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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 189 -
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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES 189 kenntnis, das anderen Religionen gestattet bleibt, zur Eignungsvoraussetzung für den Schuldienst. Kann das angehen? Es kann, wenn überhaupt – das BVerfG hat diese Möglichkeit wohl offen gelassen – nur dann angehen, wenn das generelle Verbot als Verbot gleichermaßen auf alle Bekenntnisbekundungen erstreckt wird, muslimische wie christliche; dies ist die unabdingbare Konsequenz der gebotenen strikten Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften und Be- kenntnisse. Kann das aber – ein Schritt in die Laicité auch in Deutschland – wirklich gewollt sein? IV. Beurteilung der dargelegten Gegebenheiten aus Sicht der kirchlichen Lehre Abschließend sei die Frage gestellt, wie der dargelegte Befund zur Bekennt- nisfreiheit und staatlichen Neutralitätspflicht aus der Sicht kirchlicher Lehre zu beurteilen ist. Ist in ihm eine Abkehr von der kirchlichen Lehre über die Stellung der Religion, insbesondere der wahren Religion im Staat, enthalten, die als Zeichen zu weit getriebener Säkularisation womöglich hingenommen werden muss, aber keineswegs verteidigt werden kann? Oder steht dieser Befund gerade in Übereinstimmung mit dieser Lehre, wie sie sich heute darstellt? 1. Vorbehalte nach der traditionellen kirchlichen Lehre Nach der traditionellen kirchlichen Lehre, wie sie zur Zeit unserer Väter und Großväter galt und ich selbst sie in jungen Jahren noch gelernt habe, waren deutliche Vorbehalte anzumelden. Diese kirchliche Lehre ging grundsätzlich davon aus, dass der Irrrum kein Recht haben könne gegenüber der Wahrheit und der Staat besondere Pflichten habe gegenüber der wahren Religion, die an sich Grundlage der staatlichen Ordnung sein müsse – der katholische Staat als These, wie es Papst Leo XIII in seiner Staatslehre vertreten hatte.18 Volle Religionsfreiheit und gleiche Rechte für alle Bekenntnisse konnten danach nur ein Zugeständnis an die Faktizität sein, niemals aber als Prinzip gelten. Noch 1964, während der Beratungen des 2. Vatikanischen Konzils, lesen wir im Lehrbuch des Kirchenrechts von Klaus Mörsdorf: »Der religiös-neutrale Staat der Neuzeit erscheint ihr als nationale Apostasie. Als getreue Hüterin der christlichen Offenbarung kann die Kirche dem Irrtum keinerlei Rechte zugestehen und muss daher die unbeschränkte Bekenntnis- und Kultusfreiheit 18 Siehe Leo XIII, »Immortale Dei« (1885) c. 54 (Haec quidem); ebenso Tischle- der 1923: 187 f.
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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