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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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ankert sei. Zwar wurden Einzelfälle unter den ›Race Relations Act‹ (RRA)
von 1976 subsumiert, in denen die Zugehörigkeit zu einer Religion der zu
einer ethnischen Gruppe gleichkam.5 Somit waren Juden und Sikhs beispiels-
weise als jeweilige ethnische Gruppe anerkannt, einfacher zugängliche Reli-
gionen wie das Christentum oder der Islam aber nicht. Im Rahmen des Er-
lasses des RRA war zwar vorgeschlagen worden, Religion in den Tatbestand
des Diskriminierungsverbots zu integrieren, allerdings wurde dies abgelehnt
auf Grund der konstatierten Fortschritte in der damaligen Praxis. So hatte sich
zum Beispiel eine Ausnahme von der Motorradhelmpflicht für Turbanträger
in Form des ›Motorcycle Crash Helmets (Religious Exemption) Act‹ 1976
durchgesetzt. Im Nachhinein lässt sich dies allerdings als eine naive und kurz-
sichtige Entscheidung beurteilen, die in der Jurisprudenz zu viel Verwirrung
und zur uneinheitlichen Behandlung von Angehörigen verschiedener Religio-
nen führte (Taylor/Emir 2006: 216).
Schriftlich festgehalten ist die Religionsfreiheit in Großbritannien erst seit
der Übernahme der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ins
nationale Recht, die 1998 durch den ›Human Rights Act‹ stattfand. Dieses
Gesetz inkorporierte wortwörtlich den Text der EMRK und enthält somit ein
allgemeines Recht auf Religionsfreiheit sowie ein Recht, nicht auf Grund der
Religion oder in anderen durch die Konvention geschützten Rechten verletzt
zu werden (bezüglich Religion und weiteren Diskriminierungsmerkmalen
siehe Art. 9 und 14 EMRK). Damit verbunden sind aber auch die Geltung von
Straßburger Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) als Leitlinie für die Anwendung der EMRK im nationalen Recht und
die Tatsache, dass nur öffentliche Organe durch den ›Human Rights Act‹
gebunden sind. Da Gerichte als staatliche Organe demgemäß alles Recht kon-
ventionskonform auslegen müssen, können indirekt auch private Streitgegner
und -gegnerinnen betroffen sein. Dass damit gleichwohl die Religionsfreiheit
noch immer unzureichend reguliert war, wurde spätestens klar, als eine von
der Regierung in Auftrag gegebene Studie zu dem eindeutigen Ergebnis kam,
dass Angehörige aller Religionen, insbesondere Muslime/Musliminnen, Sikhs
und Hindus, aber auch Christen/Christinnen, in allen Lebensbereichen glau-
bensbedingt bisweilen Nachteile erfahren (Weller et al. 2001: 8 f). Daher
erkannte man die Dringlichkeit weiterer Maßnahmen und führte unter
anderem die ›Employment Equality (Religion and Belief) Regulations‹ von
2003 ein, welche die auf Religion bezogenen Regelungen der EU-Arbeits-
rechtsrahmenrichtlinie 2000/78/EG umsetzten. Inhaltlich gehen sie leider
nicht nennenswert über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, was viele ent-
täuschte (Taylor/Emir 2006: 217). Nach den ›Religion and Belief Regula-
tions‹ sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nun im weiteren Sinne vor
5 Bspw. Mandla v. Dowell Lee [1983] IRLR 209 (HL).
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik