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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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Neutralitätspflicht des Staates, was sie meint und in welchem Verhältnis sie
zur Bekenntnisfreiheit steht (II.), weiter dann, um der Aktualität nicht auszu-
weichen, nach der Zuordnung von Bekenntnisfreiheit und staatlicher Neutra-
litätspflicht im Schulbereich (III.). Abschließend soll es dann um eine Beur-
teilung dieser Gegebenheiten anhand der kirchlichen Lehre gehen (IV.).
I. Bekenntnisfreiheit
1. Die geschichtliche Entwicklung der Bekenntnisfreiheit
Bekenntnisfreiheit, wie wir sie heute verstehen, hat es nicht immer gegeben.
Ihre Anfänge liegen im 16. Jahrhundert, hervorgerufen durch die Glaubens-
spaltung in Deutschland und anderen Ländern Europas. Aus ihr ergab sich
eine Not in einer Ordnung, die sich weithin als religiös-politische Einheits-
welt verstand und darstellte.
a) Bekenntnisfreiheit entstand als individuelles Freiheitsrecht für diejenigen,
die der in ihrem Territorium geltenden Religion, die der Landesherr kraft
seines Religionsbanns festlegen konnte, nicht anhingen. Es war im Anfang ein
sehr begrenztes Recht, umfasste, als »Gewissensfreiheit« bezeichnet, lediglich
die Freiheit vom Zwang zur Annahme oder Beibehaltung eines bestimmten
Glaubens bzw. Bekenntnisses, darüber hinaus nur das Recht der privaten
Hausandacht gemäß dem eigenen Bekenntnis und das sog. beneficium emi-
grationis, das Auswanderungsrecht um der Religionsausübung willen.2 Und es
erstreckte sich zunächst – im Augsburger Religionsfrieden – nur auf die
Katholiken und die Augsburger Konfessionsverwandten, seit dem Westfä-
lischen Frieden 1648 auch auf die Reformierten; andere Gemeinschaften wie
Quäker, Mennoniten u. ä. blieben davon ausgeschlossen, unterlagen unge-
schützt dem landesherrlichen Religionsbann und Ausweisungsrecht. Die an-
fängliche Bekenntnisfreiheit galt also von vornherein nur im Rahmen der
christlichen Religion und auch hier nur begrenzt, sie galt nicht darüber hinaus.
Die weiteren Entwicklungsstufen sind dadurch gekennzeichnet, dass die
Bekenntnisfreiheit einerseits auch auf andere Glaubensrichtungen ausgedehnt,
in diesem Sinne allgemein wurde, und andererseits mehr umfasste als – neben
der Abweisung von Bekenntniszwang – das Recht auf private Hausandacht.
In ersterer Hinsicht ging das preußische ALR3, insoweit von Gedanken der
Aufklärung getragen, voran. Die Begriffe der Einwohner des Staates von Gott
und göttlichen Dingen, der Glaube und der innere Gottesdienst, so heißt es,
2 Siehe den Augsburger Religionsfrieden von 1555, Art. 24 und den Westfä-
lischen Frieden von 1648 – Instrumentum Pacis Osnabrugensis (IPO) – Art. V
§§ 34, 35 und 37; ferner Kahl 1894: 316 f.
3 ›Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten‹ von 1794.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik