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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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ERNST GOTTFRIED MAHRENHOLZ 204 delt es sich beim Kopftuch um einen Bestandteil des »äußeren Erschei- nungsbildes einer Lehrkraft« (S. 310), um die Verpflichtung »zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug« (S. 311) und jetzt sind es auch – verfassungsrechtlich außerplanmäßig – die (anderen) Lehrkräfte, die zum Konfliktfeld gegenüber einer Kopftuch tra- genden Lehrerin gehören; damit ist zwar die Einbeziehung möglichen Kon- fliktpotentials vollkommen beschrieben, aber die Grundrechtsebene verlassen. Das Sondervotum gewinnt dem Kopftuch die Show-Seite ab: Mit den Dienstpflichten sei nicht vereinbar, »dass der Beamte den Dienst im Innen- verhältnis prononciert als Aktionsraum für Bekenntnisse, gleichsam als Büh- ne grundrechtlicher Entfaltung nutzt« (S. 316). d) Kaum beachtet wurde und wird das Urteil zum nordrhein-westfälischen Schulrecht.21 Der Erste Senat hatte über eine Verfassungsbeschwerde zu urtei- len, die u.a. Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand hatte: »In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere reli- giöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen«. Hierzu referierte das Gericht den Berichterstatter im Landtag: Man wolle in der Verfassung konkret sagen, »was die Gemeinschaftsschule auch sonst noch zu berücksichtigen habe«. Man müsse ja auch an die Kinder solcher Gastar- beiter denken, die keiner christlichen Glaubensüberzeugung sind, »etwa is- lamitischer Glaubensüberzeugung, wie die Türken«.22 Mit Rücksicht auf sie hatte die Kommission einen Formulierungsvor- schlag der Kirchen unter nachfolgender Zustimmung des Landtags geändert. Mithin ist diese Verfassungsbestimmung die einzige in Deutschland, die ihren Text der Einsicht in die durch die Muslime erweiterte Vielfalt der schulischen Wirklichkeit verdankt und dementsprechend die Offenheit gegenüber dem Islam zu einem Bestandteil der Schulerziehung erklärt. Diese von der Admi- nistration praktizierte Offenheit könnte erklären, warum bis zum Jahre 2006 in Nordrhein-Westfalen mehr als 20 Lehrerinnen mit Kopftuch unterrichten durften.23 21 BVerfG v. 17.12.1975, BVerfGE 41, 89 (siehe auch »Informationen über wich- tige Entscheidungen des BVerfG mit religiösem Bezug« im Anhang dieses Ban- des). 22 Fn 21, S. 110. 23 Gerichtsverfahren, die das nordrhein-westfälische Kopftuchverbot in der Schule zum Gegenstand haben (GVBl. 2006, 270), dürften auf die Auseinandersetzung
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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