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DAS KOPFTUCH IN DER SCHWEIZ
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namentlich wenn das Verhalten der Arbeitgeber/innen den Grundsatz von
Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB verletzt (Caplazi/Tarek 2004: 6 f).
Das Arbeitsvertragsrecht wird ergänzt durch die allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsverträge,44 welche Normen zum Schutz der persön-
lichen Integrität der Arbeitnehmenden enthalten können, sowie das ›Bundes-
gesetz vom 13.03.1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Arbeit‹ (Ar-
beitsgesetz, insb. Art. 6). Art. 3 des ›Bundesgesetzes über die Gleichstellung
von Frau und Mann‹ vom 24.03.1995 hält zudem einschränkend fest, dass Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund ihres Geschlechts weder direkt
noch indirekt benachteiligt werden dürfen. ›Diskriminierung‹ bedeutet in die-
sem Zusammenhang auch eine Herabsetzung, die an das Geschlecht anknüpft,
ohne dass ernsthafte und wichtige Gründe dies rechtfertigen. Dieses Verbot gilt
ebenso für die Anstellung und die Aufgabenzuteilung. Auf Verlangen müssen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Nichtanstellung begründen. Unzulässig
sind auch indirekte Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts, die ohne
objektiven, sachlichen Grund an ein scheinbar neutrales Kriterium anknüpfen,
aber im Ergebnis nur oder vor allem Frauen treffen. Ein generelles Verbot eines
islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz würde Frauen gegenüber männlichen
Bewerbern benachteiligen. Diese Frage wurde jedoch bisher vor Gericht noch
nicht entschieden (zur indirekten Diskriminierung siehe Freivogel 2000: 56 f).
Liegt eine Diskriminierung vor, kann die geschädigte Frau gestützt auf das
Gleichstellungsgesetz eine Entschädigung von bis zu drei Monatslöhnen be-
antragen.
Unbestritten ist, dass herabsetzende Äußerungen des potentiellen Arbeit-
gebers/der potenziellen Arbeitgeberin, die an Rasse, Religion oder Ethnie
anknüpfen, eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB
darstellen können (dazu Portmann/Stöckli 2007: 16 f; Göksu 2003: 143). Bei-
spielweise wurde eine Schweizerin mazedonischer Herkunft vom Geschäfts-
führer einer Reinigungsfirma schwer beschimpft. Die 40-jährige Arbeit-
suchende war von der ›Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle‹ (RAV) auf die
Stelle aufmerksam gemacht worden. Nachdem die Frau ihre Bewerbung ein-
gereicht hatte, schickte der Geschäftsführer eine beleidigende Email an die
Vermittlungsstelle: »[D]ass Sie nicht lesen können, dass wir keine Kopftücher
anstellen […] meine Firma verträgt solche Leute nicht, wie wir in der ganzen
Schweiz auch nicht!« Die Frau klagte vor dem Arbeitsgericht zivilrechtlich
wegen ›Persönlichkeitsverletzung‹ und verlangte eine Genugtuung von 5.000
Franken. Das Gericht entschied im Juni 2005, der Geschäftsführer habe die
Persönlichkeit der Frau bezüglich ihrer Herkunft, Sprache, Ethnie und Re-
ligion verletzt und sprach ihr eine Genugtuung zu.
44 Z.B. jene der ›Swisscom‹, der ›Schweizerischen Bundesbahnen‹ und der Post;
siehe die Liste auf der Seite der ›Mobbing-Zentrale Schweiz‹, abrufbar:
http://www.mobbing-zentrale.ch/gesamtarbeit.htm, 30.07.2008.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik