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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 116 -
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JUDITH WYTTENBACH 116 Auf zivilrechtlicher Ebene ist das Pflichtrecht der Eltern für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen in Art. 301 Abs. 1 ZGB festgehalten: »Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Ent- scheidungen«. Damit wird die vorrangige Entscheidungskompetenz der Eltern gegenüber dem Kind, Dritten und dem Staat verdeutlicht. Art. 302 ZGB ver- pflichtet die Eltern, die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung ihres Kindes zu fördern und zu schützen. Diese Pflicht beschränkt die Ausübung des Erziehungsrechts (Hegnauer 1999: 197 f). Darüber hinaus überlässt es das ZGB in Art. 303 den Eltern im Rahmen der Rechtsordnung Erziehungs- methoden und Erziehungsziele selbst zu bestimmen. Sie vermitteln ihre sitt- lich-moralischen Auffassungen, Gebräuche und ihre Religion an die Kinder (dazu Meier/Stettler 2006: 263). Im Autonomiebereich der elterlichen Erziehung müssen die verschiedensten kulturellen, religiösen, pädagogischen und sozialen Auffassungen Platz haben, sofern sie mit dem körperlichen und psychischen Wohl des Kindes vereinbar sind (Hegnauer 1999: 180 ff; Wyttenbach/Kälin 2006: 319 ff). Eltern sind somit nach schweizerischer Rechtsordnung grundsätzlich befugt, ihre Töchter zum Tragen des Kopftuchs anzuhalten. Die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts steht mit zunehmender Urteilsfähigkeit und Reife des Kindes auch unter dem Vorbehalt der partiellen Selbständigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV und Art. 19 Abs. 2 ZGB37 sowie die Be- stimmungen zur elterlichen Sorge im ZGB; weiterführend dazu Wyttenbach 2006b: 24; zum Stellenwert des ›Elternrechts‹ siehe auch Ekardt in diesem Band). Die Gehorsamspflicht der Kinder und Jugendlichen muss auch in Fragen religiöser Erziehung und Gebräuche gegenüber der Persönlichkeit des Kindes abgewogen werden (Schwenzer 2002/2003: 1591 N 7 und 8 zu Art. 301 ZGB sowie 1599, N 6 zu Art. 303). Führen elterliche Kleideranordnun- gen zu heftigen Konflikten mit einem heranwachsenden Mädchen und wird dadurch das Wohl der Jugendlichen gefährdet, sind die Kinder- und Jugend- behörden der Gemeinden (Vormundschaftsbehörden, Jugendämter) für die Vermittlung und Erziehungsberatung zuständig und können auch vom betrof- fenen Mädchen selbst um Hilfe gebeten werden. Das elterliche Erziehungs- recht in Religionsangelegenheiten endet mit dem 16. Altersjahr der Jugendli- chen; diese erreichen dann die ›Religionsmündigkeit‹. 37 Art. 19 Abs. 1 und 2 ZGB: »(1) Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Per- sonen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. (2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Per- sönlichkeit willen zustehen«.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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