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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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anzuknüpfen (Marx 1953, Orig. 1843: 183). Die Freigabe bedeutet zum an-
dern aber auch, dass Religion und religiöses Bekenntnis zur Betätigung und
Wirksamkeit im Bereich individueller und gesellschaftlicher Freiheit positiv
freigegeben werden; sie vermögen daher, je nach der Kraft und dem Enga-
gement ihrer Anhänger, durchaus gesellschaftliche und auch politische Be-
deutung zu erlangen, entbehren keineswegs des potentiell öffentlichen Cha-
rakters.
2. Erscheinungsformen staatlicher Neutralität
Ungeachtet des Prinzips staatlicher Neutralität – der Nicht-Identifikation mit
einem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis – hat diese Neutralität
verschiedene Erscheinungsformen. Das wird in der gegenwärtigen Diskussion
nicht selten übersehen und gibt Anlass zu Missverständnissen und unfrucht-
baren Kontroversen.
a) Von distanzierender Neutralität spricht man dann, wenn und soweit der
Staat den Einfluss religiös-weltanschaulicher Bekenntnisse auf sein Handeln
und seine Entscheidungen zurückweist, sich davon unabhängig macht. Er dis-
tanziert sich, indem er ihnen die Relevanz für sein Handeln abspricht. Diese
Form der Neutralität erscheint dort angemessen, wo es um unmittelbare,
originäre staatliche Hoheitstätigkeit geht, wie in Justiz und Polizei, und beim
gleichen Zugang zu staatlichen Ämtern. Der Staat erscheint und muss hier
erscheinen als das gemeinsame Haus aller, für jeden in gleicher Weise, ohne
einen Unterschied im Hinblick auf Person oder Konfession. Dies ist von Be-
deutung für das hoheitliche Handeln der Verwaltung: Erteilung/Versagung
von Erlaubnissen, Bewilligung von Leistungen, Anordnung von Verboten.
Das hat allein nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls
nach pflichtgemäßem – bekenntnisneutralen – Ermessen zu erfolgen. Noch
stärker gilt dies für die Rechtsprechungstätigkeit im Hinblick auf deren Un-
abhängigkeit und Akzeptanz. Sie hat allein nach Gesetz und Recht zu ent-
scheiden, mit dem im Übrigen blinden Auge der Justitia. Und sie hat zu ent-
scheiden im Namen des Volkes, nicht im Namen Gottes oder einer Religion
bzw. Konfession. Die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kruzifixen mag her-
gebracht sein, sie ist jedoch eine falsche Selbstdarstellung staatlicher Recht-
sprechungstätigkeit. Für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern regelt das
Grundgesetz ausdrücklich, dass sie unabhängig vom religiösen Bekenntnis ist,
nur nach Eignung, Befähigung und Leistung zu erfolgen hat (Art. 33 Abs. 2
und 3 GG). Es gibt daher keinen Konfessionsproporz für den Zugang zum
öffentlichen Dienst und die Berufung in öffentliche Ämter, nachgebildet etwa
der alten Parität zwischen den anerkannten Bekenntnissen. Auch ein Konfes-
sionsloser kann Bürgermeister einer überwiegend christlichen Gemeinde
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik