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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
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dieses Bandes), heißt es dagegen: »In diesem Zusammenhang ist von be-
sonderer Bedeutung, dass das Grundrecht der positiven und der negativen Be-
kenntnisfreiheit unter dem Gebot der Toleranz steht«.
Der für alle zumutbare Kompromiss hat in diesem Zitat seine Wegwei-
sung empfangen: Es ist der Kompromiss, den das verfassungsrechtliche Gebot
der Toleranz bestimmt. Im ›Kopftuchurteil‹ wird dieser Ausgangspunkt zur
Neutralisierung konfligierender Grundrechtsinteressen ausgeblendet. Was im
christlich orientierten Pro und Contra maßstäblich ist, entschwindet, wenn es
um die Austarierung der abendländischen gegenüber der muslimischen Kultur
geht. Dabei ruft gerade dieses von Fremdheit geprägte Verhältnis zur Re-
flexion darüber auf, was im Abendland unter ›Integration‹ verstanden wird
(hierzu unten unter 6.). Eine Hilfe vom Sachverhalt her hatte der Sach-
verständige Prof. Dr. Th. Bliesener dahingehend geboten, dass es aus ent-
wicklungspsychologischer Sicht derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse
gebe, die eine Beeinflussung von Kindern allein durch die tägliche Begeg-
nung mit einer solchen Lehrerin belegen könnten (S. 306).
Morlok/Krüper schreiben im Blick auf den Neutralitätsbegriff des
BVerwG:20
»Die Entscheidung verlagert die Lösung eines möglichen Grundrechtskonflikts in die
Sphäre vor seiner eigentlichen Entstehung. Das Gericht verobjektiviert dabei die
betroffenen Grundrechte der Schüler und Eltern – gleichsam im Sinne der objektiven
Werteordnung – hin zum Prinzip der Neutralität und lässt sie in dieser Gestalt zur
Geltung kommen« (Morlok/Krüper 2003: 1021; Hervorhebung im Original).
Das Gericht habe die Reichweite und den Geltungsrang des Art. 4 Abs. 1 GG
der Lehrerin dem »Patentrezept Neutralität« (ebd.) geopfert.
Diese Kritik trifft auf das Urteil des Zweiten Senats in gleicher Weise zu.
Das Neutralitätsgebot, nicht mehr orientiert am Gebot der Toleranz, wandelt
sich zu einem Störungsabwehrgebot, das folgerichtig – und erkennbar dem
Senat wohl bewusst – politisch damit zu einem Anti-Kopftuchgebot mutiert.
Die legislatorische Praxis hat dies auch erwiesen.
c) Die Charakterisierungen des Kopftuchs bleiben im Ranking davon nicht
unberührt, wenn sie sich der Schulwirklichkeit nähern. Eingangs ist es ein
Kopftuch, das die Trägerin »als für sich verbindlich, von den Regeln ihrer Re-
ligion vorgegeben« (S. 298) ansieht; »als Ausdruck ihres religiösen Bekennt-
nisses« (ebd.). Religionsfreiheit stehe »in enger Beziehung zum obersten Ver-
fassungswert der Menschenwürde« (S. 305). Geht es indessen darum, »Kon-
flikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften« zu vermeiden, so han-
20 BVerwGE 116, 359.
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik