Seite - 164 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Bild der Seite - 164 -
Text der Seite - 164 -
STEPHIE FEHR
164
b) Religionsfreiheit und Arbeits- und Gesundheitsschutz
Einschränkungen religiöser Kleidung auf Grund der Sicherheit oder des Ge-
sundheitsschutzes kamen in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals vor Ge-
richt. So unterlag ein Arbeiter mit einer Klage auf Beförderung auf eine Po-
sition, bei der er unter einem Eisenbahnwagen liegend Reparaturen ausgeführt
hätte.26 Die Ausführung der Tätigkeit erforderte rechtlich das Tragen eines
Helms, was ihm durch seinen Turban unmöglich war. Das Gericht entschied
auf Grund der Tatsache, dass sich der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutz-
recht strafbar machen würde, wenn der Kläger keinen Helm trägt. Vom Straf-
recht her gesehen konnte, anders als dies für die Helmpflicht der Motorrad-
fahrer gilt, keine Ausnahme zu Gunsten der Religion gemacht werden. Das
Tragen von Bärten in der Lebensmittelproduktion wurde mehrmals erfolg-
reich untersagt unter Berufung auf die Volksgesundheit, die unter Art. 9
Abs. 2 EMRK als Rechtfertigungsgrund für eine Diskriminierung aufgelistet
ist.27 In der Praxis werden heute normalerweise Bartnetze verwendet, so dass
Konflikte vermieden werden können.
c) Religionsfreiheit und Unmöglichkeit der Berufsausübung
Sehr selten sind Fälle, in denen die Berufsausübung schlichtweg unmöglich
ist, solange die religiös motivierte Bekleidung getragen wird. Eine in den Me-
dien ausführlich kommentierte Begebenheit warf die Frage auf, ob eine
Sprachassistentin an einer Grundschule das Recht hat, während des Unter-
richts einen Niqab zu tragen, d.h. eine Ganzkörperverhüllung, bei der auch
das Gesicht bedeckt ist und nur die Augen sichtbar bleiben. Die Frage kam
vor Gericht, weil die Schulbehörde die Sprachassistentin bzw. Hilfslehrerin
suspendiert hatte und die Frau dagegen ihr Recht auf Religionsfreiheit geltend
machte. In beiden arbeitsgerichtlichen Instanzen wurde zu Gunsten der Schule
entschieden.28 Zwar handele es sich um einen Fall von indirekter Diskriminie-
rung, diese war aber als legitime und proportionale Anforderung des Berufs
gerechtfertigt nach § 7 der ›Religion and Belief Regulations‹. Zu diesem
Schluss kam das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme. Es zeigte
sich, dass in der betreffenden Grundschule über 90 Prozent der Schüler Eng-
lisch nicht als Muttersprache gelernt hatten und größtenteils dementsprechend
zusätzliche Hilfe benötigten. Da Gesicht und Mund gerade für Kinder mit
Sprachschwierigleiten wichtige kommunikative Mittel darstellen, die durch
das Tragen des Niqab unterbunden werden und weil die Suspendierung al-
leinig darauf basierte, habe die Schule rechtmäßig gehandelt.
26 Singh v. British Rail Engeneering [1986] ICR 22 (EAT).
27 Singh v. Rowntree Mackintosh [1979] IRLR 199 (EAT Sc) und Panesar v.
Nestlé [1980] IRLR 60.
28 Azmi v. Kirklees Metropolitan Borough Council, a.a.O.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik