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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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chermaßen fördernde Haltung zu verstehen; dies hat das BVerfG im Kopf-
tuch-Urteil ausdrücklich betont.16 Das bedeutet nicht notwendig eine einheit-
liche Schulform. In welchem Ausmaß der Gesetzgeber die öffentliche Schule
für religiöse Bezüge öffnet und der Bekenntnisfreiheit Raum gibt oder beide
zurückdrängt, ist in berächtlichem Umfang seiner Beurteilung und Gestal-
tungsbefugnis überlassen – Ausfluss der Kulturhoheit der Länder. Er kann da-
bei die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung, ihre religiöse Ver-
wurzelung, auch die Schultraditionen benicksichtigen. Aber er muss dabei,
dies ist eine eindeutige und mehrfach getroffene Feststellung des BVerfG,17
alle Religionsgemeinschaften und deren Anhänger gleich behandeln, darf
nicht den Vorrang oder Nachrang eines bestimmten Bekenntnisses statuieren
(siehe auch Mahrenholz und Sacksofsky sowie im Anhang »Informationen
über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« in diesem
Band).
3. Das Kopftuchproblem
Für die Lösung des heiß umstrittenen Kopftuchproblems zeichnet sich damit
ein bestimmter Rahmen ab. Soll die Schule als Betätigungsraum öffentlicher
individueller Bekenntnisfreiheit erhalten bleiben, muss das allgemein gelten,
nicht nur für Christen und christliche Bekenntnisbekundungen. Einer musli-
mischen Lehrerin, die aus religiöser Motivation in der Schule ein islamisches
Kopftuch trägt, steht die Bekenntnisfreiheit ebenso zur Seite, wie einer Or-
densschwester, die im Nonnenhabit unterrichtet. Dass das eine als fremd und
ungewohnt empfunden und dann als »objektive Provokation« gekennzeichnet
wird, das andere hingegen vertraut ist, macht vor der Bekenntnisfreiheit
keinen Unterschied, es spiegelt nur die vorhandene Pluralität unserer Gesell-
schaft. Mit dieser vertraut zu machen, ist auch Teil des staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrags in der Schule. Allerdings hat der Staat kraft seiner
Neutralitätspflicht darauf zu achten, dass durch solche Bekenntnisäußerungen
nicht grundrechtliche Positionen der Schüler – ihre negative Bekenntnisfrei-
heit – und der Eltern – ihr Erziehungsrecht – und auch die offene Neutralität
der Schule selbst beeinträchtigt werden. Deshalb haben solche Bekenntnisbe-
kundungen den persönlichen Charakter zu wahren, dürfen sich nicht mit
Indoktrination, suggestiver Einwirkung auf die Schüler, Propaganda für das
eigene Bekenntnis verbinden, müssen vielmehr von Offenheit und Toleranz in
der Person der Lehrkraft begleitet sein. Wer dies nicht anerkennt und prak-
tiziert, ist ohnehin für den Lehrberuf nicht geeignet. Dies gilt im einen wie im
anderen Fall, nicht nur für muslimische Lehrkräfte. Wirkung und Bedeutung
16 BVerfGE 108, 282, 300.
17 BVerfGE 108, 282, 298 f und 313.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik