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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 152 -
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STEPHIE FEHR 152 unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung sowie Belästigung geschützt. Die Hinweise zur Gesetzesanwendung besagen, dass die betroffene Person einer Religion angehören muss, die beweisbar kollektiv ausgeübt wird und ein klares Glaubenssystem besitzt, dessen Inhalt die Lebensführung oder Weltan- schauung beeinflusst. Zudem muss eine andere Person im Unternehmen (im weiteren Sinne) gefunden werden, die in vergleichbarer Weise besser behan- delt wird, so dass sich daraus die Benachteiligung der ersten Person aus Grün- den der Religion ergibt. Nun obliegt es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, sich vom Vorwurf der Diskriminierung ›freizubeweisen‹, d.h. entweder ent- sprechende Tatsachenbehauptungen zu widerlegen oder eine akzeptable Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu liefern (ebd.: 218). Bislang wurden etwa 1.000 Klagen auf eine Verletzung dieses Gesetzes ge- stützt. Derzeit wird aus zahlreichen Gründen eine Vereinheitlichung und Verein- fachung des Gleichbehandlungsrechts angestrebt. Unter anderem wurde im Rahmen der gesetzlichen Zielsetzung eine gemeinsame Kommission für Gleichheit und Menschenrechte eingerichtet, welche die für unterschiedliche Diskriminierungsgründe in der Vergangenheit eingesetzten Vorgängerkom- missionen ablöst. Zwar gibt es einige weitere Verbände und Nicht-Regie- rungsorganisationen (NROs), die Arbeitgeber/innen instruieren, wie sie am besten den religiösen Bedürfnissen der Arbeitnehmer/innen entgegen kom- men können, jedoch ist die neue Kommission die primäre Anlaufstelle für diejenigen, die sich wegen ihrer Religion benachteiligt behandelt fühlen und Hilfe suchen. Die Rechtliche Beurteilung von Kopftüchern Nach dieser kurzen allgemeinen Darstellung des Antidiskriminierungsrechts im Vereinigten Königsreich soll nun der Fall Fereshta Ludins6 hypothetisch nach England übertragen und in dem dortigen Rechtsrahmen begutachtet werden. Dabei kommen die wesentlichen Argumente zum Tragen, die in Deutschland gegen das muslimische Kopftuch bei Lehrerinnen in der Recht- sprechung vorgebracht wurden. Besonderheiten des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses Als Lehrerin sollte Frau Ludin dem deutschen Beamtenrecht unterliegen, sofern sie in Baden-Württemberg (BW) eingestellt worden wäre. Daher ist bereits auf das Bewerbungsverfahren das deutsche Beamtenrecht anzuwen- den. Die aus dem Beamtenstatus resultierenden Konsequenzen werden auch 6 BVerfGE 108, 282.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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