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ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE
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ablehnen; sie verkennt indessen nicht, dass der konfessionell gemischte Staat in einer
anderen Lage ist als der katholische Staat des Mittelalters« (Mörsdorf 1964: 51 f).
Mörsdorf war in dieser Hinsicht kein Außenseiter. Auch die Toleranz-
ansprache Pius XII von 1953, damals als gewisser Fortschritt begrüßt, vertrat
im Ansatz die nämliche Position, nur ein Stück weit ethisch gebunden. Es
heißt dort:
»Damit sind die beiden Prinzipien geklärt: 1. Was nicht der Wahrheit und dem Sitten-
gesetz entspricht, hat objektiv kein Recht auf Dasein, Propaganda und Aktion. 2.
Nicht durch staatliche Gesetze und Zwangsmaßnahmen einzugreifen, kann trotzdem
im Interesse eines höheren und umfassenderen Gutes gerechtfertigt sein« (Pius XII,
zit. nach Utz/Groner 1954: Nr. 3977 f).
Wer hier fragte, ob die Kirche auch dann für Religions- und Bekenntnis-
freiheit eintrete, wenn der Staat ein mehrheitlich katholischer Staat sei, erhielt
keine klare, sondern eine letztlich opportunistische Antwort. Volle Bekennt-
nisfreiheit und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates erschienen
von dieser Position aus als unguter Gang in einen Säkularismus, den man
zwar je nach den Umständen hinnehmen, aber nicht sich selbst zu eigen
machen und verteidigen konnte. Es galt, eine Defensivstrategie zu verfolgen.
2. Die ›kopernikanische Wende‹ durch
das2.VatikanischeKonzil
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, welche Änderung in der Grundein-
stellung das 2. Vatikanische Konzil mit der Erklärung über die Religionsfrei-
heit gebracht hat. Mit Recht hat Josef Isensee dies als eine »kopernikanische
Wende« (Isensee 1987: 141) gekennzeichnet.
Das »ius ad libertatem religiosam« wird, im Gegensatz zur Lehre Papst
Leos XIII, als ein unabdingbares äußeres Recht der menschlichen Person zur
privaten und öffentlichen Ausübung der Religion nach den Forderungen des
eigenen Gewissens anerkannt. Und es wird nicht opportunistisch aus Nütz-
lichkeitserwägungen im Blick auf das Gemeinwohl, sondern prinzipiell
begründet, aus der Freiheitsnatur des Menschen, ipsa dignitate personae.19 Es
19 »Declaratio de libertate religiosa«, Acta Apostolicae Sedis (AAS) 58 (1966), S.
929 f, Nr. 2: »Insuper declarat, ius ad libertatem religiosam esse revera fun-
datum in ipsa dignitate personae humanae, qualis et verbe Dei relevata et ipsa
ratione cognoscetur«. Die Begründung wird noch ergänzt und vertieft durch den
Hinweis auf die Freiheit des Glaubensaktes, der um seiner selbst willen die
Freiheit nicht zu glauben, voraussetzt; ebd.: c. 3 und 10.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik