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DAS KOPFTUCH DER LEHRERIN AUS BRITISCHER SICHT
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kes/Kneip in diesem Band). Im Vereinigten Königreich wäre eine solche
Vorschrift, die mit der klaren Absicht verabschiedet wurde, eine Ausnahme
für bestimmte Religionen zu schaffen, wegen des Vorliegens direkter (=un-
mittelbarer) Diskriminierung und der damit einhergehenden Unvereinbarkeit
mit dem Diskriminierungsverbot auf Grund von Religion gemäß Art. 14
i.V.m. Art. 9 EMRK unanwendbar.
Sollte wider Erwarten eine solche (gesetzliche) Regelung zustande kom-
men und in der Praxis vollzogen werden, stünde einer Betroffenen wie Ludin
seit 2003 durch die Einführung der ›Religion and Belief Regulations‹ auf je-
den Fall der Weg vor das Arbeitsgericht (ArbG) offen. Da sie durch § 38,
Abs. 2 SchulG BW auf direkte Weise ungleich behandelt worden wäre, müs-
ste vor Gericht geprüft werden, ob es dafür eine spezielle Rechtfertigung gibt.
Mangels ausreichender konkreter Anhaltspunkte, dass sie ihre Pflicht zu ord-
nungsgemäßer Ausübung ihres Lehrerberufs und der diskriminierungsfreien
und unparteilichen Behandlung ihrer Schülerinnen und Schüler verletzt haben
könnte, ist nicht damit zu rechnen, dass das Land die notwendige Begründung
anführen könnte. Auch aus den anderen deutschen Landesgesetzen mit ent-
sprechender Referenz gegenüber ›christlich-okzidentalen Werten und Tradi-
tionen‹ (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland) ergibt sich nichts,
was zur Rechtfertigung eines generellen Kopftuchverbots für Musliminnen –
unter Zulassung christlicher oder jüdischer Kleidungsstücke oder Symbole –
tauglich wäre.
Weniger eindeutig mag die rechtliche Beurteilung bezüglich der Berliner,
Bremer und niedersächsischen Schulgesetze bzw. Gesetze für besonders
herausgehobene Bereiche des öffentlichen Diensts ausfallen, in denen die
religiöse Manifestation des eigenen Glaubens durch Lehrerinnen bzw. Lehrer
und in Berlin durch weitere öffentliche Beschäftigte schlechthin untersagt
wird. Hierbei handelt es sich um Gesetzesmaßnahmen, die in ihrer Wirkung
keinem anderen deutschen Gesetz ähneln und mit der französischen Laizität
vergleichbar sind. Da auf diese Weise Anhängerinnen und Anhänger aller
Religionen gleichbehandelt werden, käme im britischen Recht eine Klage auf
der Basis von indirekter (=mittelbarer) Diskriminierung in Frage, ebenfalls
gemäß den ›Religion and Belief Regulations‹. Auch hier wäre eine Recht-
fertigung des Verbots, im Lehrerberuf oder öffentlichen Dienst ein Kopftuch
zu tragen, im Einzelfall vonnöten und müsste mit sachlichen und verhältnis-
mäßigen Argumenten begründet werden.
Zusammenfassend kann vermutet werden, dass Ludin vor britischen
Gerichten mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen und letztlich
eingestellt worden wäre, da ihre Glaubensfreiheit durch die Zurückweisung
beeinträchtigt und sie gegenüber Angehörigen anderer Religionen benach-
teiligt worden wäre. Öffentliche Schulen im Vereinigten Königreich haben
sowohl als staatliche Einrichtung die Gleichbehandlungsprämisse der EMRK,
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik