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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 164 -
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STEPHIE FEHR 164 b) Religionsfreiheit und Arbeits- und Gesundheitsschutz Einschränkungen religiöser Kleidung auf Grund der Sicherheit oder des Ge- sundheitsschutzes kamen in den vergangenen Jahrzehnten mehrmals vor Ge- richt. So unterlag ein Arbeiter mit einer Klage auf Beförderung auf eine Po- sition, bei der er unter einem Eisenbahnwagen liegend Reparaturen ausgeführt hätte.26 Die Ausführung der Tätigkeit erforderte rechtlich das Tragen eines Helms, was ihm durch seinen Turban unmöglich war. Das Gericht entschied auf Grund der Tatsache, dass sich der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutz- recht strafbar machen würde, wenn der Kläger keinen Helm trägt. Vom Straf- recht her gesehen konnte, anders als dies für die Helmpflicht der Motorrad- fahrer gilt, keine Ausnahme zu Gunsten der Religion gemacht werden. Das Tragen von Bärten in der Lebensmittelproduktion wurde mehrmals erfolg- reich untersagt unter Berufung auf die Volksgesundheit, die unter Art. 9 Abs. 2 EMRK als Rechtfertigungsgrund für eine Diskriminierung aufgelistet ist.27 In der Praxis werden heute normalerweise Bartnetze verwendet, so dass Konflikte vermieden werden können. c) Religionsfreiheit und Unmöglichkeit der Berufsausübung Sehr selten sind Fälle, in denen die Berufsausübung schlichtweg unmöglich ist, solange die religiös motivierte Bekleidung getragen wird. Eine in den Me- dien ausführlich kommentierte Begebenheit warf die Frage auf, ob eine Sprachassistentin an einer Grundschule das Recht hat, während des Unter- richts einen Niqab zu tragen, d.h. eine Ganzkörperverhüllung, bei der auch das Gesicht bedeckt ist und nur die Augen sichtbar bleiben. Die Frage kam vor Gericht, weil die Schulbehörde die Sprachassistentin bzw. Hilfslehrerin suspendiert hatte und die Frau dagegen ihr Recht auf Religionsfreiheit geltend machte. In beiden arbeitsgerichtlichen Instanzen wurde zu Gunsten der Schule entschieden.28 Zwar handele es sich um einen Fall von indirekter Diskriminie- rung, diese war aber als legitime und proportionale Anforderung des Berufs gerechtfertigt nach § 7 der ›Religion and Belief Regulations‹. Zu diesem Schluss kam das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme. Es zeigte sich, dass in der betreffenden Grundschule über 90 Prozent der Schüler Eng- lisch nicht als Muttersprache gelernt hatten und größtenteils dementsprechend zusätzliche Hilfe benötigten. Da Gesicht und Mund gerade für Kinder mit Sprachschwierigleiten wichtige kommunikative Mittel darstellen, die durch das Tragen des Niqab unterbunden werden und weil die Suspendierung al- leinig darauf basierte, habe die Schule rechtmäßig gehandelt. 26 Singh v. British Rail Engeneering [1986] ICR 22 (EAT). 27 Singh v. Rowntree Mackintosh [1979] IRLR 199 (EAT Sc) und Panesar v. Nestlé [1980] IRLR 60. 28 Azmi v. Kirklees Metropolitan Borough Council, a.a.O.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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