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STEPHIE FEHR
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unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung sowie Belästigung geschützt.
Die Hinweise zur Gesetzesanwendung besagen, dass die betroffene Person
einer Religion angehören muss, die beweisbar kollektiv ausgeübt wird und ein
klares Glaubenssystem besitzt, dessen Inhalt die Lebensführung oder Weltan-
schauung beeinflusst. Zudem muss eine andere Person im Unternehmen (im
weiteren Sinne) gefunden werden, die in vergleichbarer Weise besser behan-
delt wird, so dass sich daraus die Benachteiligung der ersten Person aus Grün-
den der Religion ergibt. Nun obliegt es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin,
sich vom Vorwurf der Diskriminierung ›freizubeweisen‹, d.h. entweder ent-
sprechende Tatsachenbehauptungen zu widerlegen oder eine akzeptable
Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung zu liefern (ebd.: 218).
Bislang wurden etwa 1.000 Klagen auf eine Verletzung dieses Gesetzes ge-
stützt.
Derzeit wird aus zahlreichen Gründen eine Vereinheitlichung und Verein-
fachung des Gleichbehandlungsrechts angestrebt. Unter anderem wurde im
Rahmen der gesetzlichen Zielsetzung eine gemeinsame Kommission für
Gleichheit und Menschenrechte eingerichtet, welche die für unterschiedliche
Diskriminierungsgründe in der Vergangenheit eingesetzten Vorgängerkom-
missionen ablöst. Zwar gibt es einige weitere Verbände und Nicht-Regie-
rungsorganisationen (NROs), die Arbeitgeber/innen instruieren, wie sie am
besten den religiösen Bedürfnissen der Arbeitnehmer/innen entgegen kom-
men können, jedoch ist die neue Kommission die primäre Anlaufstelle für
diejenigen, die sich wegen ihrer Religion benachteiligt behandelt fühlen und
Hilfe suchen.
Die Rechtliche Beurteilung von Kopftüchern
Nach dieser kurzen allgemeinen Darstellung des Antidiskriminierungsrechts
im Vereinigten Königsreich soll nun der Fall Fereshta Ludins6 hypothetisch
nach England übertragen und in dem dortigen Rechtsrahmen begutachtet
werden. Dabei kommen die wesentlichen Argumente zum Tragen, die in
Deutschland gegen das muslimische Kopftuch bei Lehrerinnen in der Recht-
sprechung vorgebracht wurden.
Besonderheiten des Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisses
Als Lehrerin sollte Frau Ludin dem deutschen Beamtenrecht unterliegen,
sofern sie in Baden-Württemberg (BW) eingestellt worden wäre. Daher ist
bereits auf das Bewerbungsverfahren das deutsche Beamtenrecht anzuwen-
den. Die aus dem Beamtenstatus resultierenden Konsequenzen werden auch
6 BVerfGE 108, 282.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik