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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim.9 Die Revision wies das BVerwG
zurück.10 Nach Auffassung des BVerwG gewinnt das religiöse Neutralitäts-
gebot an den Staat mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt – bei
einem sich vergrößernden Anteil bekenntnisloser Schüler – zunehmend »an
Strenge«. Daraus zog das Gericht die Konsequenz, dass sich der Konflikt
zwischen den verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten
Grundrechts (Glaubensfreiheit grundschulpflichtiger Kinder und ihrer die Er-
ziehung bestimmenden Eltern versus Glaubensfreiheit der Lehramtsbewer-
berin) nicht durch einen schonenden Ausgleich zwischen den Grundrechts-
positionen lösen lasse, wie ihn das BVerfG im ›badischen Schulurteil‹11 für
geboten hielt. Deshalb müsse die muslimische Lehrerin auf das Tragen eines
Kopftuchs im Unterricht verzichten. Gegen dieses Urteil erhob die Lehramts-
bewerberin Verfassungsbeschwerde, auf die das BVerfG mit dem genannten
Urteil antwortete.
Noch vor dem Berufungsurteil in diesem Rechtszuge hatte das VG Lüne-
burg in einem Parallelfall geurteilt: »Das Fehlen der Eignung für den Schul-
dienst kann nicht allein aus dem Tragen eines Kopftuchs hergeleitet werden«
(VG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 767, LS 1., mit ausführlicher, die
Entscheidung nachdrücklich billigender Kommentierung von Böckenförde
2001: 723). Im weiteren Verfahren hatte die Klägerin keinen Erfolg.
2. Die judizielle Aufgabe
a) Das Urteil sucht an mehreren Stellen den Anschluss an die bisherige Recht-
sprechung des Ersten Senats zum Thema Elternrecht, Religion und staatliche
Schulverantwortung. Dabei hebt es in erster Linie maßstäblich auf das Urteil
zum badischen Schulrecht12 ab (S. 300 f). Hierauf ist unten unter 3. im Einzel-
nen einzugehen. Dort hatte das Gericht zu einem über das badische Schulrecht
hinaus weisenden, der heiklen staatlichen Verantwortung gerecht werdenden
Urteil gefunden, das ›Schulfrieden‹ geschaffen hat. Den Begriff selbst hatte
der Senat nicht verwendet. Die beiden ihm nachfolgenden Urteile zur baye-
rischen13 und nordrhein-westfälischen Gemeinschaftsschule14 haben maßstäb-
lich das ›badische Schulurteil‹ in Bezug genommen, unbeschadet der Wür-
digung der angefochtenen Bestimmungen im Einzelnen (siehe auch »Infor-
mationen über wichtige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug«
im Anhang dieses Bandes).
9 VGH Mannheim v. 26.06.2001, NJW 2001, 2899.
10 BVerwG v. 04.07.2002, BVerwGE 116, 359.
11 BVerfGE 41, 29, 50 f.
12 BVerfGE 41, 29.
13 BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 65, 77 f.
14 BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 88, 106 f.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik