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YVES SINTOMER
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ebene, ebenfalls keine ausreichende Legitimation. Implizit nehmen einige Ur-
teile oder Weisungen allerdings dennoch affirmativ darauf Bezug.
Natürlich sind sogar einige offen rassistische Argumente zu vernehmen,
auch wenn sie in den parlamentarischen Debatten breit verurteilt wurden und
in den Gerichten nicht zitiert werden dürfen. Viel subtiler tritt dagegen ein
›kulturalistischer‹ Rassismus auf, der gewisse Muslime und Musliminnen, die
die deutsche oder französische Staatbürgerschaft haben, auf eine Bürgerschaft
zweiten Grades beschränkt. Ihr Pass würde ihnen dann nicht, so wie den ange-
stammten Deutschen oder Franzosen, eine Bürgerschaft mit vollen Rechten
eröffnen; immer unter dem Verdacht, nicht vollständig national zu sein,
müssten sie ihre Integration in die ›Leitkultur‹ des Gastlandes (in dem sie oft
geboren sind) erst noch beweisen. Aber auch hier kann das Argument in die
offiziellen Begründungen der Regelungen und geltenden Gesetze nicht
aufgenommen werden.
Eine besondere Variante des Themas ›Leitkultur‹ hat in Deutschland
einen tatsächlichen juristischen Erfolg davongetragen. Dabei handelt es sich
um die Behauptung, dass die im Grundgesetz (GG) explizit erwähnten christ-
lichen Wurzeln bei christlichen Symbolen eine Ausnahme vom generellen
Verbot für Lehrerinnen, religiöse Symbole zu tragen, rechtfertigten. In
Frankreich ist eine derartige Weise das Problem zu behandeln schwer vor-
stellbar, wo diejenigen, die eine solche Sichtweise teilen, sie mit anderen Ar-
gumenten begründen müssen (zum Beispiel mit dem des politischen Islamis-
mus). In dieser Hinsicht nehmen einige Bundesländer eine unleugbare
Sonderrolle ein und nähern sich anderen europäischen Ländern an, wo der
Staat eine Religion offen privilegiert. Allerdings wird diese Eigentümlichkeit
durch den Umstand etwas relativiert, dass auch die französische Laizität in
der Praxis von einer Moral durchdrungen ist, die die katholische Religion
(und in zweiter Linie die protestantische und jüdische Religion) begünstigt
und dazu tendiert Muslime zu benachteiligen. Obwohl das Verbot religiöser
Zeichen in Frankreich allgemein gilt, gab es niemals einen Ausschluss, weil
ein Kreuz oder eine Kippa getragen wurde – nur das islamische Kopftuch und
der Turban der Sikhs waren davon betroffen. Wie in Deutschland ist der
schulische Kalender an den christlichen Kalender angelehnt und übergeht die
wichtigsten jüdischen oder islamischen Feste vollständig. In beiden Ländern
kontrastieren die rechtlichen Hindernisse, die eine Reihe von Bürgermeistern
in den Weg stellen, um den Bau von Moscheen zu verhindern, stark mit der
Wertschätzung von christlichen Kirchen, die als ein traditionelles Erbe der
›französischen‹ oder ›deutschen‹ Kultur angesehen werden.
Indessen ist es der ›laizistische‹ Rahmen, der in Frankreich offiziell gilt,
der letztlich den Kern des Rechtfertigungsrepertoires zum Verbot des Kopf-
tuchs geliefert hat. Auch wenn die Argumente über den politischen oder fun-
damental patriarchalen Charakter des Kopftuchs für zahlreiche Verantwort-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik