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STEPHIE FEHR
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als auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberinnen die der ›Religion and
Belief Regulations‹ zu beachten. Es scheint unter den vorliegenden Tatsachen
des Falls unwahrscheinlich, dass die Schule im Prozess eine erforderliche
Rechtfertigung für das Verbot des Kopftuchs, die sich auf den Einzelfall
bezieht, vorweisen könnte.
Fälle zum Ausdruck von Religiosität in der Öffentlichkeit
Da der Fall ›Ludin‹ unter dem britischen Recht ein beträchtlich vom deut-
schen Verlauf abweichendes Ende gefunden hätte, stellt sich die Frage, unter
welchen Umständen eine Einschränkung der Religions(ausübungs)freiheit
überhaupt möglich ist. Bei den nachfolgend dargestellten Fällen muss bedacht
werden, dass es bei den Rechtsstreitigkeiten keinesfalls einen Fokus auf
Kopftüchern gibt, da diese weitestgehend zugelassen und akzeptiert sind. Aus
den mittlerweile von befassten Fachorganisationen ausgearbeiteten Empfeh-
lungen16 zur Frage der Modifikation von Schuluniformen und des Erscheinens
vor Gericht geht hervor, dass auf den britischen Inseln ein liberaler und
toleranter Konsens besteht: Im Grundsatz ist von umfassender multikultureller
Freiheit in Sachen religiöser Kleidung und Verhüllung auszugehen; Ein-
schränkungen im Einzelfall unterliegen strengen sachlichen Rechtfertigungs-
erfordernissen und müssen mit Sensibilität auferlegt und durchgeführt wer-
den. Das betrifft nicht das Kopftuch als solches, sondern stärker verhüllende
Gewänder sowie vor allem den Gesichtsschleier.
Einschränkungen sind also nur auf Grund von sach- und verfahrens-
bezogenen außerreligiösen Motiven zulässig, weil es dem Staat gerade nicht
zusteht, die jeweilige Religion zu beurteilen und zu sanktionieren. Zusätzlich
zeigt sich, welche Vielfalt kulturell und religiös zum britischen Selbstver-
ständnis gehört, die in Deutschland als relativ ungewöhnlich erscheint. In
diesem Zusammenhang ist allerdings zu bemerken, dass vom Schutz der ›Re-
ligion and Belief Regulations‹ nur Religionen und Weltanschauungen/Phi-
losophien im klassischen Sinne erfasst sind. Daher scheiterte zum Beispiel die
Klage eines US-amerikanischen Arbeitnehmers, der sich die Flagge der Ver-
einigten Staaten auf seine Schutzkleidung genäht hatte und dies mit seiner Lo-
yalität zum Herkunftsland begründete, was ihm der Loyalität zu einer Reli-
16 Siehe hierzu die Vorgaben des ›Department for Children, Schools and Families‹
(DCSF) »DCSF-guidance to schools on school uniform and related policies«,
abrufbar: http://www.dfes.gov.uk/consultations/downloadableDocs/uniform%20
guidance%20-%20final2.doc, 25.09.2008. Zum Umgang mit religiösen Bedek-
kungen in der Justiz/Anwaltschaft siehe die »policy-guidance« des ›Equal Treat-
ment Advisory Committee‹ (ETAC), welches vom ›Judicial Studies Board‹
(JSB) gebildet wird: http://www.jsboard.co.uk/downloads/ettb_veil.pdf,
25.09.2008.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik