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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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können kein Gegenstand von Zwangsgesetzen sein; jedem Einwohner des
Staates muss eine vollkommene Glaubens- und Gewissensfreiheit gestattet
werden.4 Im Hinblick auf den Umfang kam es Schritt für Schritt zu einer Aus-
dehnung von der einfachen Hausandacht über die privilegierte Hausandacht
(mit einem Geistlichen) und die Errichtung eigener Bethäuser schließlich zur
vollen, d. h. auch öffentlichen Bekenntnisfreiheit und Religionsausübung ne-
ben der anerkannten Staatsreligion oder ohne dass es eine solche gab.
Bemerkenswert war der Versuch der preußischen Verfassung von 1850,
volle Bekenntnisfreiheit in Form allgemeiner Religionsfreiheit zu gewährlei-
sten, zugleich aber die christliche Grundlage des Staates auch normativ fest-
zuhalten. So heißt es im Art. 14, dass unbeschadet der Religionsfreiheit bei
den Einrichtungen des Staates, die mit der Religionsausübung in Zusammen-
hang stehen – und dazu rechnete auch die Schule – die christliche Religion zu
Grunde gelegt werde.5
Einen weiteren Schub in der Gewährleistung der Bekenntnisfreiheit
brachte die Weimarer Reichsverfassung (WRV). Sie beseitigte für ganz
Deutschland, soweit sie noch bestand, die staatliche Religionshoheit. Damit
entfiel der bisherige Bezugspunkt für die Bekenntnisfreiheit, die ja als indi-
viduelles Freiheitsrecht gerade gegenüber der staatlichen Religionshoheit
wirksam wurde. Sie fiel damit aber keineswegs in sich zusammen, wurde
vielmehr von Natur aus allgemein; sie umfasste nunmehr von vornherein je-
des religiöse und – nach der herrschenden Interpretation – auch weltanschau-
liche Bekenntnis (Anschütz 1932).
b) Hieran knüpfte das Grundgesetz an. Nach den Erfahrungen der Verfolgung
von Religion und Weltanschauungen durch die NS-Diktatur hatte der Parla-
mentarische Rat Anlass und den Willen, die Gewährleistung der Bekenntnis-
freiheit nicht nur zu übernehmen, sondern zu verstärken. Sie wird aus dem
Zusammenhang der die Kirchen und Religionsgesellschaften betreffenden
Bestimmungen, in denen sie in der Weimarer Verfassung stand, gelöst und
deutlich als eine jedermann zukommende individuelle Freiheitsgarantie – im
Sinn eines Menschenrechts – formuliert.6 Und sie wird darüber hinaus mit
einer besonderen Unantastbarkeit ausgestattet, wie es schon die emphatische
4 ALR Teil 2 Titel 11 §§ 1 und 2.
5 Preußische Verfassung vom 31.01.1850, Art. 14: »Die christliche Religion wird
bei denjenigen Einrichtungen des Staates, die mit der Religionsübung im Zu-
sammenhang stehen, unbeschadet der in Art. 12 gewährleisteten Religions-
freiheit, zum Grunde gelegt«.
6 Die Bekenntnisfreiheit wird nicht auf Deutsche bezogen, sondern ganz generell,
mithin für jedermann gewährleistet und ist zudem ein Niederschlag des Be-
kenntnisses zu unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage aller mensch-
lichen Gemeinschaft, wie es in Art. 1 Abs. 2 ausgesprochen ist.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik