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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 176 -
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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE 176 Neutralitätspflicht des Staates, was sie meint und in welchem Verhältnis sie zur Bekenntnisfreiheit steht (II.), weiter dann, um der Aktualität nicht auszu- weichen, nach der Zuordnung von Bekenntnisfreiheit und staatlicher Neutra- litätspflicht im Schulbereich (III.). Abschließend soll es dann um eine Beur- teilung dieser Gegebenheiten anhand der kirchlichen Lehre gehen (IV.). I. Bekenntnisfreiheit 1. Die geschichtliche Entwicklung der Bekenntnisfreiheit Bekenntnisfreiheit, wie wir sie heute verstehen, hat es nicht immer gegeben. Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert, hervorgerufen durch die Glaubens- spaltung in Deutschland und anderen Ländern Europas. Aus ihr ergab sich eine Not in einer Ordnung, die sich weithin als religiös-politische Einheits- welt verstand und darstellte. a) Bekenntnisfreiheit entstand als individuelles Freiheitsrecht für diejenigen, die der in ihrem Territorium geltenden Religion, die der Landesherr kraft seines Religionsbanns festlegen konnte, nicht anhingen. Es war im Anfang ein sehr begrenztes Recht, umfasste, als »Gewissensfreiheit« bezeichnet, lediglich die Freiheit vom Zwang zur Annahme oder Beibehaltung eines bestimmten Glaubens bzw. Bekenntnisses, darüber hinaus nur das Recht der privaten Hausandacht gemäß dem eigenen Bekenntnis und das sog. beneficium emi- grationis, das Auswanderungsrecht um der Religionsausübung willen.2 Und es erstreckte sich zunächst – im Augsburger Religionsfrieden – nur auf die Katholiken und die Augsburger Konfessionsverwandten, seit dem Westfä- lischen Frieden 1648 auch auf die Reformierten; andere Gemeinschaften wie Quäker, Mennoniten u. ä. blieben davon ausgeschlossen, unterlagen unge- schützt dem landesherrlichen Religionsbann und Ausweisungsrecht. Die an- fängliche Bekenntnisfreiheit galt also von vornherein nur im Rahmen der christlichen Religion und auch hier nur begrenzt, sie galt nicht darüber hinaus. Die weiteren Entwicklungsstufen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bekenntnisfreiheit einerseits auch auf andere Glaubensrichtungen ausgedehnt, in diesem Sinne allgemein wurde, und andererseits mehr umfasste als – neben der Abweisung von Bekenntniszwang – das Recht auf private Hausandacht. In ersterer Hinsicht ging das preußische ALR3, insoweit von Gedanken der Aufklärung getragen, voran. Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst, so heißt es, 2 Siehe den Augsburger Religionsfrieden von 1555, Art. 24 und den Westfä- lischen Frieden von 1648 – Instrumentum Pacis Osnabrugensis (IPO) – Art. V §§ 34, 35 und 37; ferner Kahl 1894: 316 f. 3 ›Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten‹ von 1794.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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