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Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Seite - 209 -
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DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN 209 eindeutig dem christlichen Bereich zuzuordnende Umstände (christliche Er- ziehung; Schulgebet; Kreuz im Klassenzimmer). Der Zweite Senat eröffnet, in der Judikatur des BVerfG erstmalig, das Feld präventiver Gesetzgebung zum Schutze vor möglichen Gefährdungen der negativen Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, also ohne dass ein Konflikt mit der negativen Glaubens- freiheit vorliegt. Dieser grundrechtlich weit tragende Schritt hätte genauerer Begründung bedurft. »Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der Schule fällt unter den Schutz der unter Art. 4 Abs. 1 und 2 verbürgten Glaubensfreiheit« (S. 298). Der Gesetzgeber kann infolgedessen nicht, wie in Baden-Württemberg geschehen, nach seinem Ermessen die Ausübung dieses Grundrechts heruntertransponieren auf die Ebene der Mutmaßungen über Möglichkeiten von Einwendungen von Personen, die auf dem Eindruck man- gelnder Verfassungstreue einer Lehramtsbewerberin beruhen, und dies als ein die Ausübung konkreter positiver Glaubensfreiheit überwiegendes Negativ- recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG charakterisieren (im Einzelnen unter 5.a). Eine lebensweltliche Beurteilung knüpft wie die bisherige Rechtsprechung des BVerfG immer an konkrete Situationen an. Bringt man abstrakte Re- gelungen zugunsten der negativen Religionsfreiheit in Stellung gegen die konkrete positive Ausübung dieser Religionsfreiheit, läuft das Grundrecht der positiven Religionsfreiheit leer. Von Campenhausen weist darauf hin, dass es sich bei der negativen Religionsfreiheit um ein persönliches Abwehrrecht handele, sich jeglicher Teilnahme an religiösen Handlungen u. dergl. zu entziehen. Irrtümlich habe sich die Anschauung verbreitet, dass die negative Religionsfreiheit darüber hinaus auch das Recht umfasse, die positive Reli- gionsfreiheit anderer zu unterbinden (Campenhausen 2001: Rn 95). Ebenso sieht es Art. 140 GG i.V. mit Art. 136 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung (WRV), wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übun- gen zu zwingen. Das setzt den Grundrechtsbegabten voraus, der gegenüber einem konkreten Ansinnen Nein sagt. Ebenso stellte es Art. 49 Abs. 2 WRV den Lehrern für deren Einsatz in der Schule frei, Religionsunterricht zu erteilen oder nicht. Nichts anderes gilt im Gerichtssaal oder im Staatsamt: »Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden« (Art. 56 Abs. 2 GG); siehe auch die der Glaubens- und Gewissensfreiheit genauestens Rechnung tragenden Bestimmungen der §§ 66 c und 66 d Strafprozessordnung (StPO). Die Analyse des Verfassungs- und Geset- zesrechts berechtigt zu dem Schluss, dass über Recht und Gegenrecht je-
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Der Stoff, aus dem Konflikte sind Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Titel
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Untertitel
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Autoren
Sabine Berghahn
Petra Rostock
Verlag
transcript Verlag
Datum
2009
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-89942-959-6
Abmessungen
14.7 x 22.4 cm
Seiten
526
Schlagwörter
Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
Kategorie
Recht und Politik
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