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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT 151 ankert sei. Zwar wurden Einzelfälle unter den ›Race Relations Act‹ (RRA) von 1976 subsumiert, in denen die Zugehörigkeit zu einer Religion der zu einer ethnischen Gruppe gleichkam.5 Somit waren Juden und Sikhs beispiels- weise als jeweilige ethnische Gruppe anerkannt, einfacher zugängliche Reli- gionen wie das Christentum oder der Islam aber nicht. Im Rahmen des Er- lasses des RRA war zwar vorgeschlagen worden, Religion in den Tatbestand des Diskriminierungsverbots zu integrieren, allerdings wurde dies abgelehnt auf Grund der konstatierten Fortschritte in der damaligen Praxis. So hatte sich zum Beispiel eine Ausnahme von der Motorradhelmpflicht für Turbanträger in Form des ›Motorcycle Crash Helmets (Religious Exemption) Act‹ 1976 durchgesetzt. Im Nachhinein lässt sich dies allerdings als eine naive und kurz- sichtige Entscheidung beurteilen, die in der Jurisprudenz zu viel Verwirrung und zur uneinheitlichen Behandlung von Angehörigen verschiedener Religio- nen führte (Taylor/Emir 2006: 216). Schriftlich festgehalten ist die Religionsfreiheit in Großbritannien erst seit der Übernahme der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ins nationale Recht, die 1998 durch den ›Human Rights Act‹ stattfand. Dieses Gesetz inkorporierte wortwörtlich den Text der EMRK und enthält somit ein allgemeines Recht auf Religionsfreiheit sowie ein Recht, nicht auf Grund der Religion oder in anderen durch die Konvention geschützten Rechten verletzt zu werden (bezüglich Religion und weiteren Diskriminierungsmerkmalen siehe Art. 9 und 14 EMRK). Damit verbunden sind aber auch die Geltung von Straßburger Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als Leitlinie für die Anwendung der EMRK im nationalen Recht und die Tatsache, dass nur öffentliche Organe durch den ›Human Rights Act‹ gebunden sind. Da Gerichte als staatliche Organe demgemäß alles Recht kon- ventionskonform auslegen müssen, können indirekt auch private Streitgegner und -gegnerinnen betroffen sein. Dass damit gleichwohl die Religionsfreiheit noch immer unzureichend reguliert war, wurde spätestens klar, als eine von der Regierung in Auftrag gegebene Studie zu dem eindeutigen Ergebnis kam, dass Angehörige aller Religionen, insbesondere Muslime/Musliminnen, Sikhs und Hindus, aber auch Christen/Christinnen, in allen Lebensbereichen glau- bensbedingt bisweilen Nachteile erfahren (Weller et al. 2001: 8 f). Daher erkannte man die Dringlichkeit weiterer Maßnahmen und führte unter anderem die ›Employment Equality (Religion and Belief) Regulations‹ von 2003 ein, welche die auf Religion bezogenen Regelungen der EU-Arbeits- rechtsrahmenrichtlinie 2000/78/EG umsetzten. Inhaltlich gehen sie leider nicht nennenswert über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, was viele ent- täuschte (Taylor/Emir 2006: 217). Nach den ›Religion and Belief Regula- tions‹ sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nun im weiteren Sinne vor 5 Bspw. Mandla v. Dowell Lee [1983] IRLR 209 (HL).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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