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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 159 -
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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT 159 kes/Kneip in diesem Band). Im Vereinigten Königreich wäre eine solche Vorschrift, die mit der klaren Absicht verabschiedet wurde, eine Ausnahme für bestimmte Religionen zu schaffen, wegen des Vorliegens direkter (=un- mittelbarer) Diskriminierung und der damit einhergehenden Unvereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot auf Grund von Religion gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 9 EMRK unanwendbar. Sollte wider Erwarten eine solche (gesetzliche) Regelung zustande kom- men und in der Praxis vollzogen werden, stünde einer Betroffenen wie Ludin seit 2003 durch die Einführung der ›Religion and Belief Regulations‹ auf je- den Fall der Weg vor das Arbeitsgericht (ArbG) offen. Da sie durch § 38, Abs. 2 SchulG BW auf direkte Weise ungleich behandelt worden wäre, müs- ste vor Gericht geprüft werden, ob es dafür eine spezielle Rechtfertigung gibt. Mangels ausreichender konkreter Anhaltspunkte, dass sie ihre Pflicht zu ord- nungsgemäßer Ausübung ihres Lehrerberufs und der diskriminierungsfreien und unparteilichen Behandlung ihrer Schülerinnen und Schüler verletzt haben könnte, ist nicht damit zu rechnen, dass das Land die notwendige Begründung anführen könnte. Auch aus den anderen deutschen Landesgesetzen mit ent- sprechender Referenz gegenüber ›christlich-okzidentalen Werten und Tradi- tionen‹ (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) ergibt sich nichts, was zur Rechtfertigung eines generellen Kopftuchverbots für Musliminnen – unter Zulassung christlicher oder jüdischer Kleidungsstücke oder Symbole – tauglich wäre. Weniger eindeutig mag die rechtliche Beurteilung bezüglich der Berliner, Bremer und niedersächsischen Schulgesetze bzw. Gesetze für besonders herausgehobene Bereiche des öffentlichen Diensts ausfallen, in denen die religiöse Manifestation des eigenen Glaubens durch Lehrerinnen bzw. Lehrer und in Berlin durch weitere öffentliche Beschäftigte schlechthin untersagt wird. Hierbei handelt es sich um Gesetzesmaßnahmen, die in ihrer Wirkung keinem anderen deutschen Gesetz ähneln und mit der französischen Laizität vergleichbar sind. Da auf diese Weise Anhängerinnen und Anhänger aller Religionen gleichbehandelt werden, käme im britischen Recht eine Klage auf der Basis von indirekter (=mittelbarer) Diskriminierung in Frage, ebenfalls gemäß den ›Religion and Belief Regulations‹. Auch hier wäre eine Recht- fertigung des Verbots, im Lehrerberuf oder öffentlichen Dienst ein Kopftuch zu tragen, im Einzelfall vonnöten und müsste mit sachlichen und verhältnis- mäßigen Argumenten begründet werden. Zusammenfassend kann vermutet werden, dass Ludin vor britischen Gerichten mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen und letztlich eingestellt worden wäre, da ihre Glaubensfreiheit durch die Zurückweisung beeinträchtigt und sie gegenüber Angehörigen anderer Religionen benach- teiligt worden wäre. Öffentliche Schulen im Vereinigten Königreich haben sowohl als staatliche Einrichtung die Gleichbehandlungsprämisse der EMRK,
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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