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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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der seiner Bekenntnisfreiheit entkleidet ist. Mit »heiligem Grundrechtseifer«
(Isensee 2004) und »Amtsvergessenheit« (ebd.) hat das nichts zu tun.
2. Bekenntnisfreiheit und staatliche Neutralität
inöffentlichenPflichtschulen
Ein Problem ergibt sich insoweit allerdings für die allgemeinen öffentlichen
Pflichtschulen, die von allen Schülern und Schülerinnen, unabhängig von
ihrer Religionszugehörigkeit, besucht werden müssen. Diese Schulen können,
sofern keine realen Wahlmöglichkeiten bestehen, im Zeichen der Bekennt-
nisfreiheit nicht als Bekenntnisschulen im eigentlichen Sinn ausgestaltet und
geführt werden. Das ist zwar nach dem 2. Weltkrieg in etlichen Ländern noch
längere Zeit geschehen, war in der bayerischen Verfassung 1945 auch im
Sinne eines Vorrangs von Bekenntnisschulen festgelegt, ist aber dann dort
durch die Verfassungsänderung des Jahres 1968 und die darauf bezogene
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer verfassungskon-
formen Interpretation zurecht gerückt worden.15 Danach sind zwar christliche
Bezüge in der Schule möglich und auch eine Erziehung nach christlichen
Grundsätzen, dies jedoch nicht im Sinne der Verbindlichkeit christlicher
Glaubensinhalte und einer christlichkonfessionellen Fixierung, vielmehr (nur)
im Sinn einer Bejahung des Christentums als prägender Bildungs- und Kultur-
faktor, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, und
in der Offenheit auch für andere religiöse und weltanschauliche Inhalte und
Werte. Genau besehen, kann danach die Schule selbst keinen bekenntnismä-
ßigen Charakter haben; sie wird eine offen-neutrale Schule in dem Sinne, dass
sie sich mit keinem bestimmten Bekenntnis identifiziert, jedoch offen ist für
religiöse Bezüge und eine christliche Prägung als Teil unserer Kultur, dies al-
lerdings nicht in einer Weise und Form, die sich gegenüber anderen Bekennt-
nissen abschließt. Darin liegt die angemessene Antwort auf die religiös-welt-
anschauliche Vielfalt unserer Gesellschaft.
Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist demge-
mäß gerade im Schulbereich nicht als eine distanzierend-abweisende, sondern
als offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse glei-
15 Art. 135 bayerische Verfassung lautete: »Die öffentlichen Volksschulen sind
Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen […]. Gemeinschaftsschulen sind jedoch
nur an Orten mit bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag der Er-
ziehungsberechtigten zu errichten«. Demgegenüber heißt es in Art. 135 n. F.
(1968): »Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für alle
volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den Grund-
sätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen«. Zur verfassungs-
konformen Interpretation im Hinblick auf Art. 4 GG siehe BVerfG v.
17.10.1975, BVerfGE 41, 65, 78 ff; siehe auch »Informationen über wichtige
Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Bandes.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik