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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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DASKOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 207 einer irenischen Aufgabe, Schulfrieden mit den Eltern zu halten, sondern, »unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschen- würde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich« (S. 301; unter Bezugnah- men auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG) zu suchen. Dieses Suchen kann durchaus seine Grenzen finden. So lässt sich die Ganzkörperver- schleierung einer Schülerin während des Unterrichts von Verfassungs wegen nicht hinnehmen (Mahrenholz 2007: 293; dort unter Betonung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des säkularen Staates als Grenze der Religions- freiheit). Das Spektrum der Möglichkeiten umfasst etwa den Einsatz der in Rede stehenden Lehrerin in Schulen innerhalb vorwiegend muslimischer Quartiere, ihren Einsatz – vor allem gegebenenfalls als Klassenlehrerin – nur in Klassen mit reiferen Jahrgängen; die Vermeidung des Einsatzes in der Grundschule, zumindest in den ersten beiden Klassen; den Einsatz nur mit vorgängiger Vorstellung der Eltern in Beisein der Schulaufsichtsbehörde; abgekürzte Fri- sten für Unterrichtsbesuche und Elternkonferenzen usw. Eine Schulbehörde dürfte ein noch breiteres Arsenal vor Augen haben als hier aufgeführt. Diese Verantwortung wahrzunehmen, muss im Konfliktfall zur Intervention des Schulleiters oder der Schulbehörde durch Anberaumung von Konferenzen führen. Die Behörde hat Eltern und Schülern gegenüber klarzustellen, dass sie eine aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Integrationsaufgabe des Staats herrührende Pflicht hat, den Respekt, den jede gelebte Glaubensüber- zeugung verdient, die nicht missionieren will, auch in der Schule zur Geltung zu bringen, wie dies seit dem siebten Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts im Übergang von der konfessionellen zur integrativen Schulerziehung auch ge- schehen ist. Äußerstenfalls – je nach Sachlage – kann die Versetzung einer Lehrerin in Betracht kommen, sei es an eine andere Schule oder in einen an- deren Schulort. Bei Aktivitäten des Staates dieser Art handelt es sich um das klassische Instrumentarium der Schulverwaltung, wenn an einer Schule Konflikte, aus welchem Grunde auch immer, entstehen. Es wäre die Aufgabe des Senats gewesen, in erster Linie zu prüfen, ob es am nächsten liegt, dieses Instru- mentarium anzuwenden. Der Senat hätte dies umso eher tun müssen, als das BVerfG das Verhältnismäßigkeitsprinzip zum Verfassungsprinzip erhoben hat – ein Prinzip, von dem freilich nichts bleibt, wenn der Gesetzgeber in ge- neralisierender Betrachtung die Bewertung des Kopftuchs in die Hand nimmt (siehe auch Walter/Ungern-Sternberg 2008b: 489 in gründlicher grundrechts- dogmatischer Untersuchung).
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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