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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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Verhältnisse und Gegebenheiten in Frankreich und der Türkei können daher –
nicht zuletzt auch, was die Kopftuchfrage angeht – nicht zum Vergleich her-
angezogen werden. Sie stehen auf einer anderen, vom Grundgesetz nicht nur
nicht geteilten, sondern abgelehnten Rechtsgrundlage.
III. Bekenntnisfreiheit und staatliche
Neutralitätspflicht im Schulbereich
Die Fragen nach Bekenntnisfreiheit und staatlicher Neutralitätspflicht erfah-
ren gegenwärtig eine besondere Zuspitzung im Schulbereich, veranlasst durch
den sog. Kopftuchstreit. Dieser Streit spiegelt in besonderer Weise den plura-
len Charakter, den unsere Gesellschaft inzwischen angenommen hat. Wie sind
hier, angesichts pluraler Vielfalt in der Gesellschaft, Bekenntnisfreiheit und
staatliche Neutralitätspflicht einander zuzuordnen? Die Lösung kann und
muss, so meine ich, anhand der allgemeinen Überlegungen gefunden werden.
1. Die öffentliche Schule als Begegnung
von Staat und Gesellschaft
Schule halten und Unterricht erteilen ist keine originäre staatliche Hoheits-
tätigkeit wie Justiz und Polizei. In der Schule handelt es sich um pädagogi-
sches und erzieherisches Tun, geprägt durch Dialog und Kommunikation, das
Wissen und Bildung vermittelt. Die Schule ist, so gesehen, ein Bereich gesell-
schaftlichen und kulturellen Lebens. In der öffentlichen Schule hat der Staat
diesen Lebensbereich in seine Obhut genommen, tritt als Veranstalter auf und
gibt durch Lehrpläne und Schulaufsicht Ziele und Methoden des Unterrichts
vor, schafft auch den institutionellen und rechtlichen Rahmen für das
Schulgeschehen. Die öffentliche Schule hört dadurch freilich nicht auf, ein
gesellschaftlich-kultureller Lebensbereich zu sein, sie erlebt keine Metamor-
phose zum reinen Staat. Sie wird vielmehr ein Ort der Begegnung von Staat
und Gesellschaft (Böckenförde 1975: 127). Bekenntnisfreiheit hat deshalb in
ihr einen legitimen Platz, für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht,
für Schüler, für Eltern – bei ihnen in Verbindung mit dem Erziehungsrecht –,
grundsätzlich auch für Lehrkräfte, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt be-
stätigt hat.14 Zwar muss sie bei den Lehrkräften mit den Anforderungen und
der Verantwortung des Amtes zum Ausgleich gebracht werden und daher un-
ter Umständen ein Stück weit zurücktreten, aber sie darf deshalb nicht mar-
ginalisiert und praktisch zum Verschwinden gebracht werden. Zu Amt und
Auftrag des Lehrers gehört gerade für Unterricht und Erziehung das Handeln
und Sich-Einbringen als Person, nicht lediglich als abstrakter Funktionsträger,
14 BVerfG v. 24.09.2003, BVerfGE 108, 282, 297 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik