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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ
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delt es sich beim Kopftuch um einen Bestandteil des »äußeren Erschei-
nungsbildes einer Lehrkraft« (S. 310), um die Verpflichtung »zu äußerster
Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug«
(S. 311) und jetzt sind es auch – verfassungsrechtlich außerplanmäßig – die
(anderen) Lehrkräfte, die zum Konfliktfeld gegenüber einer Kopftuch tra-
genden Lehrerin gehören; damit ist zwar die Einbeziehung möglichen Kon-
fliktpotentials vollkommen beschrieben, aber die Grundrechtsebene verlassen.
Das Sondervotum gewinnt dem Kopftuch die Show-Seite ab: Mit den
Dienstpflichten sei nicht vereinbar, »dass der Beamte den Dienst im Innen-
verhältnis prononciert als Aktionsraum für Bekenntnisse, gleichsam als Büh-
ne grundrechtlicher Entfaltung nutzt« (S. 316).
d) Kaum beachtet wurde und wird das Urteil zum nordrhein-westfälischen
Schulrecht.21 Der Erste Senat hatte über eine Verfassungsbeschwerde zu urtei-
len, die u.a. Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen
zum Gegenstand hatte:
»In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs-
und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere reli-
giöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen«.
Hierzu referierte das Gericht den Berichterstatter im Landtag: Man wolle in
der Verfassung konkret sagen, »was die Gemeinschaftsschule auch sonst noch
zu berücksichtigen habe«. Man müsse ja auch an die Kinder solcher Gastar-
beiter denken, die keiner christlichen Glaubensüberzeugung sind, »etwa is-
lamitischer Glaubensüberzeugung, wie die Türken«.22
Mit Rücksicht auf sie hatte die Kommission einen Formulierungsvor-
schlag der Kirchen unter nachfolgender Zustimmung des Landtags geändert.
Mithin ist diese Verfassungsbestimmung die einzige in Deutschland, die ihren
Text der Einsicht in die durch die Muslime erweiterte Vielfalt der schulischen
Wirklichkeit verdankt und dementsprechend die Offenheit gegenüber dem
Islam zu einem Bestandteil der Schulerziehung erklärt. Diese von der Admi-
nistration praktizierte Offenheit könnte erklären, warum bis zum Jahre 2006
in Nordrhein-Westfalen mehr als 20 Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten
durften.23
21 BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 89 (siehe auch »Informationen über wich-
tige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Ban-
des).
22 Fn 21, S. 110.
23 Gerichtsverfahren, die das nordrhein-westfälische Kopftuchverbot in der Schule
zum Gegenstand haben (GVBl. 2006, 270), dürften auf die Auseinandersetzung
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik