trageverbot
für Schülerinnen bzw. Schüler an öffentlichen Schulen höchstrichterlicher
Prüfung standhalten würde. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das äußerliche
Manifestieren von Religion weder konkret den Unterricht behindert, noch die
Bildungsrechte der betroffenen Schülerinnen beeinträchtigt oder zu einer to-
leranzfeindlichen religiösen Polarisierung innerhalb der Schule führt (so auch
Epiney et al. 2002: 137 und 146; Aubert 1998: 486). Werden Jugendliche ge-
gen ihren Willen von den Eltern dazu gezwungen, in der Schule ein Kopftuch
zu tragen, kann die Schule eine Vermittlerrolle einnehmen.35
Wesentlich stärker wäre die Belastung für den Schulbetrieb und insbe-
sondere für die betroffenen Mädchen im Fall von Burka oder Tschador. Als
Ganzkörperverhüllung würden sie Bewegungsfreiheit und Kommunikation
einschränken und die Beteiligung der Mädchen am Unterricht und den Kon-
takt mit anderen Kindern in einem Maße herabsetzen, welches mit der Würde
der Mädchen, dem Kindeswohl und der Chancengleichheit nicht mehr ver-
einbar wäre (Aubert 1998: 485).36
Erziehungsrecht der Eltern
Eltern, die aus religiösen Gründen von ihren Töchtern das Tragen des
Kopftuchs verlangen, können sich auf die Verfassung berufen. Die BV kennt
zwar keine ausdrückliche Garantie des Eltern- und Erziehungsrechts, es wird
jedoch dem Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben zuge-
schrieben. Religiös motivierte Erziehungshandlungen sind überdies durch die
Religionsfreiheit geschützt. Die alte BV von 1874 verankerte das religiöse Er-
ziehungsrecht der Eltern bis zum 16. Altersjahr der Kinder sogar ausdrücklich
im Text.
35 Siehe die Stellungnahme des Stadtrats von Zürich, a.a.O., ad. Frage 3.
36 Siehe hierzu auch den Leitfaden des Kantons Bern, a.a.O.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik