Seite - 209 - in Der Stoff, aus dem Konflikte sind - Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Bild der Seite - 209 -
Text der Seite - 209 -
DAS KOPFTUCH UND SEINE VERWICKLUNGEN
209
eindeutig dem christlichen Bereich zuzuordnende Umstände (christliche Er-
ziehung; Schulgebet; Kreuz im Klassenzimmer).
Der Zweite Senat eröffnet, in der Judikatur des BVerfG erstmalig, das
Feld präventiver Gesetzgebung zum Schutze vor möglichen Gefährdungen
der negativen Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts aus
Art. 6 Abs. 2 GG, also ohne dass ein Konflikt mit der negativen Glaubens-
freiheit vorliegt. Dieser grundrechtlich weit tragende Schritt hätte genauerer
Begründung bedurft.
»Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der
Schule fällt unter den Schutz der unter Art. 4 Abs. 1 und 2 verbürgten
Glaubensfreiheit« (S. 298). Der Gesetzgeber kann infolgedessen nicht, wie in
Baden-Württemberg geschehen, nach seinem Ermessen die Ausübung dieses
Grundrechts heruntertransponieren auf die Ebene der Mutmaßungen über
Möglichkeiten von Einwendungen von Personen, die auf dem Eindruck man-
gelnder Verfassungstreue einer Lehramtsbewerberin beruhen, und dies als ein
die Ausübung konkreter positiver Glaubensfreiheit überwiegendes Negativ-
recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG charakterisieren (im Einzelnen unter 5.a).
Eine lebensweltliche Beurteilung knüpft wie die bisherige Rechtsprechung
des BVerfG immer an konkrete Situationen an. Bringt man abstrakte Re-
gelungen zugunsten der negativen Religionsfreiheit in Stellung gegen die
konkrete positive Ausübung dieser Religionsfreiheit, läuft das Grundrecht der
positiven Religionsfreiheit leer. Von Campenhausen weist darauf hin, dass es
sich bei der negativen Religionsfreiheit um ein persönliches Abwehrrecht
handele, sich jeglicher Teilnahme an religiösen Handlungen u. dergl. zu
entziehen. Irrtümlich habe sich die Anschauung verbreitet, dass die negative
Religionsfreiheit darüber hinaus auch das Recht umfasse, die positive Reli-
gionsfreiheit anderer zu unterbinden (Campenhausen 2001: Rn 95). Ebenso
sieht es Art. 140 GG i.V. mit Art. 136 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung
(WRV), wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übun-
gen zu zwingen. Das setzt den Grundrechtsbegabten voraus, der gegenüber
einem konkreten Ansinnen Nein sagt. Ebenso stellte es Art. 49 Abs. 2 WRV
den Lehrern für deren Einsatz in der Schule frei, Religionsunterricht zu
erteilen oder nicht. Nichts anderes gilt im Gerichtssaal oder im Staatsamt:
»Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden«
(Art. 56 Abs. 2 GG); siehe auch die der Glaubens- und Gewissensfreiheit
genauestens Rechnung tragenden Bestimmungen der §§ 66 c und 66 d
Strafprozessordnung (StPO). Die Analyse des Verfassungs- und Geset-
zesrechts berechtigt zu dem Schluss, dass über Recht und Gegenrecht je-
Der Stoff, aus dem Konflikte sind
Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Titel
- Der Stoff, aus dem Konflikte sind
- Untertitel
- Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Autoren
- Sabine Berghahn
- Petra Rostock
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2009
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-89942-959-6
- Abmessungen
- 14.7 x 22.4 cm
- Seiten
- 526
- Schlagwörter
- Religion, Migration, Geschlechterverhältnisse, Demokratie, Rechtssystem, Politik, Recht, Islam, Islamwissenschaft, Gender Studies, Soziologie, Democracy, Politics, Law, Islamic Studies, Sociology
- Kategorie
- Recht und Politik