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BEKENNTNISFREIHEIT UND DIE NEUTRALITÄTSPFLICHT DES STAATES
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kenntnis, das anderen Religionen gestattet bleibt, zur Eignungsvoraussetzung
für den Schuldienst.
Kann das angehen? Es kann, wenn überhaupt – das BVerfG hat diese
Möglichkeit wohl offen gelassen – nur dann angehen, wenn das generelle
Verbot als Verbot gleichermaßen auf alle Bekenntnisbekundungen erstreckt
wird, muslimische wie christliche; dies ist die unabdingbare Konsequenz der
gebotenen strikten Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften und Be-
kenntnisse. Kann das aber – ein Schritt in die Laicité auch in Deutschland –
wirklich gewollt sein?
IV. Beurteilung der dargelegten Gegebenheiten aus
Sicht der kirchlichen Lehre
Abschließend sei die Frage gestellt, wie der dargelegte Befund zur Bekennt-
nisfreiheit und staatlichen Neutralitätspflicht aus der Sicht kirchlicher Lehre
zu beurteilen ist. Ist in ihm eine Abkehr von der kirchlichen Lehre über die
Stellung der Religion, insbesondere der wahren Religion im Staat, enthalten,
die als Zeichen zu weit getriebener Säkularisation womöglich hingenommen
werden muss, aber keineswegs verteidigt werden kann? Oder steht dieser
Befund gerade in Übereinstimmung mit dieser Lehre, wie sie sich heute
darstellt?
1. Vorbehalte nach der traditionellen kirchlichen Lehre
Nach der traditionellen kirchlichen Lehre, wie sie zur Zeit unserer Väter und
Großväter galt und ich selbst sie in jungen Jahren noch gelernt habe, waren
deutliche Vorbehalte anzumelden. Diese kirchliche Lehre ging grundsätzlich
davon aus, dass der Irrrum kein Recht haben könne gegenüber der Wahrheit
und der Staat besondere Pflichten habe gegenüber der wahren Religion, die an
sich Grundlage der staatlichen Ordnung sein müsse – der katholische Staat als
These, wie es Papst Leo XIII in seiner Staatslehre vertreten hatte.18 Volle
Religionsfreiheit und gleiche Rechte für alle Bekenntnisse konnten danach
nur ein Zugeständnis an die Faktizität sein, niemals aber als Prinzip gelten.
Noch 1964, während der Beratungen des 2. Vatikanischen Konzils, lesen wir
im Lehrbuch des Kirchenrechts von Klaus Mörsdorf:
»Der religiös-neutrale Staat der Neuzeit erscheint ihr als nationale Apostasie. Als
getreue Hüterin der christlichen Offenbarung kann die Kirche dem Irrtum keinerlei
Rechte zugestehen und muss daher die unbeschränkte Bekenntnis- und Kultusfreiheit
18 Siehe Leo XIII, »Immortale Dei« (1885) c. 54 (Haec quidem); ebenso Tischle-
der 1923: 187 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik